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Stiftung & Co. KG: Vorteile und Vermögensverwaltung

Vorteile der Stiftung & Co. KGWas ist eine Stiftung & Co. KG?

Die Stiftung & Co. KG ist eine in der Praxis recht selten verwendete Rechtsform. Sie besitzt jedoch ungenutzte und ungesehene Vorteile im Rahmen der Nachfolgeplanung.

Vergleichbar der GmbH & Co. KG, aber ohne Verzahnungsproblematik

Ihrer Struktur nach ähnelt die Stiftung & Co. KG einer GmbH & Co. KG. Im Gegensatz dazu ist der einzig persönlich haftende Gesellschafter (sog. Komplementär) allerdings keine GmbH, sondern eine Stiftung. Die typische Verzahnungsproblematik zwischen GmbH und KG (Gewährleistung der Identität der Beteiligungsverhältnisse in Komplementär-GmbH und KG) entfällt. Da es keine Anteile an der Stiftung gibt, können diese auch nicht auseinanderfallen.

Weitere Haftungsbeschränkung als GmbH & Co. KG

Bei der Stiftung & Co. KG ist die Haftungsbeschränkung noch umfassender als bei der GmbH & Co. KG. So kann es z.B. nicht zum Haftungsfall kommen, wenn sich durch Zahlungen der GmbH bzw. KG das Stammkapital der KG mindert. Allerdings gelten auch für die Stiftung & Co. KG die insolvenzrechtlichen Bestimmungen.

Sicherung des Unternehmensfortbestands

Im Rahmen der Nachfolgeplanung von Familienunternehmen wünschen sich unsere Mandanten meist, dass die nachfolgenden Generationen das aufgebaute Unternehmen im Geiste des Gründers weiterführen.

In der Praxis lösen dies Unternehmer oft durch erbrechtliche Bestimmungen, wie entsprechende Auflagen oder die Anordnung der Testamentsvollstreckung. Diese Mittel sind aber nur von begrenztem Wert, da sich der Erbe der Auflage durch Ausschlagung entziehen kann und die Testamentsvollstreckung spätestens nach 30 Jahren endet.

Einhaltung des Stifterwillens staatlich überwacht

Bei der Stiftung & Co. KG ist hingegen die Stiftung in der Lage, eine Garantiefunktion für den Stifterwillen „auf ewig“ zu erfüllen, wenn ihr eine entsprechend starke Stellung im Gesellschaftervertrag eingeräumt wird. Die Einhaltung des Stifterwillens wird staatlich überwacht. Allerdings schützt auch eine starke Stellung der Stiftung innerhalb der KG nicht davor, dass die KG durch einzelne Kommanditisten gekündigt werden kann. Eine Kündigung kann nur möglichst unattraktiv gestaltet werden, um die Kommanditesten von einem solchen Schritt abzuhalten.

Die naturgemäße Kehrseite der Verfestigung des Stifterwillens ist eine gewisse Schwerfälligkeit bei Anpassungsprozessen. Dem kann aber durch entsprechende Regelungen der Stiftungssatzung entgegengewirkt werden.

Keine Mitbestimmung durch Arbeitnehmer in Stiftung & Co. KG

Kapitalgesellschaften & Co. KGs mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern unterliegen wie Kapitalgesellschaften dann der Mitbestimmung, wenn – was die Regel ist – dieselben Personen sowohl KG als auch die Kapitalgesellschaft beherrschen. Da die Stiftung allerdings keine Kapitalgesellschaft ist, findet auf die Stiftung & Co. KG diese Regelung keine Anwendung. Sie ist somit von der Mitbestimmung befreit.

Eingeschränkte Informationsrechte der Kommanditisten

Im Gegensatz zur GmbH & Co. KG können bei der Stiftung & Co. KG die Informationsrechte der Kommanditisten weitestgehend effektiv eingeschränkt werden.

Keine gewerblich geprägte Gesellschaft

Die Stiftung & Co. KG kann im Gegensatz zur GmbH & Co. KG keine gewerblich geprägte Gesellschaft sein. Was für Einkünfte die Stiftung erzielt, hängt also von der Betätigung der Stiftung ab. Führt sie die Geschäfte einer rein vermögensverwaltenden KG, so kann dies allein nicht dazu führen, dass die Stiftung gewerbliche Einkünfte erzielt.

Gewerbesteuerfreie Vermögensverwaltung in Stiftung & Co. KG möglich

Auch unterliegen die Stiftung und Stiftung & Co. KG nicht bereits aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer, sondern nur dann, wenn sie gewerbesteuerpflichtige Tätigkeiten ausüben.

Damit ist die Stiftung & Co. KG die einzige Rechtsform, die uneingeschränkt eine gewerbesteuerfreie Vermögensverwaltung sowie eine gewerbesteuerfreie Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit unter Ausschluss der unbeschränkten Haftung ermöglicht.

Charakter eines Familienunternehmens bleibt erhalten

Zwar können nicht alle Probleme und Risiken, die im Rahmen der Nachfolgeplanung mit Personengesellschaften verbunden sind, ausgeschaltet werden. Allerdings bleibt im Gegensatz zu einem „Doppelstiftungsmodell“ der Charakter eines Familienunternehmens stärker erhalten.

Die Stiftung & Co. KG ermöglicht es den Familienmitgliedern, sich als Kommanditisten direkt am Unternehmen zu beteiligen, ohne dass diese im Alltag in die Geschäftsführung „hineinreden“ können. Auch können sich die Familienmitglieder auf der Gesellschaftsversammlung treffen, um sich über das Unternehmen auszutauschen und ggf. bestimmte Entscheidungen treffen.

Höhere Vermögensausstattung und Gestaltungsaufwand als bei einer GmbH

In der Regel übersteigt die notwendige Vermögensausstattung der Stiftung das Mindestkapital einer GmbH, und aufgrund der rechtlichen Besonderheiten des Stiftungsrechts kann es zu einem höheren Gestaltungsaufwand kommen.

Gern klären unsere Experten für die Nachfolgeplanung mit Ihnen ab, welche Rechtsform für Sie infrage kommt, um Ihr Unternehmen nach Ihren Wünschen auf die nächste Generation zu übertragen. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

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Boris Piekarek

Rechtsanwalt Boris Piekarek ist darauf spezialisiert, rechtliche und steuerliche Vermögenskonzepte und Rechtformgestaltungen für Unternehmer, Immobilieneigentümer und vermögende Privatpersonen zu entwerfen.

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