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Steuerberater dürfen sich nicht auf Vorgänger verlassen

Geschäftsmann mit HandschellenUmfassende Pflichten für Berufsträger

Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer müssen sich schnell, aber gleichzeitig äußerst gründlich mit komplexen Sachverhalten auseinandersetzen. Dabei erwarten nicht nur die Mandanten, dass schwierige rechtliche Fragestellungen sorgfältig bearbeitet werden. Im Rahmen von sogenannten Haftungsprozessen formulieren die Gerichte regelmäßig eigene Anforderungen, an denen sich die Berufsträger messen lassen müssen.

Steuerberater darf sich nicht auf Arbeit des Vorgängers verlassen

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig mit Urteil vom 12.02.2020 (11 U 142/18) entschieden, dass sich ein Steuerberater nicht auf die Arbeit seines Vorgängers verlassen kann, sondern eigenverantwortlich den Sachverhalt ermitteln muss.

Auch die Beratungs- und Hinweispflichten von Steuerberatern stehen oft im Fokus. Kraft seines Wissens trifft einen Steuerberater nach dem Urteil des OLG Schleswig vom 19.11.2019 (17 U 80/19) nicht nur die Pflicht, auf eine drohende Insolvenz und damit erforderliche Prüfungen hinzuweisen. Daneben muss er auch prüfen, ob die Vermutung aus § 252 Abs. 1 Nr. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) widerlegt ist. Gerade in Zeiten von Corona wird sich hier öfter als bisher die Frage stellen, ob man von der Fortführung des Unternehmens ausgehen kann.

Hohe Anforderungen in allen Rechtsgebieten

Umfassende Pflichten treffen Berufsträger, die sich mit Steuerberatung beschäftigen, aber nicht nur im Kernbereich ihrer Tätigkeit. Die Anforderungen an Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die in speziellen Rechtsgebieten wie dem Gemeinnützigkeitsrecht beraten, sind nicht geringer.

Auch hier setzt die Rechtsprechung voraus, dass Berufsträger die notwendigen mandatsbezogenen Gesetzes- und Rechtskenntnisse haben, um den jeweiligen Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und ihren Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden.

Haftungsfall(e) Gemeinnützigkeitsrecht

Aufgrund des „Alles oder nichts“-Prinzips sind rechtliche Fragen, die sich Beratern im Gemeinnützigkeitsrecht stellen, oft haftungsträchtig. Neben der Rechtsprechung des BFH zur politischen Betätigung von NPOs bietet das Gemeinnützigkeitsrecht zahlreiche Fallstricke für Berater. Ist die Gemeinnützigkeit von Mandanten in Gefahr, ist guter Rat teuer. Damit es nicht so weit kommt, unterstützen wir Sie gerne bei allen Fragen der Steuerberaterhaftung. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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