Schön öfter haben wir über die Abgrenzung zwischen einer abziehbaren Spende und einer nicht abziehbaren verdeckten Einlage berichtet. Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Thema in der Konstellation einer Mutter- und Tochterkörperschaft erneut besprochen.
Zuwendung: Spende oder verdeckte Einlage?
Konkret geht es um die Bewertung der Zuwendung eines gemeinnützigen Vereins, der zu 90% an einer gGmbH beteiligt ist. Der Verein wandte 2014 und 2016 der gGmbH Gelder zu. Die gGmbH stellte dem Verein daraufhin Spendenbescheinigungen aus. Bei einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Zuwendungen an die gGmbH nicht als Spende, sondern als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen und somit als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung (verdeckte Einlage) zu behandeln und nicht abzugsfähig sind. Der Prüfer sieht seine Annahme dadurch bestätigt, dass der Verein in der betreffenden Zeit keine anderen Spenden getätigt hatte und diese Zuwendungen wohl nicht an einen Dritten geleistet worden wären.
BFH und FG sehen Spende als gegeben an
Der BFH gibt der Vorinstanz dem Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz recht und sieht die Zuwendung als Spende und nicht als verdeckte Einlage an. Dabei ist die Spende einer steuerbegünstigten Körperschaft gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar, wenn sie aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an eine andere steuerbegünstigte (Tochter-)Körperschaft geleistet wird.
Abgrenzung einer Spende von einer verdeckten Einlage
Eine verdeckte Einlage ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftlichen Gründen ohne Entgelt gegen Gesellschaftsrechte. Ob eine Zuwendung im Gesellschaftsverhältnis verwurzelt ist, ist durch einen sog. Fremdvergleich zu beurteilen. Dies bedeutet, dass als Vergleich ein fiktiver Dritter herangezogen wird, der selber nicht Gesellschafter ist. Wenn dieser der Vermögensgesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte, dann liegt eine verdeckte Einlage vor.
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Mit dem Fremdvergleich soll also gedanklich die Nähebeziehung in der Entscheidungsfindung der Zuwendung außen vorgelassen werden. Kommt der fiktive Dritte ohne diese Nähebeziehung zu der Entscheidung für die Zuwendung, so liegt eine Spende vor.
Spenden aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Grundsätzlich sind Spenden aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft an deren steuerbegünstigte Tochtergesellschaft nicht gemeinnützigkeits- oder spendenrechtlich zu beanstanden. Allein eine Spende aus dem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den eigenen ideellen Bereich ist ausgeschlossen.
Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn eine gemeinnützige Körperschaft Aufgaben auf eine gemeinnützige Tochtergesellschaft überträgt und dieser dann zur Erfüllung der Aufgabe Spenden zukommen lässt.
Fremdvergleich durch FG
Der vorliegend durch das FG durchgeführte Fremdvergleich kommt zum Ergebnis, dass die Zuwendung in erster Linie zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke der Tochtergesellschaft erfolgt ist. Die finanzielle Stärkung derselben sei lediglich ein positiver Nebeneffekt.
Dass die Gelder im ideellen Bereich der Tochtergesellschaft angesiedelt sind, sorgt dafür, dass diese dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung unterliegen. Dies spreche zusätzlich dafür, dass eine Spende vorliegt.
Motiv der Zuwendung entscheidend
Wenn Sie eine Zuwendung an Ihre gemeinnützige Tochtergesellschaft planen, dann vergewissern Sie sich, dass diese auch als Spende abziehbar ist. Dabei kommt es ganz intensiv auf die Motivation hinter der Zuwendung an. Wenden Sie sich diesbezüglich jederzeit gerne an unsere Experten im Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht.
BFH, Urteil v. 13.06.2022, I R 52/20
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