DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Stiftungen ausländischen Rechts gelten als schenkungssteuerpflichtige Vermögensmassen

Wendet eine Stiftung jemandem satzungsgemäß einen Geldbetrag zu, ist das nach einhelliger Auffassung keine freigiebige Schenkung. Damit kann auch keine Schenkungssteuer anfallen. Doch Vorsicht – Schenkungssteuer kann sehr wohl dann entstehen, wenn die Zuwendung ihren Grund nicht in den Satzungsregelungen hat. Handelt es sich bei der Stiftung um eine Stiftung ausländischen Rechts, kann der Vorgang schließlich auch als „Erwerb von einer Vermögensmasse ausländischen Rechts“ eingestuft werden. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG Ba-Wü) mit Urteil vom 22. April 2015 entschieden.

Schenkung an eine Stiftung

Schenkungen werden vom Gesetz in § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG als freiwillige unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden definiert. Sie unterliegen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) der Schenkungssteuer. Trotz dieser Definition gelten Zuwendungen einer Stiftung, die im Einklang mit ihrer Satzung erfolgt sind, nicht als freigiebige Zuwendungen. Hintergrund ist, dass eine satzungsgemäße Zuwendung keine Schenkung im Sinne von § 516 BGB darstellt. Rechtsgrund der Zuwendung ist nämlich der Stiftungszweck, nicht die freiwillige Entscheidung, jemandem etwas zuzuwenden. Deshalb fällt in diesem Fall keine Schenkungssteuer an. Satzungsfremde oder -widrige Zuwendungen erfüllen dagegen den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und sind damit steuerpflichtig.

Aus diesem Grund prüfte das FG Ba-Wü in einem ersten Schritt, ob eine satzungswidrige Zuwendung vorlag. Es ging dabei um eine Familienstiftung schweizerischen Rechts. Diese verfolgte keine wirtschaftlichen Zwecke, sondern unterstützte „jugendliche Familienangehörige“ im Wege einer „Anschubfinanzierung“. Als nun der 29-jährige in Deutschland lebende Familienangehörige einen sechsstelligen Betrag von der Schweizer Familienstiftung erhielt, stellte sich die Frage, ob dieser Betrag schenkungssteuerpflichtig war.

Satzungsmäßige Zuwendung

Nach Ansicht des FG Ba-Wü konnte der 29-Jährige nicht mehr als jugendlich im Sinne der Satzung gelten. Es sei zwar schwierig, eine statische Grenze für diesen Übergangszeitraum zwischen Kindheit und Erwachsensein zu ziehen. Überwiegend werde die Grenze aber bei 25 Jahren gezogen, nur vereinzelt bei 27 Jahren, so das Gericht. Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass – entgegen der Ansicht des FG – eine satzungsgemäße Zuwendung stattgefunden habe, werde die Schenkungssteuer jedenfalls auf Grundlage von § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG fällig.

Nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird. Satz 2 der Vorschrift stellt zwei weitere Situation diesem Tatbestand gleich: Zum einen unterliegt der Schenkungssteuer auch der Erwerb bei Auflösung einer Vermögensmasse ausländischen Rechts, die auf die Bindung von Vermögen gerichtet war. Zum anderen wird auch der Erwerb durch sog. „Zwischenberechtigte“ während des Bestehens der Vermögensmasse der Schenkungssteuer unterworfen.

Ausländische Familienstiftungen

Letztere Variante sei vorliegend einschlägig, so das FG. Nach der Entstehungsgeschichte der Vorschrift sollten mit dem unbestimmten Rechtsbegriff „Vermögensmassen ausländischen Rechts“ zwar vor allem Formen des common law trusts erfasst werden. Eine ausschließliche Beschränkung auf derlei trusts habe der Gesetzgeber aber nicht vorgehabt. Deshalb könnten auch ausländische Familienstiftungen Vermögensmassen ausländischen Rechts sein. Und auch der „Erwerb durch einen Zwischenberechtigten“ war vorliegend zu bejahen, entschied das Gericht. Für den Fall eines trusts habe der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass der Begriff des Zwischenberechtigten alle Personen erfasse, die während dessen Bestehens Auszahlungen aus dem Trustvermögen erhalten. Nichts anderes könne für einen Zuwendungsempfänger gelten, an den Zuwendungen aus einer ausländischen Stiftung ausgeschüttet werden.

Diskriminierung ausländischer Stiftungen?

Auch den Vorwurf einer Diskriminierung ausländischer Stiftungen und deren Zuwendungsempfängern im Inland gegenüber inländischen Stiftungen und ihren Zuwendungsempfängern ließ das Gericht nicht gelten. Zwar unterliegen satzungsgemäße Zuwendungen einer inländischen Stiftung weder der Schenkungssteuer nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG noch der Steuerpflicht aus § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG. Im Gegenzug dürfe die inländische Stiftung diese Zuwendungen aber gemäß § 10 Abs. 7 ErbStG auch nicht steuermindernd berücksichtigen, sodass sie über § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Ergebnis doch der Besteuerung unterliegen. Demgegenüber erfüllen ausländische Stiftungen diesen Tatbestand nicht, sodass es gerechtfertigt sei, den Betrag der Zuwendung steuerlich beim inländischen Zuwendungsempfänger zu erfassen.

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2015 – Az. 7 K 2471/12

Weiterlesen:
Strenge Anforderungen für Auslandsspenden an eine Stiftung in der EU
Beratung im Stiftungsrecht für Stiftungen und Stifter

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *