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Steueroptimierung mit der Investment-GmbH/vermögensverwaltenden GmbH

Steueroptimierung mit der Investment-GmbH/vermögensverwaltenden GmbH

Die Investment-GmbH und die vermögensverwaltende GmbH können unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtsform der Wahl sein, wenn es darum geht, das eigene Vermögen steueroptimiert zur verwalten und möglichst lange zu Lebzeiten zu erhalten.

Eine Besonderheit hierbei: Weder die vermögensverwaltende noch die Investment-GmbH sind, wie sonst üblich, als Unternehmen tätig. Sie dienen lediglich dazu, Kapitalvermögen und vermietete Immobilien zu halten und zu verwalten.

Steuervorteile der vermögensverwaltenden und Investment-GmbH

Grundsätzlich fallen bei einer unternehmerisch tätigen GmbH aufgrund ihrer Rechtsform folgende Steuern an:

  • Körperschaftsteuer i.H.v. 15%
  • Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5%
  • Gewerbesteuer (je nach Hebesatz) i.H.v. ca. 15%
  • Abgeltungsteuer auf Gewinnausschüttungen (aus der GmbH) i.H.v. 25%

Bei einer vermögensverwaltenden oder Investment-GmbH können verschiedene Steuererleichterungen greifen, je nachdem welche Art von Vermögen die GmbH verwaltet.

Zum einen gibt es die Möglichkeit der Körperschaftsteuerkürzung, wenn die GmbH eine Beteiligung von mindestens 10% an einer anderen Gesellschaft hält. Dann sind Gewinne aus dieser Beteiligung von der Körperschaftssteuer befreit, wodurch sich die Steuerlast um den entsprechenden Betrag reduziert.

Zum anderen gibt es die Gewerbesteuerkürzung, wenn die GmbH eine Beteiligung von mindestens 15% an einer anderen Gesellschaft hält. In diesem Fall fällt keine Gewerbesteuer mehr an. Der steuerliche Vorteil liegt demnach bei ca. 15% (je nach Hebesatz).

Hält die vermögensverwaltende GmbH ausschließlich Immobilien, kann unter Umständen die erweiterte Grundbesitzkürzung greifen, wodurch keine Gewerbesteuer mehr auf den Gewinn erhoben wird. Dies führt zu einer effektiv laufenden Steuerbelastung von 15,825% auf den Gewinn. Notwendig hierfür sind ein entsprechender Antrag und die Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • Verwaltung von eigenem Kapitalvermögen,
  • Betreuung von Wohnungsbauten oder
  • die Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen, Ein- und Zweifamilienhäusern.

Verfolgt die GmbH neben den oben aufgeführten Tätigkeiten noch andere Zwecke, so kann dies, auch wenn der Umfang nur gering ist, zu einer Versagung der erweiterten Kürzung führen, sodass zusätzlich noch Gewerbesteuer erhoben wird.

Ein Nachteil dieser niedrigen Besteuerung ist, dass Wertzuwächse der verwalteten Immobilie beim Verkauf zu versteuern sind. Dies kann jedoch unter Umständen durch entsprechende Gestaltung abgemildert werden. WINHELLER berät Sie hierzu gerne.

Auch im Nachfolgefall gilt es, steuerrechtlich zu beachten, dass entsprechende Erbschaft- oder Schenkungsteuer bei den Erben bzw. neuen Gesellschaftern für die Übertragung der Anteile anfällt. Die potenziellen Erben müssen demnach entweder liquide oder die GmbH zu Ausschüttungen fähig sein.

Vorteile und Voraussetzungen der vermögensverwaltenden und Investment-GmbH

Zum Vergleich: Grundsätzlich würde sich, wenn die Beteiligungen privat gehalten werden, die Steuerlast nach dem persönlichen Steuersatz richten und sich so wohl auf 42 bzw. 45% belaufen. Eine GmbH bietet somit erhebliches Gestaltungspotenzial.

Die Gründung und Verwaltung einer vermögensverwaltenden oder Investment-GmbH ist jedoch mit Kosten verbunden, sodass sich eine derartige Strukturierung erst anbietet, sofern die Steuerersparnis die Gründungs- und laufenden Kosten übersteigt.

Grob überschlagen umfassen die Kosten für eine vermögensverwaltende bzw. Investment-GmbH:

  • Gründungskosten (bspw. Notar, Eintragung, Gesellschaftsvertrag),
  • Stammkapital i.H.v. 25.000 Euro,
  • jährliche Kosten (bspw. Buchführung, Geschäftsführervergütung, Verwaltung).

Eine Gründung ist demnach in der Regel erst rentabel ab 100.000 Euro Barvermögen oder Beteiligungen in derselben Höhe oder wenn Immobilien mit hohen Mieteinnahmen vorliegen, die die Gründungs- und laufenden Kosten übersteigen.

Besondere Anforderungen an Investment-GmbH

Eine derartige Strukturierung bringt zudem noch zusätzliche Anforderungen mit sich, die durch eine entsprechende Beratung geklärt und sorgfältig geprüft werden müssen.

So unterliegt etwa ein Gesellschafter einer GmbH ggf. der Wegzugsbesteuerung, auch wenn dieser nur innerhalb Europas den Wohnort verlagert. Eine Beratung ist hier sinnvoll und geboten.

Auch die Übertragung verschiedener Assets auf die GmbH kann unter Umständen eine Besteuerung auslösen. Beispielsweise fällt bei der Einbringung von Immobilien in die GmbH in der Regel Grunderwerbsteuer an.

Allerdings können in Einbringungsfällen auch ggf. steuerfreie Umwandlungsvorgänge in Frage kommen, was ebenfalls durch eine steuerliche Beratung zu klären wäre.

Zu beachten ist ebenfalls, dass an eine GmbH bankseitig höhere Finanzierungsanforderungen gestellt werden, sodass etwaig finanzierte Immobilien stärker nach dem Kriterium der Wirtschaftlichkeit ausgewählt werden müssen.

WINHELLER berät Sie zur optimalen Gestaltung

Wie bei allen Gestaltungen ist es hier geboten, sorgfältig unter Berücksichtigung der jeweiligen Vermögensstruktur und der persönlichen Lebensumstände die für Sie bestmögliche Lösung zu prüfen und Ihnen einen Weg aufzuzeigen. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Steuerberater für Vermögensverwaltung und -nachfolge sind Ihnen bundesweit bei der Planung behilflich. Kommen Sie gern unverbindlich mit Ihren Fragen auf uns zu.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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