Spendenabzug für Stiftungen im Drittstaat: Was das BFH Urteil für NPOs bedeutet

Zwei Hände halten Glas mit Spendengeldern

Spenden an gemeinnützige Organisationen im Ausland bleiben ein Brennpunkt des Spendenrechts. Der BFH hat nun im Fall einer Schweizer Stiftung entschieden, dass ein Spendenabzug zwar grundsätzlich möglich sein könnte – im konkreten Streitfall aber an fehlenden Nachweisen scheiterte.

Brisant ist, dass der BFH trotz § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG die Möglichkeit eines Spendenabzugs für Drittstaaten-Körperschaften grundsätzlich offenlässt.

Mit der Einführung des neuen Zuwendungsempfängerregisters ab 2025 verschärft sich die Lage zusätzlich. Wir zeigen, was der Fall für gemeinnützige Organisationen und Spender bedeutet.

Nachweis der Gemeinnützigkeit

Im entschiedenen Fall zahlte eine deutsche Steuerpflichtige im Jahr 2017 eine größere Spende an eine Schweizer Stiftung. Entscheidend: 2017 – also vor Einführung des Zuwendungsempfängerregisters – galt noch das alte Spendenrecht. Danach musste der Spender selbst nachweisen, dass die ausländische Organisation alle deutschen Gemeinnützigkeitsanforderungen erfüllt.

Die Finanzverwaltung lehnte den Spendenabzug ab, weil die Schweiz weder EU- noch EWR-Staat ist und die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 Satz 3–5 EStG (Amtshilfe, Beitreibungshilfe, Inlandsbezug) nicht erfüllt waren. Der BFH prüfte aber – anders als viele erwartet hatten – zunächst, ob die Stiftung materiell und formell gemeinnützig im Sinne der deutschen Abgabenordnung wäre.

Hier fehlten der Stiftung klare Satzungszwecke, ein ordnungsgemäßer Tätigkeitsnachweis und Unterlagen zur tatsächlichen Geschäftsführung. Damit scheiterte der Spendenabzug bereits an der Grundvoraussetzung: der Nachweisbarkeit der Gemeinnützigkeit.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Bemerkenswert ist: Der BFH ließ offen, ob der generelle Ausschluss von Drittstaatenspenden nach § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG wirklich mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist – er hätte also theoretisch anders entscheiden können, wenn alle Nachweise vorgelegen hätten.

Spendenrecht und Satzungsgestaltung

Der BFH stellte klar, dass für Spenden an ausländische Körperschaften dieselben strengen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben gelten wie für deutsche Einrichtungen.

Damit sind zwei Nachweisblöcke entscheidend:

1. Formelle Satzungsmäßigkeit (§ 60 AO)

Die Satzung muss eindeutig erkennen lassen, welche Zwecke die Organisation verfolgt und wie diese verwirklicht werden. Im Streitfall fehlten jedoch klare Angaben zu mildtätigen Zwecken sowie zur Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit. Die Satzung verwies zudem auf ein „Reglement“, das aber nicht vorgelegt wurde. Damit war nicht prüfbar, ob die Stiftung tatsächlich steuerbegünstigte Zwecke verfolgte.

2. Materielle Satzungsmäßigkeit und tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO)

Der Spender muss bei Auslandsspenden die tatsächliche Geschäftsführung belegen – z.B. durch Tätigkeitsberichte, Mittelverwendungsnachweise oder Finanzunterlagen. Dies war nicht möglich, weil die Stiftung interne Unterlagen nicht herausgab. Ein Kreisdiagramm im Geschäftsbericht genügte den BFH Anforderungen selbstverständlich nicht.

Das Urteil betont ausdrücklich:
Der deutsche Gesetzgeber muss keinen ausländischen Gemeinnützigkeitsstatus anerkennen. Entscheidend ist allein, ob die Körperschaft nach deutschem Recht gemeinnützig wäre.

Neuer Rechtsrahmen durch Zuwendungsempfängerregister ab 2025

Für Spenden vor 2025 bleibt es dabei: Der Spender muss sämtliche Nachweise beibringen, selbst wenn die ausländische Organisation diese gar nicht herausgeben darf oder will. Das ist in der Praxis häufig nicht erfüllbar.

Ab 2025 gilt jedoch ein komplett neuer Rechtsrahmen: Mit Einführung des Zuwendungsempfängerregisters des Bundes sind Spenden ins Ausland nur dann abzugsfähig, wenn die ausländische Organisation im Register eingetragen ist. Damit wird die frühere Nachweispflicht des Spenders ersetzt – gleichzeitig aber die Möglichkeit zum Spendenabzug ins Drittland faktisch massiv eingeschränkt.

Für gemeinnützige Organisationen und Spender bedeutet das: Wenn eine Spende ins Ausland gehen soll, muss frühzeitig geprüft werden, ob ein Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister möglich ist und ob die Körperschaft die deutschen Anforderungen an Satzung und tatsächliche Geschäftsführung überhaupt erfüllen kann.

Umfassende Beratung zum deutschen Spendenrecht

Sind Sie eine ausländische gemeinnützige Körperschaft und möchten künftig Spenden von in Deutschland ansässigen Förderern erhalten? Dann stellt sich die Frage, ob eine Eintragung in das neue Zuwendungsempfängerregister möglich und sinnvoll ist. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung und beraten Sie umfassend zu allen Anforderungen des deutschen Spenden und Gemeinnützigkeitsrechts, damit Ihre Organisation rechtssicher Spenden aus Deutschland generieren kann.

Unser NPO Team unterstützt Sie gerne bei allen Fragen rund um Gemeinnützigkeit, Spendenrecht und Zuwendungsrecht.

BFH, Urteil v. 01.10.2025, X R 20/22

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Anna Danner

Anna Danner ist Steuerberaterin und seit April 2024 Teil des Teams bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie widmet sich vor allem der steuerrechtlichen Beratung von Stiftungen und Nonprofit-Organisationen.

Beiträge - Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80