Die sozialen Medien sind für NPOs mittlerweile wichtige Kommunikationskanäle für das Fundraising. Facebook bietet z.B. die Möglichkeit der Spendensammlung über das Netzwerk. Dabei ist jedoch auf gemeinnützigkeitsrechtliche Fallstricke zu achten.
Spenden anlässlich eines Geburtstages
Pünktlich zum Geburtstag eines Nutzers bietet Facebook ihm die Möglichkeit an, anlässlich seines Ehrentages anstelle von Geschenken um Zuwendungen zugunsten einer selbst gewählten gemeinnützigen Organisation zu bitten. Abhängig von der Größe des persönlichen Netzwerks wird so eine Vielzahl von Personen erreicht – für die begünstigte NPO ein willkommener Spendenaufruf. Doch ist er auch gemeinnützigkeitsrechtlich unbedenklich?
Spende oder steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Interessierte Nonprofit-Organisationen müssen sich für sog. Facebook-Zahlungen registrieren, um von Spendenaufrufern ausgewählt werden zu können. Die Spenden landen dann zunächst bei Facebook und werden von dort in einem zweiwöchigen Turnus weitergeleitet – allerdings erst dann, wenn eine Spendensumme von 100 Euro erreicht wurde. Andernfalls bleiben die Mittel bei Facebook liegen, bis die Grenze durch weitere Spendenaktionen erreicht wird.
Für Facebook kann das ein lohnendes Geschäft sein, immerhin erhält das Unternehmen so kurzfristig zinslose Kredite. Für die gemeinnützigen Organisationen wiederum stellt sich die Frage, ob sie durch ihre Teilnahme an Facebook-Zahlungen Werbeleistungen für Facebook erbringen, immerhin sollen die Spendenaktionen auch auf den eigenen Websites der NPOs angezeigt werden können. Sofern
die Finanzverwaltung hierin eine mittelbare Tätigkeit für die kommerziellen Interessen Facebooks sieht, könnten zufließende Gelder als Einnahmen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb zu bewerten und entsprechend zu versteuern sein. Es wird hierbei insbesondere auf die Art und Weise der Bewerbung der Spendenaktion ankommen.
Dürfen Spendenbescheinigungen ausgestellt werden?
Vor allem größere Geldbeträge sollten Spender der Organisation direkt und nicht über Facebook zukommen lassen. Bei einer Spende über Facebook ist nämlich fraglich, ob die NPO eine Spendenbescheinigung ausstellen kann. Auch der erleichterte Spendennachweis bei Kleinbeträgen bis 200 Euro wird problematisch sein, solange das Geld vorübergehend an Facebook fließt. Generell ist unklar, ob Facebook die Daten der Spender an die NPO weitergibt, damit ggf. diese selbst Spendenbescheinigungen ausstellen kann. Das Netzwerk selbst verweist pauschal auf „unterschiedliche Steuergesetze in den Ländern“ und die erforderliche Rücksprache mit dem Steuerberater. Teilnehmenden NPOs ist nichts anderes zu raten.
Auch Bankaufsichtsrecht beachten
Unternehmen und Portalen, die ähnliche Programme wie Facebook aufsetzen möchten, ist neben einer steuerrechtlichen Prüfung auch dringend eine bankaufsichtsrechtliche Überprüfung anzuraten. Bei der Entgegennahme und Weiterleitung fremder Gelder könnte es sich um ein sogenanntes Finanztransfergeschäft handeln, das einer vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf.
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Tags: Spenden, Spendenbescheinigung