Steuerliche Folgen beim Wegzug: 5 gefährliche Irrtümer, die Sie unbedingt kennen sollten

Mann mit Tablet sitzt an Hafen in hochwertiger Location

Ein Wegzug aus Deutschland wird meist vor allem organisatorisch und persönlich gedacht: Wohnung kündigen, Umzug planen, im Ausland ankommen. Steuerliche Fragen treten dabei häufig in den Hintergrund oder werden erst im Nachhinein gestellt. Das kann folgenschwere Auswirkungen haben. Denn steuerlich handelt es sich bei einem Wegzug nicht nur um einen bloßen Ortswechsel. Vielmehr kann solch ein Wegzug ganz individuelle steuerliche Folgen haben, die sich je nach Sachverhalt einerseits nach dem nationalen Steuerrecht der betreffenden Staaten und ergänzend nach den Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen richten.

Die größten Risiken entstehen dabei weniger aus Detailfragen als aus typischen Fehlannahmen. Diese sollten im Idealfall bereits im Vorfeld des Wegzugs in die Planung einbezogen werden.

Im Folgenden greifen wir daher einige dieser Fehlvorstellungen rund um das Thema Wegzug auf, die wir in der Beratungspraxis häufig erleben:

„Die Ummeldung ist steuerlich entscheidend für das Datum des Wegzugs“

In der Praxis wird der Wegzug häufig mit der Abmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt gleichgesetzt. Steuerlich ist diese Sichtweise jedoch zu kurz gegriffen.

Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft vielmehr an die tatsächlichen Umstände an, insbesondere an das Innehaben eines Wohnsitzes (§ 8 AO) oder den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) an. Ein steuerlicher Wohnsitz (und damit eine unbeschränkte Steuerpflicht) kann daher bereits bestehen oder fortbestehen, wenn eine Wohnung weiterhin dauerhaft zur Verfügung steht.

Im internationalen Kontext kommt hinzu, dass es nicht allein auf einzelne Kriterien ankommt, sondern auf das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Die Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und die Anmeldung im neuen Staat haben vor diesem Hintergrund lediglich Indizwirkung.

„Der Wegzug ist immer ein klar erkennbarer Moment“

Der Wegzug wird häufig als klar identifizierbares Ereignis verstanden, etwa ein bestimmter Umzugstag. Steuerlich ist das jedoch nicht zwingend immer der Fall. Zwar ist der Wegzug rechtlich letztlich ein punktuelles Ereignis. Dieser Zeitpunkt muss aber nicht immer mit einem für den Steuerpflichtigen erkennbaren Ereignis verbunden sein.

Gerade bei international geprägten Lebensverhältnissen kann sich der Lebensmittelpunkt schrittweise und schleichend ins Ausland verlagern, etwa durch häufigere Aufenthalte, veränderte familiäre Bindungen oder eine Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten.

In solchen Fällen wird die Ansässigkeit meist nach den Regeln des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens, insbesondere anhand des Mittelpunkts der Lebensinteressen, bestimmt. Um spätere Diskussionen über den maßgeblichen Zeitpunkt des Wegzugs zu vermeiden, insbesondere wenn Themen wie die Wegzugssteuer relevant werden, empfiehlt es sich, die Verlagerung des Lebensmittelpunktes von Beginn an steuerlich im Blick zu behalten.

„Mit dem Wegzug endet automatisch der deutsche Steuerzugriff auf meine Einkünfte“

Ein weiterer verbreiteter Denkfehler ist die Annahme, dass Deutschland nach dem Wegzug keine Rolle mehr für die Besteuerung der laufenden Einkünfte spielt.

Zwar endet in vielen Fällen die unbeschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet jedoch nicht, dass Einkünfte insgesamt nicht mehr in Deutschland besteuert werden. Stattdessen kommt es darauf an, ob die Einkünfte weiterhin einen Bezug zu Deutschland haben (z.B. Mieteinkünfte aus deutscher Immobilie). Ist das der Fall, liegt regelmäßig eine beschränkte Steuerpflicht nach § 49 EStG vor. Entscheidend ist also nicht nur der Wohnsitz, sondern auch die Frage, woher die Einkünfte stammen.

Welcher Staat das Besteuerungsrecht hat, wird zusätzlich durch Doppelbesteuerungsabkommen bestimmt. Dabei kann es sein, dass Deutschland trotz Wegzugs weiterhin ganz oder teilweise besteuern darf – oder eben, dass das Besteuerungsrecht eingeschränkt wird.

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Besondere Aufmerksamkeit erfordern Fälle, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert. Dann gilt ausschließlich das nationale Recht der Staaten, was in manchen Fällen zu einer Doppelbesteuerung in beiden Ländern führen kann.

Zusätzlich kann unter bestimmten Voraussetzungen die erweiterte beschränkte Steuerpflicht (§ 2 AStG) greifen und den Anwendungsbereich der deutschen Besteuerung noch für bis zu 10 Jahre nach dem Wegzug ausweiten. Ähnlich ist es bei Schenkungen und Erbschaften: Auch diese können noch mehrere Jahre nach dem erfolgten Wegzug der deutschen Steuer unterliegen.

Der Wegzug führt daher nicht dazu, dass Einkünfte automatisch ins Ausland „verlagert“ werden. Vielmehr ist dies für jede Einkunftsquelle und Schenkungen bzw. Erbschaften im Einzelfall zu überprüfen und idealerweise im Vorfeld zu planen.  

„Nur realisierte Wertzuwächse können besteuert werden“

Viele unserer Mandanten gehen davon aus, dass steuerlich nur tatsächlich erzielte Gewinne relevant sind. Dieses Verständnis greift im Zusammenhang mit dem Wegzug jedoch zu kurz.

Zwar knüpft das Steuerrecht grundsätzlich an realisierte Vorgänge an. In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei unternehmerischen Beteiligungen und Strukturen – kann jedoch bereits der Wegzug selbst steuerliche Folgen auslösen, ohne dass ein Verkauf eines Vermögenswertes stattfindet und ohne dass überhaupt ein Geldzufluss stattfindet (sog. „dry income“).

Wird der deutsche Besteuerungszugriff auf bestimmte Vermögenswerte durch den Wegzug eingeschränkt oder ausgeschlossen, kann es nämlich zu einer sogenannten Entstrickung kommen. Gemeint sind damit insbesondere Wirtschaftsgüter, die bisher dem deutschen Steuerzugriff unterlagen, z. B. immaterielle Werte wie Marken, Know-how oder Kundenbeziehungen. Werden diese dem deutschen Besteuerungsbereich entzogen – etwa durch Verlagerung ins Ausland oder einen Strukturwechsel – kann der darin enthaltene Wertzuwachs steuerlich erfasst werden, obwohl keine Veräußerung erfolgt.

Daneben existieren spezielle gesetzliche Regelungen, die diesen Grundgedanken konkret ausgestalten. Ein zentrales Beispiel ist die prominente Wegzugsbesteuerung (§ 6 AStG), die für wesentliche Beteiligungen (> 1 %) an Kapitalgesellschaften eine fiktive Veräußerung zum Zeitpunkt des Wegzuges vorsieht. Ähnliche Effekte können sich nach neuster Rechtslage auch bei Investmentfonds und ETFs im Privatvermögen ergeben, wenn bestimmte Beteiligungsschwellen oder Anschaffungskosten überschritten werden.

„Der Wegzug ist mit dem Umzug erledigt“

Der Wegzug wird häufig als klar abgegrenzter Schritt verstanden. Steuerlich ist er jedoch regelmäßig mit Vor- und Nachwirkungen verbunden.

Bereits im Vorfeld stellen sich wichtige Fragen, etwa welche Vermögenswerte betroffen sind und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben.

Auch nach dem Wegzug bestehen regelmäßig weiterhin steuerliche Pflichten gegenüber deutschen Behörden, insbesondere in Form von Steuererklärungen, Mitwirkungs- und Nachweispflichten. Auch Folgefragen, etwa im Zusammenhang mit späteren Veräußerungen, können noch über Jahre hinweg relevant bleiben.

Der Wegzug ist damit kein isoliertes Ereignis, sondern ein Vorgang mit fortwirkender steuerlicher Relevanz. Wer die steuerlichen Folgen des Wegzugs frühzeitig mitdenkt und plant, kann diese besser steuern und ungünstige Entwicklungen vermeiden.

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Porträt vom Autor

Meike Hagel

Rechtsanwältin Meike Hagel berät am Standort Frankfurt am Main vermögende Privatpersonen und Unternehmen im nationalen und internationalen Steuerrecht. Sie vertritt unsere Mandanten in finanzbehördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren.

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