Alle Jahre wieder: Spätestens bis Mitte des Folgejahres ist beim Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen. Im Stress des Alltags kann es leicht vorkommen, dass der Steuerpflichtige vergisst, die Steuererklärung rechtzeitig abzugeben. Reicht er die Steuererklärung zeitnah nach und handelt es sich dabei um ein einmaliges Versehen, kommt er in der Regel ohne schlimmere Konsequenzen davon.
Sollte der Steuerpflichtige auf eine Erinnerung des Finanzamts zur Abgabe der Steuererklärung aber nicht reagieren, wird das Finanzamt zunächst ein Zwangsgeld androhen. Daneben wird es einen Verspätungszuschlag verlangen. Dieser Verspätungszuschlag liegt im Jahr 2019 bei 0,25 Prozent der festgesetzten Steuersumme, mindestens aber bei 25 Euro pro angefangenem Monat.
Fristverlängerung möglich
Erkennt der Steuerpflichtige, dass er es nicht schafft, seine Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, kann er beim Finanzamt vor Ablauf der Frist um eine Fristverlängerung bitten. Dieser Antrag kann telefonisch erfolgen, sollte aber aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich eingereicht und mit einer Bitte um Bestätigung versehen werden.
Außerdem muss der Steuerpflichtige den Fristverlängerungsantrag begründen. Legitime Gründe können beispielsweise noch fehlende Unterlagen, Krankheitsfälle oder hohes Arbeitsaufkommen beim Steuerberater sein. In aller Regel billigen die Finanzämter dann eine Fristverlängerung von ein bis zwei Monaten zu.
Vierjahresfrist bei freiwilliger Steuererklärung
Wer nicht steuerpflichtig ist, aber dennoch eine Steuererklärung abgeben möchte, ist nicht an die eingangs erwähnte Frist gebunden. Wer seine Steuererklärung freiwillig erstellt, hat dafür vier Jahre ab Ablauf des jeweiligen Steuerjahres Zeit.
Vorwurf der Steuerhinterziehung möglich
Wenn ein Steuerpflichtiger keine, eine falsche oder eine unvollständige Steuererklärung einreicht, ist neben dem Zwangsgeld und Verspätungszuschlag auch ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung wahrscheinlich. Streng genommen stellt so gut wie jede zu späte Einreichung einer Steuererklärung eine Steuerhinterziehung dar. Ein Strafverfahren wird das Finanzamt aber in der Regel nur einleiten, wenn die Fristversäumnis groß ist, das Finanzamt den Eindruck hat, dass der Steuerpflichtige vorsätzlich und aus taktischen Gründen die Steuererklärung nicht früher abgeben wollte oder wenn der Steuerpflichtige hohe Einkünfte hat.
Was vielen nicht bekannt ist: Selbst wenn das Finanzamt mangels Abgabe einer Steuererklärung die Einkünfte schätzt, ist der Steuerpflichtige trotzdem zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Strafmaß bei Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren strafbewehrt. Die Höhe der Strafe orientiert sich an dem hinterzogenen Betrag. Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. dann vor, wenn der Täter in großem Ausmaß Steuern hinterzieht, was nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in der Regel schon bei über 50.000 Euro der Fall ist.
Durch eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie ist es oft möglich, eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Ist noch kein Strafverfahren eingeleitet worden, können Betroffene durch Abgabe einer Selbstanzeige Straffreiheit erlangen. Diese muss jedoch einige Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Betroffene sollten zur Erstellung einer Selbstanzeige daher unbedingt einen Rechtsanwalt oder Steuerberater beauftragen, um sicherzustellen, dass alles korrekt angegeben wird. Sollte nämlich die Selbstanzeige unwirksam sein, so geht nicht nur die Straffreiheit verloren, sondern man liefert dem Finanzamt gleichzeitig alle Beweise auf dem Silbertablett. Unsere erfahrenen Anwälte für Steuerstrafrecht sind Ihnen dabei gerne behilflich.
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Tags: Selbstanzeige, Steuererklärung