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Auflage ist spendenschädlich

Das Wesensmerkmal einer Spende ist ihre Freiwilligkeit. Erhält eine Spenderin eine Schenkung unter der Auflage, einen Teil davon als Spende an gemeinnützige Körperschaften weiterzuleiten, handelt sie, wenn sie dem nachkommt, nicht freiwillig. Spender kann in diesem Fall höchstens der ursprüngliche Schenker sein, so das Finanzgericht (FG) Düsseldorf. Die Abzugsfähigkeit der Spende scheitert dann aber regelmäßig daran, dass die Spendenbescheinigung nicht auf diesen ausgestellt ist.

Ehemann schenkt Geld unter Auflage

Sehr ärgerlich ist ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf für die betroffene Spenderin. Ihr Ehemann hatte ihr zu Lebzeiten 400.000 Euro unter der Auflage geschenkt, insgesamt 130.000 Euro an gemeinnützige Körperschaften weiterzuleiten. Die Spenderin tat wie geheißen und erhielt dafür von den gemeinnützigen Spendenempfängern Spendenbescheinigungen, die auf ihren Namen ausgestellt waren.

Finanzamt versagt Spendenabzug

Was zunächst gut ging und zur Einkommenssteuerminderung führte, währte nicht lange. Das Finanzamt war nach einer Prüfung durch den Landesrechnungshof der Auffassung, es handele sich gar nicht um Spenden. Die Spenderin hätte die Zahlungen nicht freiwillig vorgenommen. Vielmehr wäre sie dazu aufgrund der Auflage verpflichtet gewesen. Daher sei der Spendenabzug ausgeschlossen.

Argumentation der Spenderin

Die Spenderin zog mit folgenden Argumenten vor das FG Düsseldorf: Die Spenden seien durchlaufende Posten des Schenkers gewesen. Weil die ursprüngliche Schenkung freiwillig erfolgt sei, sei auch an der Freiwilligkeit der nachfolgenden Spende nicht zu zweifeln. Die Freiwilligkeit ergebe sich aber auch schon daraus, dass die Spenderin die Spendenverpflichtung freiwillig eingegangen sei; sie sei nicht gezwungen gewesen, sich etwas aufdrängen zu lassen.

Kein Erfolg vor Gericht

Das FG Düsseldorf sah es anders. Wenn es sich um einen durchlaufenden Posten gehandelt hätte, wäre nicht die Ehefrau Spenderin, sondern ihr Ehemann. Die steuermindernde Berücksichtigung der Spenden sei bei ihr daher nicht möglich. Zwar könnten die Zahlungen dann beim Ehemann steuermindernd berücksichtigt werden, dies aber auch nur, wenn die Spendenbescheinigungen auf seinen Namen ausgestellt worden wären. Da dies nicht der Fall war, scheiterte ein Abzug auch bei ihm. Die Spenderin selbst wiederum habe nicht freiwillig gehandelt, sondern zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Auflage. Das Gericht versagte daher den Spendenabzug vollumfänglich.

Reichweite des Vertrauensschutzes einer Spendenbescheinigung

Daran ändere auch die auf die Spenderin ausgestellte Spendenbescheinigung nichts, so das FG Düsseldorf. Denn die Spendenbescheinigung habe keine rechtsbegründende Wirkung. Vielmehr müssten grundsätzlich sämtliche sachlichen und persönlichen Abzugsvoraussetzungen tatsächlich gegeben sein. Der in § 10b Abs. 4 S. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) zum Ausdruck kommende Vertrauensschutz, wonach der Spendende auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen darf, beziehe sich lediglich auf den Fortbestand der persönlichen Voraussetzungen auf der Spendenempfängerseite und auf die Verwendung der Spende für begünstigte Zwecke. Der Vertrauensschutz beziehe sich nicht auf die Bewertung der persönlichen Verhältnisse des Spenders, zumal diese dem Aussteller der Zuwendungsbestätigung in aller Regel nicht bekannt seien.

Besser vor Schenkung spenden

Interessant an der Entscheidung ist insbesondere die Klarstellung über die Reichweite des Vertrauensschutzes von Spendenbescheinigungen. Unseres Erachtens wird sich auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des FG Düsseldorf anschließen. Die Revision ist bereits eingelegt (Aktenzeichen BHF X R 6/17). Warum im vorliegenden Fall der Ehemann nicht zunächst selbst die Spende getätigt hatte und erst dann die (ggf. verminderte) Schenkung an die Ehefrau vornahm, ist übrigens nicht bekannt. Die Eheleute hätten die Spenden dann im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung steuermindernd berücksichtigen und sich die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt sparen können.

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FG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017, Az. 9 K 2395/15 E

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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