Im Rahmen unserer Beratungen zur Vermögensnachfolge und Asset Protection werden wir oft gefragt, ob sich die Genossenschaft als Instrument zum Vermögensschutz eignet. Hintergrund dieser Frage ist häufig, dass unsere Mandanten die These gehört haben, dass „Genossenschaftsanteile“ nicht pfändbar seien. Diese Aussage ist richtig und falsch zugleich.
„Genossenschaftsanteile“ selbst sind nicht pfändbar
Ein „Genossenschaftsanteil“ bzw. Geschäftsanteil an einer Genossenschaft kann nicht gepfändet werden. Es handelt sich lediglich um eine Rechengröße, die angibt, bis zu welchem Betrag sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können. Gepfändet werden können aber nur Wertrechte. Um ein solches handelt es sich bei einem Geschäftsanteil an einer Genossenschaft gerade nicht.
Ansprüche aus der Mitgliedschaft sind pfändbar
Pfändbar sind hingegen Ansprüche, die von der Mitgliedschaft getrennt werden können, u.a.:
- Fortlaufender Anspruch auf Gewinnauszahlung
- Anspruch auf das sog. Geschäftsguthaben
- Anspruch auf Auszahlung des Anteils an der Ergebnisrücklage (falls ein solcher durch Satzung eingeräumt worden ist)
Gläubiger kann Mitgliedschaft kündigen
Pfändet ein Gläubiger diese Ansprüche, so steht ihm auch das ordentliche Kündigungsrecht des Mitglieds zu. Reichen dem Gläubiger die fortlaufenden Ansprüche zur Gewinnauszahlung nicht aus, so wird er in der Regel die Mitgliedschaft kündigen, um an das Geschäftsguthaben zu gelangen. Das Geschäftsguthaben sind die Einlagen, die die Mitglieder der Genossenschaft durch Einzahlung oder Zuschreibung auf ihren Geschäftsanteil geleistet haben.
Keine Pfändung in das Vermögen der Genossenschaft
Allerdings kann der Gläubiger eines Genossen nicht in das Vermögen der Genossenschaft pfänden. Dieses ist vom Geschäftsguthaben zu unterscheiden. Insoweit besteht also ein gewisser Vermögensschutz, wenn Vermögen in das Genossenschaftsvermögen eingebracht worden ist. Der Nachteil: Es kann nicht mehr von dem „eigenen“ Vermögen profitiert werden, solange die Pfändung läuft.
Stiftung bietet größeren Vermögensschutz als Genossenschaft
Einen höheren Vermögensschutz bietet hier die Stiftung. Die Stiftung ist vollkommen losgelöst von ihren Begünstigten. Die Begünstigten haben in der Regel keinerlei Ansprüche gegen die Stiftung, die gepfändet werden könnten. Mit einer entsprechenden Gestaltung kann weiterhin von dem eigenen Vermögen trotz bestehender Pfändung profitiert werden.
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