Das „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14.05.2019 hat für große Aufmerksamkeit im Mai gesorgt. Danach sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die täglichen Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer zu messen. Damit sollen die Beachtung der Arbeitszeitrichtlinie und die Einhaltung von Höchstarbeitszeit und Mindestruhezeit gewährleistet werden.
Arbeitnehmer sind schutzwürdig
Nach Ansicht des EuGH ist der Arbeitnehmer die schwächere Partei im Arbeitsverhältnis. Zum Schutz von Arbeitnehmern ist es daher wichtig, dass die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, deren Verteilung und auch die Zahl der Überstunden nachvollziehbar sind. Eine systematische Arbeitszeiterfassung soll es dem Arbeitnehmer erleichtern, eine mögliche Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bzw. Unterschreitung der Ruhezeit zu beweisen.
Das Urteil ist bindend. Die nationalen Gesetzgeber sind daher verpflichtet, die Vorgaben des EuGH umzusetzen.
Ausnahmen möglich
Welche Spielräume und Möglichkeiten dem Gesetzgeber bleiben, muss erst noch geprüft werden. Bereits jetzt sind leitende Angestellte von der Anwendung des Urteils ausgeschlossen. Außerdem besteht die Möglichkeit, mittelständische Unternehmen auszuschließen, da diese durch die konsequente Umsetzung besonders belastet würden. Insbesondere auch bei flexiblen Arbeitszeitmodellen könnten sich durch das Urteil Probleme ergeben.
Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung
Das Urteil schreibt nicht vor, wie die Arbeitszeiterfassung erfolgen soll. Es ist also möglich, dass die Dokumentation der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer selbst erfolgt, solange eine systematische Erfassung gewährleistet ist.
Beratung zur Richtlinie zur Arbeitszeiterfassung
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