Weihnachtsgeschenke: Vorsicht bei Zuwendungen an Mitarbeiter und Geschäftspartner

Ein kleines Präsent zu Weihnachten ist unter Geschäftspartnern und –freunden nichts Ungewöhnliches. Doch wenn Unternehmen keine klaren Regeln zum Umgang mit Geschenken haben, drohen schnell Schwierigkeiten – sowohl für Unternehmen als auch für Mitarbeiter.

Kleine Aufmerksamkeiten

Zu Weihnachten haben Zuwendungen an Mitarbeiter Hochkonjunktur. Da gibt es Wein, Süßigkeiten, Konzerttickets oder andere Aufmerksamkeiten. So rufen sich Geschäftspartner gerne in Erinnerung und/oder danken für die gute Zusammenarbeit. Kleine Aufmerksamkeiten können zum großen Problem werden, wenn an die freundlichen Gaben Erwartungen oder sogar Forderungen geknüpft werden.

Kein grundsätzliches Verbot

Da es grundsätzlich nicht verboten ist, Geschenke anzunehmen, kann es schwer sein, hier die harmlosen Zuwendungen von Bestechungsversuchen zu unterscheiden. Detaillierte Vorschriften bestehen eigentlich nur im öffentlichen Dienst. Danach ist es Bediensteten nämlich klar verboten, ein Geschenk anzunehmen, sofern ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit besteht.

Compliance Regeln helfen

Eigentlich muss der Arbeitgeber davon ausgehen dürfen, dass seine Mitarbeiter auch ohne explizite (Compliance-)Regeln unbestechlich sind. Aber wo hört die kleine Aufmerksam auf und fängt an ein Bestechungsversuch zu werden? Hier können klare Regeln Sicherheit schaffen. So dürfte es Mitarbeitern zwar regelmäßig verboten sein, Geschenke von erheblichem Wert anzunehmen, aber woher soll der Mitarbeiter wissen, wann er von einem erheblichen Wert ausgehen muss?

Sicher ist nur, dass eine Pflichtwidrigkeit des Mitarbeiters vorliegt, wenn das angenommene Geschenk unmittelbar von einer Gegenleistung abhängig gemacht wird. Wenn also z.B. erwartet wird, dass künftige Aufträge nur an genau das Unternehmen vergeben werden sollen, welches regelmäßig Geschenke verteilt.

Für Unternehmen ist es daher sinnvoll eine entsprechende Compliance-Richtlinie einzuführen. Inhaltlich sollte geregelt werden, ob eine Zuwendung als „sozialadäquat“ und „üblich“ anzusehen ist, also die Sorge unbegründet ist, dass der Beschenkte durch die Zuwendung in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt werden könnte.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Dabei ist zu beachten, dass entsprechende Vorschriften das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen. Deshalb ist, falls vorhanden, der Betriebsrat zwingend nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen. Er kann also letztlich über eine entsprechende Betriebsvereinbarung verhandeln. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei nur auf den das Ordnungsverhalten konkret regelnden Teil.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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