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Nach dem Feiern stiften gehen? Die Familienstiftung

Die Weihnachtsfeiertage sind vorbei, Familienbesuche abgeschlossen, es kehrt Ruhe ein …

In diesem Moment realisieren viele Unternehmensinhaber frei nach dem Motto „Familie kann man sich nicht aussuchen“, dass es niemanden gibt, der geeignet wäre, einmal ihr Unternehmen fortzuführen. Dabei sind sie in guter Gesellschaft. So haben auch Karl Albrecht (Aldi-Süd) und Reinhold Würth (Würth Group) sich gegen einen Nachfolger aus den eigenen Reihen entschieden und stattdessen eine Familienstiftung gegründet.

Der Begriff „Stiftung“ lässt viele zunächst zurückschrecken, weil dafür vermeintlich mehrere Millionen Euro Vermögensmasse erforderlich sind. Aber der Gedanke sollte nicht sofort wieder verworfen werden, denn die Familienstiftung als Nachfolgeinstrument ist gerade nicht nur für die Superreichen, sondern vor allem für Mittelständler sehr reizvoll.

Wann ist eine Familienstiftung sinnvoll?

Grundsätzlich ist eine Familienstiftung eine Stiftung, deren Stiftungszweck überwiegend oder ausschließlich auf die Förderung oder Verfolgung des Interesses oder des Wohls einer oder mehrerer Familien abzielt.

Zugegeben, die Familienstiftung genießt in der Öffentlichkeit den Ruf, ein Instrument der Superreichen zu sein, um Steuern zu drücken. Das entspricht jedoch nicht der Realität. Vielmehr liegen die wahren Gründe für die Errichtung einer Familienstiftung nicht im Steuerrecht.

Unternehmen bleibt handlungsfähig

Der am häufigsten durch die Gründung einer Familienstiftung verfolgte Zweck ist, das Unternehmen als Ganzes handlungsfähig und profitabel zu erhalten, und das unabhängig von dem aktuellen Familienoberhaupt. Durch Einsetzen einer Familienstiftung als Erbe kann das Unternehmen unter professioneller, familienunabhängiger Hand weitergeführt werden. Das vermeidet eine Zersplitterung des Unternehmens sowie Handlungsunfähigkeit, wenn es Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft gibt. Auch für die Erben selbst kann eine Familienstiftung durchaus von Vorteil sein, da je nach Formulierung und Ausgestaltung des Stiftungszwecks dafür gesorgt werden kann, dass Erben dauerhaft solide versorgt werden.

Besteuerung der Familienstiftung und Destinatäre

Natürlich spielen auch steuerliche Erwägungen eine Rolle. Doch man liegt falsch, wenn man glaubt, durch die Errichtung einer Familienstiftung immens Steuern sparen zu können.

Im Bereich des Ertragsteuerrechts bleiben besondere Vergünstigungen für die Familienstiftung aus. Als Körperschaft unterliegt eine Stiftung regulär der Körperschaftsteuer von derzeit 15 %. Ist die Familienstiftung gewerblich tätig, fällt zudem Gewerbesteuer an.

Erhalten die Destinatäre (die eigentlichen Erben) entsprechende Zahlungen seitens der Familienstiftung, müssen sie auf diese Einkünfte Kapitalertragsteuer zahlen. Auch hier ist von Steuervergünstigungen nicht viel zu spüren.

Familienstiftung und Erbschaftsteuer

Darüber hinaus ist die Errichtung der Stiftung selbst bereits erbschaftsteuerpflichtig. Grund ist, dass die Familienstiftung einer besonderen Erbschaftsteuer, sog. Erbersatzsteuer unterliegt, die alle 30 Jahre anfällt. Andererseits enthält das ErbStG Begünstigungsregeln für die Übertragung von unternehmerischem Vermögen, die auch für die Übertragung auf eine Stiftung und die Erbersatzsteuer gelten.

Neue Regelungen ab dem 30. Juni 2016

Doch Achtung: Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 hat das BVerfG (Bundesverfassungsgericht) die Verschonungsregeln für betriebliches Vermögen in wesentlichen Regelungsbestandteilen für verfassungswidrig erklärt. Das BVerfG hat den Gesetzgeber verpflichtet, eine Neuregelung bis spätestens 30. Juni 2016 zu schaffen. Es hat die potenziellen Steuerpflichtigen jedoch auch davor gewarnt, in der Zwischenzeit allzu exzessiven Gebrauch von der derzeit vermeintlich günstigen Regelung zu machen.

Sollten Sie nach den Feiertagen also „stiften gehen“ und wissen wollen, welche Vergünstigungen Sie (noch) nutzen können und was Ihnen konkret nach dem 30. Juni 2016 droht, sprechen Sie uns gerne an.

Weiterlesen:
Falsche Bankberatung: Stiftung erhält mehr als 200.000 Euro Schadensersatz
Gründung einer Familienstiftung – so geht’s

Boris Piekarek

Rechtsanwalt Boris Piekarek ist darauf spezialisiert, rechtliche und steuerliche Vermögenskonzepte und Rechtformgestaltungen für Unternehmer, Immobilieneigentümer und vermögende Privatpersonen zu entwerfen.

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