Schenkungsteuer bei Anlässen beachten
Viele Menschen nutzen Anlässe wie das anstehende Osterfest, Weihnachten oder Geburtstage, um Familienmitgliedern etwas zu schenken. Gerade vermögende Privatpersonen geben dabei hohe Beträge weiter, die für sie persönlich wirtschaftlich jedoch kaum ins Gewicht fallen. Steuerlich können diese Beträge jedoch durchaus relevant werden.
Freibeträge als Schlüssel für steuerfreie Schenkungen
Im Grundsatz gilt: Jede unentgeltliche Zuwendung kann steuerpflichtig sein. Gleichzeitig stellt das Gesetz jedoch verschiedene Freibeträge zur Verfügung, die dafür sorgen, dass nahe Angehörige regelmäßig größere Vermögensübertragungen steuerfrei erhalten können. Auch zwischen Dritten existieren diese Freibeträge, die jedoch deutlich geringer ausfallen.
Die Freibeträge können alle zehn Jahre wieder neu genutzt werden und bilden damit das zentrale Instrument einer steuerlich effizienten Vermögensweitergabe. Sind die Freibeträge ausgeschöpft, sind die Schenkungen steuerpflichtig.
Übliche Gelegenheitsgeschenke: Wann sind Geschenke steuerfrei?
Neben diesen allgemeinen Freibeträgen kennt das Gesetz auch die Möglichkeit, Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen steuerfrei zu gewähren, die sogenannten „üblichen Gelegenheitsgeschenke“ (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG).
Lange Zeit war die Weitergabe auch größerer Gelegenheitsgeschenke steuerlich unproblematisch, denn die herrschende Meinung ging davon aus, dass sich die Steuerfreiheit sogenannter „üblicher Gelegenheitsgeschenke“ nach allen Umständen des Einzelfalls richten müsse. Entscheidend war bislang eine Gesamtschau der Umstände: Je näher die persönliche Beziehung, je bedeutender der Anlass und je größer die Vermögensverhältnisse des Schenkers und des Beschenkten, desto höher durfte auch das steuerfreie Anlassgeschenk ausfallen. In der Praxis führte diese relative Betrachtungsweise dazu, dass selbst sehr wertvolle Geschenke steuerfrei gewährt werden konnten.
FG schafft Klarheit: Vermögen zählt nicht mehr für steuerfreie Geschenkgrenzen
Diese bisherige Auslegung gerät nun ins Wanken. Ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.12.2025 – 4 K 1564/24) setzt neue Maßstäbe und stellt klar, dass die persönlichen Vermögensverhältnisse künftig keine Rolle mehr für die Beurteilung der Steuerfreiheit spielen dürfen.
Entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts nicht, was im familiären oder gesellschaftlichen Umfeld des Schenkers und des Beschenkten üblich ist, sondern ausschließlich, was die breite Bevölkerung als übliches Geschenk ansieht. Das Gericht begründet dies mit dem Gleichheitsgrundsatz: Wer mehr Vermögen hat, soll deswegen nicht höhere Anlassgeschenke steuerfrei weitergeben dürfen als andere. Damit verabschiedet sich die Rechtsprechung von der bislang dominierenden relativen Betrachtungsweise.
Hohe Geldgeschenke wirken wie Vermögensübertragung und werden besteuert
In dem entschiedenen Fall überwies ein sehr wohlhabender Vater seinem erwachsenen Sohn 20.000 Euro zu Ostern. Auch im Vorfeld hatte der Vater bereits mehrere Schenkungen an den Sohn vorgenommen und den Freibetrag ausgeschöpft. Unter der bisherigen Rechtsauffassung hätte man gute Gründe dafür gefunden, dieses Geschenk als „üblich“ anzusehen: eine enge Familie, ein Schenker mit Millionenvermögen und ein Betrag, der für ihn keine wirtschaftliche Bedeutung hat.
Dennoch entschied das Gericht, dass ein derart hoher Geldbetrag an einem wiederkehrenden Anlass wie Ostern nicht als üblich gelten könne. Geldgeschenke in dieser Größenordnung würden vielmehr wie eine Vermögensübertragung wirken und genau vor solchen Übertragungen soll die Steuerbefreiung nicht schützen.
Als Orientierung verweist das Gericht auf die sogenannte Kleinbetragsgrenze von ca. 800 Euro, unter der Schenkungen an Kinder häufig steuerfrei bleiben. Zwar ist dies keine starre Grenze, doch die Richtung ist klar. Die Üblichkeit endet bei kleineren, alltäglichen Beträgen.
Damit wird deutlich: Hohe Geldgeschenke sind künftig praktisch nicht mehr über die Anlassprivilegierung steuerfrei darstellbar. Ausschlaggebend ist allein die allgemeine gesellschaftliche Anschauung und die hält fünfstellige Beträge zu Ostern oder Weihnachten schlicht nicht für üblich.
Vermögen planvoll übertragen und Freibeträge nutzen
Auch, wenn Anlassgeschenke künftig nur noch in kleinem Rahmen steuerfrei bleiben, gibt es weiterhin viele Möglichkeiten, Vermögen steueroptimiert weiterzugeben. Die großzügigen persönlichen Freibeträge, etwa 400.000 Euro für Kinder alle zehn Jahre, bieten erheblichen Gestaltungsspielraum. Zudem können Modelle wie die vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauchgestaltungen, Stiftungen oder Familiengesellschaften genutzt werden, um Vermögen planvoll zu übertragen.
Für kleinere Aufmerksamkeiten bleiben Anlässe wie Ostern oder Weihnachten weiterhin geeignet, jedoch nur in dem Rahmen, der nach allgemeinem gesellschaftlichem Verständnis tatsächlich üblich ist. Wer hingegen größere Beträge übertragen möchte, sollte dies nicht mit wiederkehrenden Festtagen verknüpfen, sondern eine langfristige, professionelle Nachfolgeplanung in Betracht ziehen. Gern unterstützen wir Sie dabei!
