Sonderrechte einzelner Mitglieder genießen im Vereinsrecht einen besonderen Schutz. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie uneingeschränkt oder unter allen Umständen fortbestehen. Dieser Schutz ist allerdings nicht grenzenlos. Das Kammergericht Berlin hat klargestellt, dass auch Sonderrechte Einschränkungen unterliegen und insbesondere bei organbezogenen Rechten ein Entzug aus wichtigem Grund zulässig sein kann.
Satzungsgestaltung: Wenn Sonderrechte zum Problem werden
Gegenstand des Verfahrens war eine Satzungsänderung eines eingetragenen Sportvereins, durch die die bislang auf Lebenszeit verliehenen Ehrenstellungen neu geregelt werden sollten. Die bisherige Regelung sah vor, dass Ehrenpräsidenten und Ehrenmitglieder „auf Lebenszeit“ ernannt werden. Die Neufassung strich diesen Zusatz und führte zudem die Möglichkeit ein, eine Ehrenmitgliedschaft oder Ehrenpräsidentschaft bei grob vereinsschädigendem Verhalten wieder zu entziehen. Mehrere Ehrenmitglieder widersprachen der Änderung und machten geltend, ihre Sonderrechte würden dadurch beeinträchtigt. Gleichwohl wurde die Satzungsänderung in das Vereinsregister eingetragen.
Daraufhin beantragte ein Ehrenmitglied die Löschung der Eintragung und argumentierte, die Einführung einer Entzugsmöglichkeit für Ehrenmitgliedschaften greife in sein Sonderrecht ein, ohne dass die hierfür erforderliche Zustimmung erteilt worden sei. Über die Beschwerde hatte schließlich das Kammergericht Berlin zu entscheiden.
Die Entscheidung ist für gemeinnützige Organisationen besonders relevant. Viele Vereine und Stiftungen verleihen langjährigen Förderern oder Gründungsmitgliedern besondere Rechte. Häufig werden diese Regelungen über Jahre fortgeführt, ohne die Konsequenzen für spätere Satzungsänderungen zu bedenken.
Registergericht muss auch Zustimmung zu Sonderrechten prüfen
Das Gericht stellte zunächst klar, dass das Registergericht bei der Eintragung einer Satzungsänderung nicht nur formelle Anforderungen prüft. Es muss auch kontrollieren, ob die Satzungsänderung wirksam zustande gekommen ist. Dazu gehört die Frage, ob eine nach § 35 BGB erforderliche Zustimmung von Inhabern besonderer Mitgliedschaftsrechte vorliegt. Fehlt eine notwendige Zustimmung, ist die Registereintragung grundsätzlich unzulässig.
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Das Gericht erkannte zwar an, dass die neue Satzungsregelung grundsätzlich geeignet war, die Position der Ehrenmitglieder zu beeinträchtigen. Bereits die Möglichkeit, künftig von einem Entzugsverfahren betroffen zu sein, stellt eine Beeinträchtigung dar.
Organbezogene Sonderrechte können aus wichtigem Grund entzogen werden
Im Ergebnis wurde gleichwohl eine zustimmungspflichtige Beeinträchtigung des Sonderrechts verneint. Entscheidend war, dass Sonderrechte nach Auffassung des Gerichts nicht uneingeschränkt bestehen. Bezieht sich ein Sonderrecht auf eine Organstellung, kann dessen Entzug aus wichtigem Grund auch ohne ausdrückliche satzungsmäßige Regelung zulässig sein. Diese Auffassung stützt sich auf den vereinsrechtlichen, in § 27 Abs. 2 BGB zugrunde gelegten Grundsatz, wonach Organämter nicht unabhängig vom Verhalten des Amtsinhabers auf Dauer unangreifbar sein sollen. Im Streitfall erschöpfte sich die Ehrenmitgliedschaft zudem nicht in einer bloßen Ehrenbezeichnung. Sie vermittelte Teilnahmerechte an den Sitzungen des erweiterten Präsidiums und des jeweiligen Abteilungsvorstands und war daher mit organschaftlichen Mitwirkungsrechten verbunden. Gerade dieser Bezug zu vereinsinternen Organen sprach gegen einen uneingeschränkten Bestandsschutz des Sonderrechts.
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass die bisherige Satzung bereits den Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigem Grund vorsah. Vor diesem Hintergrund sei der Entzug einer Ehrenmitgliedschaft sogar das mildere Mittel gegenüber einem vollständigen Vereinsausschluss. Es sei nicht überzeugend, verdiente Mitglieder dauerhaft besserzustellen und ihnen faktisch einen Schutz selbst bei grob vereinsschädigendem Verhalten einzuräumen.
Registergericht kann unzulässige Eintragungen auch wieder löschen
Praxisrelevant ist zudem die Klarstellung des Kammergerichts, dass sich die Prüfungsbefugnis des Registergerichts nicht auf das Eintragungsverfahren beschränkt. Nach § 395 Abs. 1 FamFG kann das Registergericht unter bestimmten Voraussetzungen auch die Löschung einer bereits erfolgten Eintragung durch Eintragung eines Löschungsvermerks veranlassen, wenn die ursprüngliche Eintragung wegen Fehlens einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war. Hierunter kann grundsätzlich auch die Eintragung einer beschlossenen Satzungsänderung ohne die erforderliche Zustimmung eines Sonderrechtsinhabers fallen.
Umfassende Beratung zu Sonderrechten in NPOs
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin schafft mehr Rechtssicherheit für Vereine. Sie zeigt einerseits, dass Sonderrechte bei Satzungsänderungen sorgfältig zu prüfen sind und das Vereinsregister diese Prüfung nicht allein den Zivilgerichten überlassen darf. Andererseits bestätigt das Gericht, dass Sonderrechte nicht schrankenlos gelten und insbesondere bei organbezogenen Funktionen Grenzen finden können.
Für die Beratungspraxis empfehlen wir daher, bei jeder geplanten Satzungsänderung frühzeitig zu analysieren, ob Sonderrechte betroffen sind. Ebenso sinnvoll ist es, bereits bei der Einführung von Sonderrechten klare Regelungen über deren Umfang, Voraussetzungen und mögliche Entziehungsgründe in die Satzung aufzunehmen. Dadurch lassen sich spätere Streitigkeiten vermeiden und eine rechtssichere Corporate Governance innerhalb der gemeinnützigen Organisation gewährleisten.
KG Berlin, Beschluss v. 03.11.2025, 22 W 33/25
