Das Geldwäschegesetz als Instrument gegen NPOs
Das Geldwäscherecht ist eigentlich dazu gedacht, kriminelle und insbesondere terroristische Aktivitäten zu erschweren, indem Finanzströme offengelegt und möglichst abgeschaltet werden. Seit einiger Zeit ist jedoch zu beobachten, dass sich insbesondere die Sparkassen auf das Geldwäschegesetz berufen, um politisch unliebsamen Organisationen das Girokonto zu kündigen.
Kritische oder religiöse Grundhaltung als Geldwäscheindiz
Das Geldwäschegesetz verpflichtet Kreditinstitute dazu, in bestimmten risikobehafteten Fällen verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Hierzu gehören beispielsweise die Ausgangs- und Eingangskontrolle von Transaktionen, die regelmäßige Überprüfung der Kontoberechtigten sowie die Ermittlung der Herkunft von Vermögenswerten. Mit der Behauptung, dass die Erfüllung dieser Pflichten ihnen unzumutbar sei, haben Sparkassen zunehmend damit begonnen, politisch unbequemen Organisationen das Konto zu kündigen.
Betroffen sind unserer Erfahrung nach insbesondere muslimische Organisationen, aber zunehmend auch Organisationen aus dem linken politischen Spektrum. Zuletzt traf es den Verein Rote Hilfe e.V., dem das Vereinskonto durch die Sparkasse Göttingen gekündigt wurde.
Financial Intelligence Unit warnt vor Kunden mit szenetypischer Kleidung
Die Sparkassen können sich hierbei auf ein Typologiepapier der Financial Intelligence Unit – der Geldwäscheabteilung des Zolls – berufen. Dort sind als „besondere Anhaltspunkte für das Erkennen einer möglichen Terrorismusfinanzierung“ unter anderem die folgenden Punkte aufgeführt:
- Die Kundin bzw. der Kunde trägt szenetypische Kleidung ggf. bestückt mit einschlägig bekannten Symbolen.
- Die Kundin bzw. der Kunde achtet auf die strenge Einhaltung religiöser Vorschriften, wie z.B. die Vermeidung oder Verweigerung des Kontaktes mit Mitarbeitern und insbesondere Mitarbeiterinnen (Handschlag, Blickkontakt).
- Die Kundin bzw. der Kunde äußert Kritik an der Regierung, an aktuellen staatlichen oder polizeilichen Maßnahmen.
Es ist unschwer zu erkennen, dass all diese Aktivitäten von den Grundrechten der Handlungs-, Meinungs-, und Religionsfreiheit geschützt sind. Sie dienen indes zunehmend als Einfallstor, um diese Grundrechtsausübung von Organisationen, die dem aktuellen politischen Zeitgeist widersprechen, mit den Mitteln des Geldwäscherechts wirtschaftlich zu sanktionieren.
Sparkassen als Grundrechtsverpflichtete
Während private Banken die Geschäftsbeziehungen zu ihren Kunden jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen können, sind Banken als Anstalten öffentlichen Rechts zur öffentlichen Daseinsvorsorge verpflichtet und an die Grundrechte der Verfassung gebunden. Sie dürfen die Eröffnung von Konten daher nur dann verweigern bzw. existierende Konten kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Da sich der absolute Großteil der religiösen oder politisch-kritischen Nonprofit-Organisationen jedoch nichts zuschulden kommen lässt, wird der wichtige Grund nunmehr mit den oben genannten Indizien und der damit angeblich verbundenen verstärkten geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflicht begründet.
Dies geht unserer Meinung nach jedoch zu weit.
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Den Sparkassen ist es wegen ihres öffentlich-rechtlichen Auftrags verwehrt, Organisationen einfach deshalb abzulehnen, weil sie besonders religiös oder besonders kritisch sind, ohne dass es tatsächlich Hinweise auf kriminelle oder terroristische Aktivitäten wie z.B. Überweisungen an terroristische Tarnorganisationen gibt.
WINHELLER vertritt NPO erfolgreich vor Gericht
Dies sehen inzwischen auch die Gerichte mehrheitlich so. So hat das Landgericht Göttingen die Kündigung des Kontos der Roten Hilfe einstweilen unterbunden. In einem von WINHELLER geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Hannover, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg, eine Sparkasse dazu verpflichtet, ein Konto für eine muslimische Organisation einzurichten.
Dabei unterscheiden sich die Begründungen. Während einige Gerichte bereits die Anwendbarkeit verstärkter Sorgfaltspflichten allein aufgrund religiöser oder politischer Aktivitäten verneinen, sehen andere Gerichte es als zumutbar an, dass ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut öffentlich-rechtliche Vorgaben für das Kreditwesen einhält.
Hilfe durch Rechtsschutz
Auch wenn sich die Begründungen im Einzelfall unterscheiden: Die Stoßrichtung ist klar. Nonprofit-Organisationen, die ins Fadenkreuz staatlicher Akteure geraten sind, weil sie vermeintlich unbequeme religiöse oder politische Inhalte vermitteln, sollten sich einer Kontokündigung nicht kampflos ergeben. Vielmehr hat gerichtlicher Rechtsschutz hiergegen gute Aussichten auf Erfolg.
Gerne beraten wir Sie als in diesem Bereich erfahrene Kanzlei, wenn es darum geht, ein Konto bei einer Sparkasse einzurichten oder sich gegen die Kündigung eines solchen Kontos zu wehren.
FAQ | Häufig gestellte Fragen zur Kontosperrung für NPOs
Nein. Als Anstalten des öffentlichen Rechts sind Sparkassen an die Grundrechte gebunden und zur öffentlichen Daseinsvorsorge verpflichtet. Sie dürfen Konten nur verweigern oder kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Rein religiöse oder politische Aktivitäten begründen in der Regel keine erhöhte Geldwäschegefahr. Viele Gerichte verneinen die Anwendbarkeit verstärkter Sorgfaltspflichten allein aufgrund solcher Aktivitäten oder halten deren Umsetzung für Sparkassen für zumutbar.
Betroffen sind unserer Erfahrung nach insbesondere muslimische Organisationen, zunehmend aber auch Organisationen aus dem linken politischen Spektrum. Häufig geraten sie ins Visier, weil ihnen „unbequeme“ oder vom politischen Mainstream abweichende Inhalte zugeschrieben werden.
Das GwG verpflichtet Kreditinstitute, bei bestimmten Risiken verstärkte Sorgfaltspflichten zu erfüllen, etwa die Herkunft von Mitteln zu klären oder Transaktionen zu überwachen. Diese Pflichten werden von Sparkassen zunehmend als Begründung herangezogen, um Konten politisch oder religiös missliebiger Organisationen zu kündigen.


