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Steuerliches Einlagekonto auch für Stiftungen?

Steuerliches Einlagekonto auch für Stiftungen?

Die Frage, ob rechtsfähige private Stiftungen einen Anspruch auf Feststellung des Bestands ihres steuerlichen Einlagekontos haben, war seit vielen Jahren umstritten. Mit dem Urteil vom 17.05.2023 hat sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu dieser Thematik geäußert und leider nur bedingt für mehr Klarheit gesorgt.

Steuerliches Einlagenkonto bei Stiftungen

Ausgangspunkt bildet § 27 KStG, der – vereinfacht ausgedrückt – vorsieht, dass Einlagen, die in eine Körperschaft seitens deren Gesellschafter erfolgen, unter gewissen Bedingungen wieder steuerfrei an den betreffenden Gesellschafter ausgeschüttet werden können. Hierzu sind sie auf einem sog. steuerlichen Einlagenkonto zu erfassen. Das ist im Ergebnis insofern konsequent, als dass die Einlage keine Steuerfolgen auslöst und dies spiegelbildlich auch bei der Rückführung der Einlage der Fall sein soll. Da Stiftungen als verselbstständigte Vermögensmassen nicht über Gesellschafter oder einen vergleichbaren Personenkreis verfügen, passte § 27 KStG indes nie so recht zur Rechtsform Stiftung.

Andererseits gab es – insbesondere bis zum Inkrafttreten der Stiftungsrechtsreform am 01.07.2023 – hin und wieder das Bedürfnis bei Stiftern, der „eigenen“ Familienstiftung weiteres Kapital zuzuwenden, mit dem die betreffende Stiftung flexibel agieren konnte und das deshalb nicht in das zu erhaltende Grundstockvermögen, sondern in eine sog. Kapitalrücklage eingezahlt wurde. In Bezug auf diese Kapitalrücklage bestand naturgemäß der Wunsch, diese steuerfrei rückzahlen zu können und von daher Gebrauch von § 27 KStG machen zu dürfen.

§ 27 KStG auch auf Stiftungen anwendbar?

Obwohl der Wortlaut von § 27 KStG Stiftungen gerade nicht umfasst, vertrat ein Großteil der steuerjuristischen Fachliteratur bis dato die Auffassung, dass die Vorschrift auch auf Stiftungen anzuwenden sei. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Besteuerung von Ausschüttungen aus Stiftungen, diese wie Ausschüttungen aus einer Kapitalgesellschaft behandelt und mithin beide Rechtsformen im Zusammenhang mit Ausschüttungen steuerlich gleich zu behandeln beabsichtigt. Dem trat der BFH nun in seiner Entscheidung entgegen. Der klare Wortlaut von § 27 KStG spreche gegen eine Ausdehnung der Vorschrift auch auf Stiftungen.

BFH wendet sich gegen herrschende Literaturmeinung

Wenngleich die Entscheidung juristisch nachvollziehbar erscheint, ist sie insoweit bedauerlich, als der BFH es versäumt, mehr ins Detail zu gehen. So spricht der BFH zwar an, dass eine Rückzahlung von Einlagen aus der Stiftung in gewissen Fällen steuerfrei möglich sein könne, vertieft diesen Gedanken jedoch leider nicht und führt ihn im Ergebnis auch keiner fundierten Begründung zu. Was bleibt, ist vor allem Unsicherheit.

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Wäre der BFH der Vorinstanz, dem FG Rheinland-Pfalz, sowie der herrschenden Literaturauffassung gefolgt, würde dies in vielen Fällen der Vereinfachung und der Rechtssicherheit dienen. Spannend bleibt nun, ob und wie sich die Finanzverwaltung in Bezug auf die Entscheidung positionieren wird.

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Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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