Alle Jahre wieder beglückt uns der Gesetzgeber mit neuen steuerlichen Regelungen. Für Nonprofit-Organisationen bleibt der große Wurf dabei zunächst aus. Umfangreiche Änderungen dürfen – wenn überhaupt – wohl frühestens im Lauf des neuen Jahres erwartet werden.
(Doch keine) Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Noch bis vor Kurzem waren Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) vorgesehen, die insbesondere Sozial- und Bildungseinrichtungen betroffen hätten. Nicht nur in der juristischen Fachwelt, sondern auch von Seiten der im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände hagelte es Kritik. Im nun verabschiedeten Gesetz wurde die Änderung betreffend die Bildungseinrichtungen daher wieder gestrichen. Einzig eine sprachliche Änderung des § 4 Nr. 18 UStG zu Sozialeinrichtungen bleibt, wonach es zur Umsatzsteuerfreiheit nunmehr darauf ankommt, dass kein „schädliches Gewinnstreben“ vorliegt.
Für viele kleinere NPOs dürfte allerdings die Anhebung der Kleinunternehmergrenze in § 19 UStG von Bedeutung sein. Bislang konnten Organisationen von der Abfuhr der Umsatzsteuer absehen, wenn ihre Einnahmen im Vorjahr weniger als 17.500 Euro betrugen. Ab 2020 gilt hierfür eine Grenze von 22.000 Euro.
Bundesrat fordert umfangreiche Erleichterungen für Gemeinnützige
Der Bundesrat zeigte sich in seinem Zustimmungsbeschluss enttäuscht darüber, dass die von ihm geforderten Anhebungen der Ehrenamtspauschale, des Übungsleiterfreibetrags sowie der Freigrenze im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unberücksichtigt blieben. Daneben hatte die Länderkammer vorgeschlagen, die vereinfachte Spendenbescheinigung bei Kleinbeträgen auf eine Summe von 300 Euro auszuweiten und eine Möglichkeit zu schaffen, Ehrenamtlichen über eine „Ehrenamtscard“ steuerfreie Sachbezüge wie etwa Schwimmbadeintritte zu ermöglichen.
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Im Rahmen des Beschlusses äußerte der Bundesrat zudem den Vorschlag, kleinere NPOs mit Einnahmen von maximal 45.000 Euro im Jahr vom Erfordernis der zeitnahen Mittelverwendung zu befreien. Betroffene Organisationen könnten dann unabhängig von den begrenzten Möglichkeiten der Rücklagenbildung Gelder ansparen, ohne sie innerhalb von maximal drei Kalenderjahren verwenden zu müssen.
Weitere mögliche Anpassungen des Gemeinnützigkeitsrechts
Neben diesen punktuellen Änderungen hatte Bundesfinanzminister Olaf Scholz einige grundsätzliche Anpassungen des Gemeinnützigkeitsrechts angekündigt. Insbesondere die Diskussionen zur Zulässigkeit politischer Betätigungen sowie zur Anerkennung reiner Männervereine waren Gegenstand intensiver Medienberichterstattung. Es bleibt abzuwarten, in welcher Form hierzu tatsächlich ein Gesetzesentwurf kommt – in einigen Punkten ist das Ministerium bereits zurückgerudert.
BT-Drs 19/13436 (Gesetz zur Förderung der Elektromobilität sowie weiteren steuerlichen Änderungen)
BR-Drs 538/19 (Gesetzesbeschluss mit weiteren Hinweisen)
BR-Drs 552/19 (Bürokratieentlastungsgesetz III)
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Jahressteuergesetz 2019: Erleichterungen für NPOs geplant
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