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Arbeitszeiten als Leiharbeitnehmer und Direktangestellter werden nicht zusammengerechnet

Jun 30, 16 • ArbeitsrechtKeine Kommentare

Für die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis spielt die Dauer der Betriebszugehörigkeit eine große Rolle. So kann sich etwa ein Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern nach einer Wartezeit von sechs Monaten auf allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Eine Arbeitgeberkündigung ist dann nur noch möglich, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund gegeben ist.

Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer jüngeren Entscheidung klargestellt, dass Beschäftigungszeiten als Leiharbeitnehmer und Direktangestellter auch im selben Betrieb nicht zusammengerechnet werden. Vorausgegangen war ein Streit zwischen einem Arbeitgeber und einer Arbeitnehmerin über die Frage, ob das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet oder nicht.

Die Arbeitnehmerin wurde zunächst über eine Leiharbeitsfirma eingesetzt. Es kam daraufhin zu einer direkten Einstellung vom Entleiher als „neuer“ Arbeitgeber für dieselbe Tätigkeit. Einige Wochen später erfolgte jedoch von diesem eine Kündigung. Nur bei Zusammenrechnung beider Abschnitte wäre die Sechsmonatsgrenze überschritten gewesen.

Kein Kennenlernen während der Leiharbeitszeit möglich

Diese Zusammenrechnung hat das BAG jedoch abgelehnt. Die Wartezeit diene dem gegenseitigen Kennenlernen und einer Beurteilung, ob eine Zusammenarbeit auf Dauer in Betracht komme. Bei einem Einsatz als Leiharbeitnehmer sei das nur eingeschränkt möglich, da der Verleiher während dieser Zeit Arbeitgeber sei und nur dieser die Arbeitgeberfunktion wahrnehme.

Ungeschriebene Abrede

Veranlassen jedoch der frühere Leiharbeitgeber und der „neue“ Arbeitgeber den Arbeitnehmer gemeinsam zum Arbeitgeberwechsel, kann dies nach Auffassung des BAG ein Anhaltspunkt für eine ungeschriebene Abrede über die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten sein. Der Arbeitnehmer ist dann so zu stellen, als hätte er die Wartefrist bei dem „neuen“ Arbeitgeber bereits erfüllt.

Klare Regelungen sind geboten

Klare Arbeitsverträge sind hier vonnöten, damit Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer Rechtssicherheit erlangen können. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen bei der Arbeitsvertragsgestaltung gerne behilflich.

Weiterlesen:
Arbeitnehmerüberlassung: Besondere Anforderungen an die Arbeitsvertragsgestaltung
Kündigungsschutz: Diese Vorschriften sind zu beachten

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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