Wie wir berichtet haben, hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit BitBond den ersten Security Token in Deutschland zugelassen. Diese grundsätzlich positive Nachricht für alle Blockchainunternehmen wirft jedoch weitere zivilrechtliche und aufsichtsrechtliche Fragen auf.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr ein Eckpunktepapier zur Konsultation gestellt, welches diese Fragen adressiert.
Elektronische Wertpapiere ohne physische Urkunde
Eine der größten Hürden für die Emission blockchainbasierter Security Token ist, dass das geltende Wertpapierrecht immer noch eine Verbriefung fordert. Obwohl bereits seit Jahrzehnten Privatanleger nur noch digital Aktien und Anleihen handeln, erfordert das Gesetz, dass diese Papiere tatsächlich in physischer Form bei einer Sammelstelle hinterlegt sind. Üblicherweise erfolgt dies in Form einer Globalurkunde, die alle Aktien oder Schuldtitel in sich vereint.
Elektronisches Register statt physischer Sammelstelle
Das BMF schlägt nun vor, zumindest für Schuldtitel die rein elektronische Repräsentanz genügen zu lassen. Sie benötigen dann kein tatsächlich vorhandenes Papier mehr, sondern würden durch die Eintragung in ein elektronisches Register entstehen. Dieses Register müsste eine manipulationssichere, fortlaufende Aufzeichnung sicherstellen. Selbstverständlich denkt das BMF hierbei an die Blockchain, auch wenn es andere Technologien nicht grundsätzlich ausschließt.
Da es bis heute unklar ist, wie rein elektronische Werte und Wertpapiere übertragen werden können, schlägt das BMF vor, Security Token kraft gesetzlicher Fiktion den Sachen gleichzustellen. Damit würden die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten und ein Security Token könnte so einfach übertragen werden, wie ein Laib Brot.
Wertpapierregister über Blockchain
Das BMF zeigt auf, dass die Einordnung einer Blockchain als Wertpapierregister zu aufsichtsrechtlichen Fragen führt. Insbesondere könnte es sein, dass der Betreiber einer solchen Blockchain als Zentralverwahrer einzustufen wäre und eine entsprechende Erlaubnis durch die Aufsichtsbehörden bräuchte.
Bei einer dezentral organisierten Blockchain wäre dies aber definitorisch ausgeschlossen. Hier könnte auch zu Zwecken des Anlegerschutzes die Zwischenschaltung eines entsprechend beaufsichtigten Intermediärs vorgeschrieben werden, bevor Anleger den Security Token erwerben oder veräußern können.
Anlegerschutz im Vordergrund
Daneben stellt das BMF weitere Vorschläge zum Anlegerschutz zur Diskussion. So könnte ein Erwerb von elektronischen Wertpapieren ausschließlich qualifizierten Anlegern vorbehalten bleiben. Oder aber den Emittenten treffen weitergehende Aufklärungspflichten. Alternativ könnte die Emission von elektronischen Wertpapieren nur auf solchen elektronischen Registern erlaubt werden, die von einem staatlich beaufsichtigten Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut betrieben werden.
Unternehmensfinanzierung durch Kryptowährungen endgültig angekommen
Insgesamt zeigt das Papier, dass die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte Blockchainstrategie inzwischen ernst zu nehmen scheint. Die Unternehmensfinanzierung durch die Ausgabe von Kryptowährungen ist damit endgültig in Deutschland angekommen.
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