Das Hessische Landessozialgericht hat ein Urteil zur Sozialversicherungspflicht von Mitarbeitern in einer gemeinnützigen Organisation gefällt. Die Kernaussage ist, dass nicht jede Beschäftigung tatsächlich sofort zur Sozialversicherungspflicht führt. Es muss eine Gesamtbetrachtung des Zusammenhangs vorgenommen werden, in dem die Vergütungen gezahlt werden.
Das Urteil ist für gemeinnützige Organisationen besonders interessant, weil es hier immer wieder zu kleineren Hilfstätigkeiten kommt, die mit einer relativ kleinen Vergütung entlohnt werden. Somit stellt sich immer wieder die Frage, ob die NPO hier ein Risiko im Bereich der Sozialversicherungspflicht für diese gezahlten Leistungen eingeht.
Museum zahlt Aufwandsentschädigung
Ein gemeinnütziger Verein betrieb ein Museum. Der Museumsgeschäftsbetrieb wurde in Gang gehalten durch 4 Personen, die sich bereit erklärt haben, im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig zu sein. Sie haben sich untereinander abgesprochen, wer wann welche Tätigkeiten übernimmt. Jeweils eine Person hat an einem Tag seinen Dienst versehen. Die Führungen selbst im Museum wurden jedoch von einem anderen Museumsführer organisiert und durchgeführt.
Für diese Tätigkeit erhielt jede Person eine pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 5 Euro pro Stunde und damit 30 Euro pro Tag (bei einer Arbeitszeit von 10 bis 16 Uhr). Die Sozialversicherungsprüfung (Prüfungszeitraum 2015 – 2018) kam zu der Einschätzung, dass die gezahlten Aufwandsentschädigungen der Sozialversicherungspflicht zu unterwerfen sind, weil ein Arbeitsverhältnis vorliegt und forderte 12.832,42 Euro an Sozialabgaben. Der Widerspruch gegen den Bescheid der Sozialversicherung blieb erfolglos.
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Die Klage vor dem Sozialgericht in Gießen hatte Erfolg. Das Sozialgericht erkannte keine abhängige Beschäftigung. Die Berufungsklage der Sozialversicherung beim Hessischen Landessozialgericht blieb ohne Erfolg. Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts erging am 23.01.2025.
Keine abhängige Beschäftigung
Das Sozialgericht Gießen stellte in seinem Urteil zunächst klar, dass es keine abhängige Beschäftigung gab, die zu einer Sozialversicherungspflicht führte. Zwar erkannte das Sozialgericht die Integration in den Betrieb des gemeinnützigen Vereins. Die Tätigkeit der vier Personen sei jedoch nicht in der Absicht erfolgt, Erwerbszwecken nachzugehen oder eine finanzielle Gegenleistung zu erhalten. Häufig sprechen Vergütungen für eine abhängige Beschäftigung, aber in diesem Fall überwog die Ehrenamtstätigkeit.
Ehrenamtstätigkeit objektiv abgrenzen
Es komme nicht auf die subjektive Sicht des Einzelnen an, sondern die Ehrenamtstätigkeit sei vielmehr in einem größeren Zusammenhang zu sehen. Die betroffenen Personen, die für den gemeinnützigen Verein tätig geworden sind, waren alle Rentner. Einer hatte als Übersetzer gearbeitet und hatte dadurch sein eigenes Einkommen. Somit hatten alle ein gesichertes Einkommen und waren auf die Vergütungen nicht angewiesen. Daher überwiegt hier die Ehrenamtstätigkeit.
Gezahlte Aufwandspauschale ist keine Vergütung
Die Höhe der Aufwandspauschale von 5 Euro pro Stunde spricht dafür, dass es keine Anhaltspunkte für einen Erwerbszweck gibt. Obwohl die gezahlten Aufwandsvergütungen den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz überstieg, erkannte das Sozialgericht kein entlohntes abhängiges Beschäftigungsverhältnis an.
Das Hessische Landessozialgericht erkannte zwar grundsätzlich Aspekte einer abhängigen Beschäftigung, blieb aber hier nicht stehen, sondern begründete sein Urteil hauptsächlich mit der Sicht auf den Gesamtzusammenhang und damit auf die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeiten. Das Hessische Landessozialgericht erkannte das Urteil des Sozialgerichts Gießen an und baute darauf auf. Der Einsatz für die ideellen Zwecke überwiegt in diesem Fall und überlagert die Aspekte einer abhängigen erwerbsbezogenen Beschäftigung.
Geringe Aufwandsentschädigung spricht gegen Erwerbszweck
Das Landessozialgericht erkannte die niedrige pauschale Aufwandsentschädigung als entscheidenden Faktor für eine Unentgeltlichkeit an, da die Höhe evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die zu beurteilende Tätigkeit zurückblieb. Eine Vergütung von 5 Euro pro Stunde entsprach bereits im Jahr 2017 im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt keinem adäquaten Arbeitsentgelt.
Auswirkungen auf die Vergütungspraxis in NPOs
Die Urteile des Sozialgerichts Gießen und des Hessischen Landessozialgericht zeigen einmal mehr, wie wichtig es ist, Vergütungen in gemeinnützigen Organisationen sehr sorgfältig, im Hinblick auf die Sozialversicherungspflicht, zu prüfen. Bei einer Nachforderung sind auch die Zinsen für abgelaufene Zeiträume kein unbedeutender Faktor.
Optionen der Strukturierung bei Einsatz von Personal für Ideelle Tätigkeiten
Beide Urteile zeigen aber ganz deutlich, dass der ideelle Gesamtzusammenhang, die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Personen und die Höhe einer pauschalen Aufwandsentschädigung durchaus Möglichkeiten der Strukturierung von Einsatzkräften und deren Entlohnung bieten, um eine Sozialversicherungspflicht zu vermeiden.
Während die Sozialversicherungsträger relativ formal auf die Abgrenzung eines abhängigen Arbeitsverhältnisses und die Statusbeurteilung schauen, eröffnen diese Urteile einen größeren Blick auf den Gesamtzusammenhang des Einsatzes für einen gemeinnützigen Verein und führen damit zu einer abweichenden Beurteilung als die Sozialversicherungsträger. Ganz ungefährlich ist diese Sicht jedoch nicht.
Es ist zu empfehlen, das ganze Urteil in seiner Bandbreite zu lesen, um den eigenen Fall im Lichte dieser Rechtsprechung einzuordnen. Gerne sind Ihnen unsere Experten für gemeinnützige Organisationen dabei behilflich.
LSG Hessen, Urteil v. 23.01.2025, L 1 BA 64/23

