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Ist die Tätigkeit eines Sporttrainers sozialversicherungspflichtig?

Ist die Tätigkeit eines Sporttrainers sozialversicherungspflichtig?

Viele Sportvereine und Trainer haben eher ihren sportlichen Erfolg als eine mögliche Sozialversicherungspflicht im Blick. Sowohl Vereine als auch Trainer sollten dieses Thema jedoch nicht auf die lange Bank schieben. Denn sonst drohen hohe Nachzahlungen, falls sie keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt haben, obwohl tatsächlich eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorlag. Auf welche Kriterien Vereine und Trainer achten müssen, welche Ausnahmen es gibt und wie beide hohe Nachzahlungen vermeiden können, verraten wir Ihnen in diesem Beitrag.

Wann liegt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor?

Bei der Sozialversicherungspflicht handelt es sich um die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Diese liegt vor, wenn es sich bei der Tätigkeit des Trainers um eine Beschäftigung handelt. Eine Beschäftigung ist eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, z.B. für einen Sportverein. Wesentliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Beschäftigung sind dabei insbesondere die Tätigkeit nach Weisungen sowie die Eingliederung in die Organisation des Weisungsgebers. Zu beachten ist, dass es bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit allein auf die tatsächlichen Umstände der Tätigkeit ankommt. Was vertraglich vereinbart wurde, ist dagegen irrelevant.  

Welche Merkmale sprechen für eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit?

Die Rechtsprechung hat mehrere Kriterien bzw. Merkmale aufgestellt, anhand denen die Tätigkeit eines Trainers, insbesondere in einem Sportverein, sozialversicherungsrechtlich eingeordnet werden kann. Für eine Beschäftigung und damit eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit sprechen dabei vor allem folgende Merkmale:

  • Der Sportverein stellt die Arbeitsmittel wie z.B. Bälle, Leibchen, Trikots etc.
  • Feste Trainings- und Spielzeiten, an die der Trainer gebunden ist
  • Fehlendes Vergütungsrisiko des Trainers in Form eines pauschalen Honorars, dass auch bei Krankheit oder Freistellung des Trainers weiterbezahlt wird
  • Recht des Sportvereins, den Trainer jederzeit freistellen zu können (z.B. bei sportlichem Misserfolg) 

Rentenversicherungspflicht bei selbstständigen Trainern

Handelt es sich bei der Tätigkeit des Trainers nach den oben genannten Merkmalen dagegen um keine Beschäftigung, sondern um eine selbstständige Tätigkeit, so heißt dies nicht automatisch, dass die Tätigkeit des Trainers vollständig sozialversicherungsfrei ist. Vielmehr muss in diesem Fall der Trainer selbst prüfen, ob er nicht etwa doch noch in einem oder mehreren Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig ist. So werden etwa selbstständige Sporttrainer rentenversicherungsrechtlich selbstständigen Lehrern gleichgesetzt, die nach § 2 S. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) stets rentenversicherungspflichtig sind. Diese Problematik betrifft vor allem Trainer in Individualsportarten wie etwa Golf oder Tennis, die ihre Sportler häufig selbstständig trainieren. Diese sind zwar somit nicht in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig, dagegen jedoch immer zumindest in der Rentenversicherung.

Gibt es Ausnahmen von der Sozialversicherungspflicht?

Beträgt die jährliche Vergütung des Trainers weniger als 3.000 Euro (sog. Übungsleiterpauschale), ist seine Vergütung bzw. Tätigkeit steuer- und sozialversicherungsfrei. Ferner ist die Tätigkeit des Trainers sozialversicherungsfrei, wenn er seine Tätigkeit an maximal 50 Tagen pro Jahr ausübt.

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Wie können hohe Nachzahlungen vermieden werden?

Nicht nur im Steuerrecht, sondern auch im Sozialversicherungsrecht führen die zuständigen Behörden Betriebsprüfungen durch. Stellt der Prüfer dann fest, dass die Tätigkeit des Trainers sozialversicherungspflichtig ist, jedoch in der Vergangenheit keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden, müssen die Vereine bzw. Trainer mit hohen Nachzahlungen rechnen. Diese Nachzahlungen lassen sich jedoch durch die Durchführung eines sog. Statusfeststellungsverfahren bei der deutschen Rentenversicherung (DRV) vermeiden. Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens stellt die DRV fest, ob aus ihrer Sicht die Tätigkeit sozialversicherungspflichtig ist. An ihre Einschätzung ist die DRV rechtlich gebunden, sodass das Statusfeststellungsverfahren Rechtssicherheit für Vereine und Trainer schaffen kann.

WINHELLER unterstützt bei Fragen zum Sozialversicherungsrecht

Unsere Experten für Sozialversicherungsrecht prüfen gerne, ob die (geplante) sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Trainingstätigkeit rechtskonform erfolgt und helfen dabei, bei Fehlern geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, bevor die nächste Betriebsprüfung ansteht. Ebenfalls unterstützen wir Sie gerne bei der Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens, damit Sie mögliche Haftungsrisiken bereits präventiv vermeiden können.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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