Eine Genossenschaft ist eine Gesellschaft von nicht geschlossener Mitgliederzahl, deren Zweck darauf gerichtet ist, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern (§ 1 Abs. 1 GenG). Dadurch unterscheidet sie sich zunächst vom (eingetragenen) Verein, der gerade nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein darf.
Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dient aber nicht dazu, den Mitgliedern erwirtschaftete Gewinne ausschütten zu können. Insoweit besteht ein Unterschied zu Handelsgesellschaften wie einer OHG oder zu Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Vielmehr ist der Geschäftsbetrieb bzw. die Genossenschaft insgesamt nur ein Hilfsmittel, um die Verfolgung der eigenen Tätigkeiten der Mitglieder zu erleichtern.
Einkaufsgenossenschaften
Typischer Anwendungsfall und auch bekannt sind Einkaufsgenossenschaften: Eine Vielzahl von Gewerbetreibenden schließt sich zusammen, um durch gemeinsamen Einkauf bessere Preisbedingungen durchsetzen zu können. Die Genossenschaft kauft hierbei große Mengen ein und verkauft sie ohne Gewinnaufschlag an die Mitglieder. Diese verwenden die Einkäufe jeweils in ihren eigenen Betrieben.
Durch die Genossenschaftsreform 2006 ist nun auch die Förderung der sozialen und kulturellen Belange der Mitglieder möglich, es braucht sich nicht immer um wirtschaftliche Vorteile zu handeln. Damit kann die Genossenschaft die geeignete Rechtsform für Organisationen sein, die zu ihren eigenen Gunsten z.B. ein Programmkino, ein Schwimmbad oder eine Kindertagesstätte betreiben.
Und: Solange der Mitgliederkreis für die Allgemeinheit geöffnet ist, kann eine Genossenschaft bei Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke auch als gemeinnützig anerkannt werden!
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