
Für Lehrkräfte hat sich eine Sonderstellung bei der Sozialversicherungspflicht herausgebildet, welche auf einer rentenversicherungsrechtlichen Sonderregelung beruht. Selbstständig tätige Lehrer und Erzieher, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, sind gem. § 2 Abs. 1 SGB IV rentenversicherungspflichtig. Daher wird hierbei ausnahmsweise eine Versicherungspflicht für Selbstständige festgelegt. Durch die Festlegung dieser Versicherungspflicht, wird bereits vom Gesetzgeber anerkannt, dass der Lehrerberuf sowohl als abhängige Beschäftigung als auch als selbstständige Tätigkeit anerkannt werden kann.
Geringere Anforderungen als bei anderen Selbstständigen
Aus der Sonderstellung von Lehrkräften hat die Rechtsprechung hergeleitet, dass die üblichen Tätigkeitsbedingungen von Lehrkräften oder Erziehern nicht schon gegen eine selbstständige Tätigkeit sprechen. Es muss im jeweils gegebenen Einzelfall geprüft werden, ob sich tatsächliche Umstände feststellen lassen, welche für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sprechen.
Für nicht lehrende Tätigkeiten hat das Bundessozialgericht (BSG) den Grundsatz aufgestellt, dass die Fremdbestimmtheit der Arbeit schon über eine Teilhabe am Arbeitsprozess innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation vermittelt werden kann.
Kein Sonderstatus für Lehrkräfte
In der neueren Rechtsprechung spricht sich das BSG dafür aus, dass allein die Tatsache, dass der Arbeitnehmer keinen typischen sozialen Schutz gewährt, noch nicht zur Annahme eines unternehmerischen Risikos genügt. Solch ein sozialer Schutz würde z.B. durch eine Entgeltzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall gewährt.
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Für die Annahme eines unternehmerischen Risikos müssten größere Freiheiten bei in der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs der eigenen Arbeitskraft bzw. größere Verdienstchancen bestehen. In diesem Zusammenhang leitet das BSG keinen Sonderstatus für Lehrkräfte mehr aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ab. Es stellt vielmehr klar, dass Lehrkräfte und Erzieher abhängig beschäftigt sind, aber auch einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen können.
Bei Dienstleistungen höherer Art, welche z.B. bei freiberuflichen Tätigkeiten vorliegen, besteht eine weitgehende fachliche Weisungsfreiheit. Auch in typischen Arbeitsverhältnissen wird Arbeitnehmern immer mehr Freiheit zur zeitlichen, örtlichen und zum Teil auch inhaltlichen Gestaltung ihrer Arbeit eingeräumt. Die Vereinbarung bloßer Rahmenvorgaben spricht erst dann für eine Selbstständigkeit, wenn die konkrete Tätigkeit durch typische unternehmerische Freiheiten geprägt ist, die dem Betroffenen eigenes unternehmerisches Handeln mit den entsprechenden Chancen und Risiken erlauben.
Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung von Lehrtätigkeiten noch unklar
Ob sich die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Lehrtätigkeiten grundsätzlich ändern wird, bleibt zunächst abzuwarten. Bildungseinrichtungen ist daher zu empfehlen, künftig genauer darauf zu achten, ob sich aus den Auftragsverhältnissen mit selbstständigen Lehrkräften Anhaltspunkte für abhängige Beschäftigungen ergeben. Gerne sind unsere erfahrenen Berater Ihnen dabei behilflich.
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