Steuerhinterziehung: Illegaler Tabakhandel im Visier des Zolls

Steuerhinterziehung: Illegaler Tabakhandel im Visier des ZollsDer Zoll geht in den letzten Jahren energisch gegen die illegale Produktion und den Vertrieb von Tabakerzeugnissen vor. Dies äußert sich auch in einer verstärkten Zusammenarbeit der Ermittlungsbehörden auf europäischer Ebene.

Illegale Produktion aufgedeckt

Erst kürzlich stieß der Zoll auf Hinweis der polnischen Polizeieinheit CBS auf eine der bundesweit größten, unerlaubt betriebenen Produktionsstätten für Zigaretten. Die dort hergestellten Zigaretten haben die Täter laut Ermittlungsbericht anschließend auf dem britischen Schwarzmarkt vertrieben. Ein lohnendes Geschäftsmodell, da der Steueranteil auf Zigaretten in Großbritannien doppelt so hoch liegt wie in Deutschland. Die Zollbehörde schätzt die wöchentliche Produktion auf zehn Millionen Zigaretten, womit ein entsprechender Tabaksteuerschaden von wöchentlich 1,5 Millionen Euro einhergeht.

Illegale Produktion von Tabakwaren stellt Steuerhinterziehung dar

Gegen die Betreiber der Produktionsstätte erließ die Staatsanwaltschaft Haftbefehl wegen des Verdachts der bandenmäßigen Steuerhinterziehung. Erschwerend dürfte sich zudem die gewerbsmäßige Begehungsweise sowie der hervorgerufene Steuerschaden großen Ausmaßes auswirken.

Ermittlungen auch gegen Beteiligte

Mit der Einleitung weiterer Ermittlungsverfahren ist gegen all diejenigen zu rechnen, die am anschließenden Transport und am Vertrieb der Zigaretten mitgewirkt haben (Schmuggel, Steuerhehlerei). Eine strafbare Beihilfe ist insofern auch durch berufsneutrale Handlungen möglich. So kann selbst der Verkauf gebrauchter Maschinen zur Zigarettenherstellung eine Beihilfe des Verkäufers begründen, wenn der vom Käufer beabsichtigte illegale Verwendungszweck für ihn erkennbar war.

Keine doppelte Bestrafung

Beschuldigte, die bereits in Großbritannien wegen des illegalen Verkaufs der Zigaretten eine Strafe erhalten haben, können indes von einem möglichen Strafklageverbrauch (ne-bis-in-idem-Grundsatz) profitieren. Der ne-bis-in-idem-Grundsatz ist in ständiger Rechtsprechung des EuGH als allgemeiner ungeschriebener Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt.

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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