
Das Finanzamt Stuttgart hat kürzlich – nach Abstimmung mit der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe – in einem von uns bearbeiteten Fall die Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG auf einen in ein Niedrigsteuerland verzogenen Kryptoanleger bestätigt. Der Fall betrifft Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen sowie aus Staking und Lending, also die nach unserer Erfahrung wichtigsten Anwendungsfälle, die fast alle Kryptoanleger betreffen.
Weil nicht selten sehr vermögende Kryptoanleger ins Ausland verziehen, die jedes Jahr aus ihren Kryptoinvestments Einkünfte in Millionenhöhe erzielen, geht es für diese Anleger um einiges. Sollte sich die Auffassung der Finanzverwaltung in diesem Einzelfall allgemein durchsetzen, wären Anleger noch bis zu 10 Jahre nach Wegzug in Deutschland steuerpflichtig.
Die Kernaussagen des Schreibens
– Krypto-Trading (§ 23 EStG): Gewinne aus kurzfristigem Handel mit Kryptowährungen gelten nicht als ausländische Einkünfte, da Kryptowerte keinem bestimmten Staat zugeordnet werden können. Sie unterliegen daher der erweiterten beschränkten Steuerpflicht.
– Staking und Lending (§ 22 Nr. 3 EStG): Ob diese Einkünfte als ausländisch gelten, hängt vom Sitz der Plattformen ab. Zur Prüfung des Sitzes können z. B. deutsche Übersetzungen der AGBs der genutzten Plattformen (z. B. Coinbase, Blockchain.com, Bitstamp, Binance, Nexo etc.) dienen.
Das Schreiben ist allerdings zunächst nur eine erste Reaktion auf einen Antrag auf verbindliche Auskunft und möglicherweise noch keine finale Stellungnahme.
Kritik an der Auffassung des Finanzamts
Wir halten die Auffassung des Finanzamts im Ergebnis für nicht überzeugend. Unseres Erachtens liegen die Voraussetzungen für eine erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG nicht vor.
Keine „Belegenheit“ von Kryptowerten
Kryptowerte sind digitale, immaterielle Wirtschaftsgüter ohne physische Existenz. Der Begriff der „Belegenheit“ im Gesetz setzt unseres Erachtens eine physische Verortung voraus (wie z. B. bei Immobilien oder Kunst und Edelmetallen der Fall), die bei Kryptowährungen nicht möglich ist. Kryptowährungen können daher nicht „belegen“ sein oder sich irgendwo „befinden“. Es ist mehr als zweifelhaft, ob der Gesetzgeber digitale Werte wie Kryptowährungen überhaupt von der Regelung erfassen wollte. Wir meinen: nein.
Unseres Erachtens kommt es daher auf eine funktionale Auslegung des Begriffs der „Belegenheit“ an, ähnlich wie man auch bei Rechten und Forderungen auf den Ort des Verpflichteten abstellt. Maßgeblich sollte u. E. bei Kryptowährungen daher der Ort der Verfügungsmacht sein und ein „menschlicher“ Anknüpfungspunkt gesucht werden – also z. B. der Wohnsitz bzw. die steuerliche Ansässigkeit des Steuerpflichtigen.
Fehlender Inlandsbezug
Selbst wenn Kryptoeinkünfte nicht als ausländisch gelten, fehlt es in den typischen „Krypto-Wegzugsfällen“ an einem konkreten Inlandsbezug. Denn § 2 AStG verlangt fortbestehende wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland. Der typischerweise sehr vermögende Kryptoinvestor verabschiedet sich allerdings vollständig von Deutschland, unterhält hier also keinen Wohnsitz mehr, keine gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen, keine Immobilien etc. – dafür hält er einen großen Kryptobestand auf seinen Cold Wallets oder ausländischen Börsen und ggf. Wertpapiere etc. – ebenfalls bei ausländischen Banken. Es fehlt ihm damit jedweder Bezug zur alten Heimat Deutschland.
Verfassungsrechtliche Bedenken
Für besonders problematisch halten wir, dass die Finanzämter in der Praxis überhaupt nicht in der Lage sind, die mögliche Steuerzahlung auch durchzusetzen. Die allermeisten Anleger werden sich nämlich keine Gedanken über eine weitergehende Besteuerung in Deutschland machen und ihre Einkünfte, die sie nach ihrem Wegzug aus Deutschland beziehen, dem deutschen Finanzamt auch nicht melden. Das Finanzamt weiß regelmäßig nicht, wohin der Steuerpflichtige verzogen ist (ausländische Adresse) und hat keine realistischen Möglichkeiten, eine Veranlagung durchzuführen. Nur die Ehrlichen und besonders gut Informierten, die sich von sich aus an das deutsche Finanzamt wenden, würden daher weitere 10 Jahre lang Steuern in Deutschland bezahlen.
Im Fachjargon spricht man in diesen Fällen von einem sog. strukturellen Vollzugsdefizit , da die tatsächliche Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen systematisch an praktischen und rechtlichen Hürden scheitert, die bereits im Gesetz selbst angelegt sind. Ein solches Gesetz, das gewissermaßen nur den Ehrlichen (oder den Dummen?) trifft, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) und ist damit unwirksam.
Gegenüberstellung der Argumente
| Thema | Finanzamt Stuttgart | WINHELLER |
| Belegenheit von Kryptowerten | Kryptowerte sind keinem ausländischen Staat eindeutig zuzuordnen und gelten daher nicht als ausländische Einkünfte. Sie unterliegen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht. | Kryptowerte sind immaterielle, digitale Werte ohne physische Belegenheit. Eine funktionale Auslegung ist geboten: maßgeblich ist der Ort der Verfügungsmacht, also der Wohnsitz des Steuerpflichtigen. |
| Inlandsbezug (§ 2 AStG) | Wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland liegen wegen der Kryptoeinkünfte vor. | Kein Inlandsbezug vorhanden – der Mandant lebt und wirtschaftet ausschließlich im Ausland. Ein Inlandsbezug darf nicht fingiert werden, wenn er nicht konkret vorliegt. |
| Systematik § 34d EStG | Keine eindeutige Zuordnung von Kryptoeinkünften → daher keine ausländischen Einkünfte → steuerpflichtig in Deutschland. | Keine Zuordnung möglich, digitale Werte sind nirgendwo belegen → darf nicht automatisch zu Inlandseinkünften führen. |
| Verfassungsrecht | Nicht thematisiert. | Extensive Auslegung des § 2 AStG unzulässig. Es besteht ein strukturelles Vollzugsdefizit, das gegen Art. 3 GG verstößt. |
Empfehlungen für Kryptoanleger nach Wegzug
Kryptoanleger, die nach dem Wegzug ins Ausland Einkünfte aus Kryptoinvestments erzielen, sollten sich intensiv mit den steuerlichen Konsequenzen befassen und die weiteren Entwicklungen genau verfolgen. Gerne stehen Ihnen unsere Krypto-Steuerexperten mit Rat und Tat zur Seite.
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