DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Spendenabzug: Wenn der Spender zur Spende verpflichtet ist

Wesensmerkmale einer Spende sind die Freiwilligkeit und Uneigennützigkeit der Zuwendung. Der Spender muss also aus eigenem Antrieb handeln und darf keine Gegenleistung für seine Spende erhalten – ansonsten darf eine Zuwendungsbestätigung nicht ausgestellt werden und der steuerliche Spendenabzug wird versagt. Was aber gilt, wenn die Zuwendung nur deshalb erfolgt, weil sie die Voraussetzung dafür ist, einen größeren Betrag einer Schenkung behalten zu dürfen? Diese Frage hatte nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu beantworten.

Spendenabzug: Wenn der Spender zur Spende verpflichtet istSchenkung unter Bedingung der Spende

Das Finanzamt versagte den Spendenabzug, als ein Ehemann noch vor seinem Tod seiner Frau rund 400.000 Euro schenkte, jedoch unter der Bedingung, dass davon insgesamt 130.000 Euro an zwei bestimmte (gemeinnützige) Vereine weiterzuleiten seien. Die Frau durfte die restlichen 270.000 Euro also nur dann behalten, wenn sie der Spendenverpflichtung nachkam. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf erkannte in einem solchen Fall einer „Spende“ weder ein freiwilliges noch uneigennütziges Verhalten.

Treuhandvertrag oder Schenkung unter Auflage?

Zwar wurde die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das FG Düsseldorf zurückverwiesen, da dieses sich nicht bei der Frage festgelegt hatte, ob es sich bei der Geldzuwendung des Ehemannes tatsächlich um eine Schenkung oder vielmehr um einen Treuhandvertrag zur Mittelweiterleitung handelte.

Auflage wurde freiwillig in Kauf genommen

Für den Fall des Vorliegens einer Schenkung entschied der BFH nun, dass die entscheidenden Merkmale der Freiwilligkeit und des Fehlens einer Gegenleistung vorlägen und somit der Spendenabzug zulässig sei. Die Frau sei zwar tatsächlich aufgrund der Auflage zur Zuwendung verpflichtet gewesen. Allerdings sei der Schenkung ein mündlicher Vertrag zwischen den Eheleuten vorausgegangen, wonach der Ehemann das Geld auch deshalb überwies, damit die Ehefrau den begünstigten Organisationen gegenüber als großzügige Spenderin auftreten konnte.

Dieser Schenkungsvertrag – und damit auch die Spendenauflage – sei freiwillig geschlossen worden, sodass im Ergebnis auch die Spende an die gemeinnützigen Organisationen freiwillig geleistet worden sei. Nach Ansicht des BFH ändere sich an dieser Freiwilligkeit auch nichts dadurch, dass die Zuwendung eine Voraussetzung für den Einbehalt der restlichen 270.000 Euro war.

Keine Gegenleistung für Spende

Soweit eine Spende ohne Gegenleistung erfolgen muss, betrifft dies zunächst das Verhältnis zwischen Zuwendendem und Zuwendungsempfänger. Der Spender darf folglich keine Gegenleistung von der beschenkten gemeinnützigen Körperschaft erhalten. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit allerdings in Sonderfällen den Spendenabzug auch dann versagt, wenn die Zuwendung mit einem wirtschaftlichen Vorteil zusammenhängt, der durch einen Dritten bewirkt wird.

Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall: Der Einbehalt der restlichen 270.000 Euro könne nicht als Gegenleistung für die Zuwendung von 130.000 Euro betrachtet werden, da die Schenkung von vornherein auf die zu behaltenden 270.000 Euro begrenzt war, also der Ehefrau nicht etwa 400.000 Euro unter der Bedingung der Spende eines Teils hiervon verschenkt worden waren.

Prüfung der Rechtslage im Vorfeld

Aus welchen Beweggründen die Ehefrau anstelle des insoweit wirtschaftlich belasteten Ehemanns als Spenderin gegenüber den begünstigten Vereinen auftreten sollte, ist nicht bekannt. Der Fall zeigt jedoch, dass nicht nur bei der Gestaltung von Testamenten, sondern auch bei lebzeitigen Schenkungen neben dem stets zu beachtenden Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht auch das Spendenrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt, wenn gemeinnützige Organisationen involviert sind.

Sollte das FG Düsseldorf nun übrigens zu dem Ergebnis kommen, dass anstelle eines Schenkungsvertrags doch eine Treuhandschenkung vorliege, würde der Spendenabzug mangels einer korrekt ausgestellten Zuwendungsbescheinigung entfallen. In diesem Fall wäre der verstorbene Ehemann nämlich als Spender anzusehen gewesen; auf ihn war allerdings keine Spendenbescheinigung ausgestellt worden. Der Fall ist ein schönes Beispiel dafür, dass eine Prüfung der Sach- und Rechtslage im Vorfeld einen jahrelangen Streit mit dem Finanzamt hätte verhindern können. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte bei dieser Prüfung behilflich.

BFH, Urteil vom 15.01.2019, Az. X R 6/17

Weiterlesen:
Auflage ist spendenschädlich
Umfassende Beratung im Spendenrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *