Die steuerlichen Erleichterungen für Spenden, Unterbringung von Geflüchteten und unentgeltliche Leistungen zugunsten der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten gelten nun bis zum 31.12.2026. Gemeinnützige Organisationen und Unternehmen können weiterhin von großzügigen Billigkeitsregelungen profitieren. Wir zeigen, welche Maßnahmen verlängert wurden.
Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen
Seit Beginn des russischen Angriffskrieges hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Reihe von Sonderregelungen erlassen, um humanitäre Hilfe steuerlich zu erleichtern. Ursprünglich bis Ende 2022 befristet, wurden diese mehrfach verlängert – zuletzt über den 31.12.2025 hinaus bis zum 31.12.2026 (BMF-Schreiben vom 04.12.2025). Die Verlängerung betrifft insbesondere die Schreiben vom 17.03.2022, 07.06.2022 und 13.03.2023, die zentrale Erleichterungen für Spenden, die Nutzung von Räumen und Personal sowie die Umsatzsteuer enthalten.
Spendenaktionen zugunsten der Ukraine
Für gemeinnützige Körperschaften ist es unschädlich, wenn sie Spendenaktionen für die Ukraine-Hilfe durchführen, auch wenn diese Zwecke nicht in ihrer Satzung verankert sind. Ebenso dürfen vorhandene Mittel, Personal und Räumlichkeiten auch ohne Satzungsänderung für die Hilfe eingesetzt werden. Zudem entfällt der Nachweis der Hilfebedürftigkeit. Ein Sportverein darf also Spenden für die Ukraine sammeln und seine Halle als Unterkunft bereitstellen, ohne die Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Spendenrecht und steuerliche Nachweise
Spenden können weiterhin ohne formelle Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, wenn sie auf ein Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anerkannten Wohlfahrtsorganisation überwiesen werden. Ein einfacher Kontoauszug genügt. Auch Arbeitslohnspenden bleiben steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dokumentiert.
Wichtig: Diese Lohnteile dürfen nicht zusätzlich als Spende in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Umsatzsteuer und unentgeltliche Leistungen
Unternehmen, die unentgeltlich Sachmittel oder Personal für humanitäre Zwecke bereitstellen, müssen keine Umsatzsteuer auf eine sogenannte „unentgeltliche Wertabgabe“ zahlen. Zudem wird ein Vorsteuerabzug gewährt, wenn die Leistungen von Anfang an für die Ukraine-Hilfe bestimmt sind. Auch die unentgeltliche Überlassung von Wohnraum, etwa Hotelzimmern oder Ferienwohnungen, bleibt steuerlich begünstigt. Bei Nutzungsänderungen von Räumen der öffentlichen Hand wird von einer Vorsteuerkorrektur abgesehen.
Unterbringung von Geflüchteten: Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme
Die entgeltliche vorübergehende Unterbringung von Geflüchteten in Einrichtungen steuerbegünstigter Körperschaften wird dem Zweckbetrieb zugeordnet; etwaige Umsatzsteuerbefreiungen oder Umsatzsteuerermäßigungen, die auf die Leistungen der Körperschaft Anwendung finden, werden auch auf die Leistungen zur vorübergehenden Unterbringung angewendet. Auch die vorübergehende Unterbringung in Räumen der öffentlichen Hand bleibt privilegiert.
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Bei Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereinen werden Einnahmen aus der Wohnraumüberlassung nicht auf die 10-Prozent-Grenze des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG angerechnet.
Zuwendungen von Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten sind nach Maßgabe des Sponsoring-Erlasses zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, wenn der Sponsor öffentlichkeitswirksam auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Umfassende Beratung zu den Sonderregelungen für Ukraine-Hilfe
Die Verlängerung bis Ende 2026 gibt Nonprofit-Organisationen und Unternehmen Planungssicherheit. Unser NPO-Team berät Sie gerne individuell zu allen Fragen rund um die steuerlichen Sonderregelungen.

