Im Herbst stehen wieder viele ordentliche Mitgliederversammlungen an. Wenn der Vorstand zur Mitgliederversammlung einlädt, muss er ggf. auch bevorstehende Satzungsänderungen berücksichtigen. Dabei stellt sich häufig die Frage, ob bedingte oder befristete Satzungsregelungen möglich sind, etwa zur flexiblen Anpassung an künftige Entwicklungen oder zur Umsetzung zeitlich begrenzter Projekte. Die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit solcher Regelungen sind jedoch rechtlich anspruchsvoll.
Grundlagen: Bedingte und befristete Satzungsänderung
Satzungsänderungen werden vom Verein beschlossen – in der Regel von der Mitgliederversammlung, je nach Satzungsregelung. Bei eingetragenen Vereinen tritt die Wirksamkeit erst mit Eintragung der geänderten Satzung im Vereinsregister ein.
Satzungsänderungen können unter Bedingungen oder Befristungen beschlossen werden, etwa mit Wirkung zu einem bestimmten Datum oder unter dem Vorbehalt des Eintritts eines bestimmten Ereignisses. Problematisch sind dagegen aufschiebende Bedingungen, die außerhalb des eigentlichen Regelungsinhalts stehen und die Rechtssicherheit beeinträchtigen, da für Außenstehende nicht klar erkennbar ist, ob die Regelung bereits gilt. Eine solche aufschiebende Bedingung liegt etwa vor, wenn beschlossen wird, dass die Satzungsänderung erst in Kraft tritt, sobald ein bestimmtes Vereinsmitglied eine Funktion übernommen hat oder eine Förderung bewilligt wurde.
Eintragungszeitpunkt der Satzungsregelung
Die Vorabeintragung befristeter oder bedingter Satzungsänderungen ist nicht möglich, solange die Bedingung oder Befristung nicht eingetreten ist: Das Vereinsregister muss stets den aktuellen Rechtszustand abbilden. Eine Ausnahme gilt, wenn der Eintritt der Bedingung bei Anmeldung nachgewiesen werden kann und die neue Bestimmung als unbedingte Regelung eingetragen wird.
In der Praxis empfiehlt es sich, Satzungsänderungen unbedingt zu fassen und den Vorstand anzuweisen, die Anmeldung erst nach Eintritt der Bedingung oder zum festgelegten Zeitpunkt in der Zukunft vorzunehmen.
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Die Rechtsprechung sieht wie die Praxis der Registergerichte auch die Notwendigkeit der restriktiven Handhabung der Eintragungsfähigkeit bedingter oder befristeter Satzungsänderungen. Nach wie vor wird auch in der Literatur dieses Vorgehen bestätigt.
Enge rechtliche Grenzen für bedingte und befristete Satzungsregelungen
Bedingte und befristete Satzungsregelungen sind ein wichtiges Instrument der Satzungsgestaltung, unterliegen jedoch engen rechtlichen Grenzen. Die Registerpraxis, die Literatur und Rechtsprechung verlangen einhellig eine klare, rechtssichere Gestaltung und Anmeldung. Vereine, insbesondere Vereinsvorstände bei der Vorbereitung einer Mitgliederversammlung einschließlich Satzungsänderung sollten daher bei der Formulierung und Umsetzung solcher Regelungen besondere Sorgfalt walten lassen.
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