Sitzverlegung einer ausländischen Stiftung – Rechtsfähigkeit bleibt bestehen

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FG München bestätigt: Niederlassungsfreiheit schützt die Rechtsform auch bei Sitzverlegung

In einem aktuellen Urteil entschied das Finanzgericht München über die steuerliche Behandlung einer Zuwendung an eine liechtensteinische Familienstiftung, deren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt wurde. Das Finanzamt hatte die Stiftung nicht als rechtsfähig angesehen und die Zuwendung dem Stifter zugerechnet – mit der Folge eines Schenkungsteuerbescheids.

Sitzverlegung der Stiftung von Liechtenstein nach Deutschland

Die Stiftung wurde nach liechtensteinischem Recht gegründet und verfolgte privatnützige Zwecke. Der Stifter war insoweit der alleinige Begünstigte. Die Stiftung war in Deutschland wirtschaftlich aktiv – etwa durch den Betrieb einer Photovoltaikanlage und Beteiligungen an Gesellschaften. Nach der Sitzverlegung nach München erhielt sie eine Geldschenkung von einer Privatperson in Höhe von 30.000,00 Euro. Das Finanzamt unterstellte, die Stiftung habe durch die Sitzverlegung ihre Rechtsfähigkeit verloren, und setzte Schenkungsteuer gegen den Stifter fest. Denn sie rechnete diesem als Destinatär die Schenkung unmittelbar zu.

Stiftung bleibt rechtsfähig

Das FG München stellte klar: Die Stiftung bleibt rechtsfähig – auch nach Sitzverlegung ins Inland. Maßgeblich ist das Gründungsrecht des Herkunftsstaates, hier Liechtenstein. Die Stiftung war wirksam errichtet, rechtlich selbstständig und konnte sich auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 49 AEUV berufen. Eine Zurechnung der Zuwendung an den Stifter kam daher nicht in Betracht.

Eine Ausnahme könne bestehen, wenn umfassende Herrschaftsbefugnisse des Stifters vorgelegen hätten – er den Stiftungsorganen gegenüber beispielsweise weisungsbefugt gewesen wäre oder in sonstiger Weise Einfluss auf Anlageentscheidungen hätte nehmen können. Doch dies sei im zu entscheidenden Fall nicht zutreffend gewesen.

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Bei der Stiftung handele es sich folglich um eine selbstständige Vermögensmasse ausländischen Rechts, sodass diese gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG steuerpflichtig sein kann. Ihr sei die Zuwendung also zuzurechnen – nicht aber dem Stifter als Destinatär. Der zu Lasten des Stifters erlassene Schenkungsteuerbescheid sei damit rechtswidrig.

Entscheidender Kernpunkt: Niederlassungsfreiheit

Die entscheidungserhebliche Rechtsgrundlage bildete die in Art. 49 AEUV niedergelegte Niederlassungsfreiheit. Grundsätzlich beurteilt sich die Frage der Rechtsfähigkeit nach dem Recht am Verwaltungssitz einer Körperschaft. Doch aufgrund der in den europäischen Verträgen geregelten Niederlassungsfreiheit findet davon abweichend eine Beurteilung nach dem Recht des Gründungsstaates statt. Die Stiftung ist daher unabhängig von ihrem Verwaltungssitz in der Rechtsform anzuerkennen, in der sie gegründet wurde. Dies gelte nach dem FG München selbst dann, wenn die Auswahl von Satzungs- und Verwaltungssitz zu dem Zweck getroffen wurde, Gründungsvorschriften am Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit zu umgehen. Da Liechtenstein zum Europäischen Wirtschaftsraum gehört, sei die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV gem. Art. 31 EWR auch auf die liechtensteinische Stiftung anwendbar.

Niederlassungsfreiheit nur bei wirtschaftlicher Tätigkeit

Das Urteil ist besonders relevant für Organisationen, die grenzüberschreitend tätig sind oder eine Sitzverlegung erwägen.

Aber Achtung: Der Schutz der Niederlassungsfreiheit greift nur, wenn die Organisation wirtschaftlich tätig ist. Rein ideelle Tätigkeiten, beispielsweise karitative oder kulturelle Aktivitäten, die nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet und daher auch nicht marktbezogen sind, fallen nicht unter den Schutz der Niederlassungsfreiheit. In solchen Fällen kann eine Sitzverlegung von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auch zum Verlust der Rechtsfähigkeit führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer teilweisen gewerblichen Tätigkeit die Möglichkeit besteht, sich zumindest partiell auf Art. 49 AEUV zu berufen.

Alternative: Grenzüberschreitender Rechtsformwechsel

Eine Alternative kann dann ggf. ein grenzüberschreitender identitätswahrender Rechtsformwechsel sein. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass sowohl Wegzugsstaat als auch Zuzugsstaat zumindest Vorschriften für einen nationalen identitätswahrenden Rechtsformwechsel bereithalten müssen, die ggf. entsprechend angewendet werden können. Ob ein grenzüberschreitender identitätswahrender Rechtsformwechsel in Betracht kommt, ist daher von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des Rechts beider beteiligten Jurisdiktionen zu überprüfen.

Ist eine grenzüberschreitende Sitzverlegung weder unter dem Schutz der Niederlassungsfreiheit noch im Wege eines grenzüberschreitenden identitätswahrenden Rechtsformwechsels möglich, bleibt noch der Weg der Auflösung und Neugründung mit zwischenzeitlicher Vermögensübertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

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FG München, Urteil v. 13.08.2025, 4 K 2055/23

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Porträt vom Autor

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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