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Schmuggelzigaretten: Erwerber muss Tabaksteuer nicht zahlen!

Immer wieder agieren Fahnder bei der Suche nach illegalen Zigaretten und Tabakwaren durchaus erfolgreich. Spannend ist dann auch die Frage, ob ein Täter auch Steuern wie die Tabaksteuer nachzahlen muss.

Zigarettenlieferungen als Diplomatengut getarnt

Ein ehemaliger Generalkonsul der Republik Kasachstan führte zusammen mit anderen Personen, darunter einem Imbissbetreiber aus Deutschland, unversteuert Zigaretten nach Deutschland ein. Die Täter tarnten die Lieferung von mindestens 220.000 Zigaretten als Diplomatengut. Um sie zu überführen, überwachte der Zoll deren Telekommunikation.

Täter nutzten Codewörter

Die Täter hielten sich für schlau und mieden in ihren auf Russisch geführten Telefonaten den Begriff „Zigarette“. Sie verwandten stattdessen die Wörter „Schweinefleisch“, „Rindfleisch“, „Lammfleisch“, „Hammelfleisch“ und „Schaschlik“. Nach Auswertung der Telefonate kam der Zoll zu dem Ergebnis, dass zwischen Mai und August 2013 in mindestens fünf Lieferungen 1.100 Stangen (= 220.000 Stück) Zigaretten unversteuert eingebracht wurden. Infolgedessen erließ das Zollfahndungsamt gegen die drei Täter einen Steuerbescheid über Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer. Ferner – wie sollte es auch anders sein – leitete der Zoll ein Steuerstrafverfahren ein. Dieses mündete für mehrere Personen in Freiheitsstrafen ohne Bewährung.

Täter wehrt sich gegen Steuerbescheid

Im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens wehrte sich ein Täter allerdings gegen den Steuerbescheid, da er es als nicht erwiesen ansah, Abnehmer der Zigaretten zu sein. Er legte Bescheinigungen des Imbissbetreibers vor, wonach er vom Imbissbetreiber Grillfleisch bezog. Auch versicherte der Antragssteller diese Angaben an Eides statt.

Gericht widerlegt Angaben

Das Finanzgericht (FG) Hessen schenkte den Angaben keinen Glauben. Zum einen betrieb der Imbissbetreiber einen Imbiss und keine Metzgerei, so das FG Hessen. Für den Imbiss wären die bestellten Mengen Fleisch aber ungewöhnlich hoch. Des Weiteren sind nach Überzeugung des Gerichts die unterschiedlichen Fleischnamen nur Codes für unterschiedliche Zigarettensorten gewesen.

Außerdem ist es dem FG Hessen nach lebensfremd, dass der Antragssteller alle paar Wochen eine Familienfeier veranstaltete, die einen derart hohen Fleischbedarf auslöste, zumal der Antragssteller als Kraftwagenfahrer „nur“ einen Verdienst in Höhe von 2.000 Euro brutto hatte. Blöd für den Antragsteller, denn den Verdienst gab er im Rahmen des Verfahrens an, um darzulegen, dass er die Steuern nicht zahlen könne. Nun wurde sein Argument gegen ihn verwandt. Ausschlaggebend für die Wertung seiner Angaben als Schutzbehauptungen waren wohl aber der Sinnzusammenhang der abgehörten Telefonate und die Tatsache, dass der Antragssteller zwei Anhänger auf sich zugelassen hatte, die er für den Transport von 5kg Fleisch nicht benötigte. Für den Transport von entsprechenden Mengen an Zigaretten eigneten sie sich hingegen bestens.

Zoll und Einfuhrumsatzsteuer: Erwerber sind Schuldner!

Aus diesen Gründen war der Antrag hinsichtlich des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer unbegründet. Denn der deutsche Zollkodex und der Unionszollkodex bestimmen, dass Steuerschuldner des Zolls und der Einfuhrumsatzsteuer Personen sind, welche die unversteuerte Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie zum Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war. Soweit so schlecht für den Antragssteller.

Nicht aber bei der Tabaksteuer!

Allerdings stellte das FG Hessen fest, dass dies nicht für die Tabaksteuer gilt. Denn anders als im Zoll- bzw. Unionszollkodex findet sich in dem neuen Tabaksteuergesetz kein Tatbestand, wonach auch der Erwerber vorschriftswidrig verbrachter Tabakwaren oder die Person, die solche Waren in Besitz genommen hat, Steuerschuldner wird. Neben der Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Tabakwaren anzumelden oder in deren Namen die Tabakwaren angemeldet werden – beides traf auf den Antragsteller nicht zu -, wird gem. § 21 Abs. 2 S. 1 des Tabaksteuergesetzes nur noch „jede andere Person, die an einer unrechtmäßigen Einfuhr beteiligt ist“ (Nr. 2), Steuerschuldner. Die vorgelegten Akten gaben nichts dafür her, dass der Antragsteller an der „unrechtmäßigen Einfuhr“ der Zigaretten beteiligt war.

Lohnenswerte Gesetzeslücke

Da Tabaksteuer vergleichsweise hoch ist, kann diese Gesetzeslücke im Ergebnis viel ausmachen. Im Fall des Antragsstellers dürfte das einen Unterschied von 31.000 Euro ausmachen. Freuen dürfte sich der Antragssteller aber nicht, denn das Gericht wies darauf hin, dass er gemäß § 71 AO als Steuerhehler für die entgangene Steuer haften könnte.

Frühzeitig Experten einschalten

Falls auch Sie bei einer Kontrolle aufgefallen sind und/oder gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wurde, sollten Sie unbedingt frühzeitig einen auf Steuerstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt kontaktieren und keinesfalls ohne Expertenrat Stellungnahmen abgeben oder Einsprüche einlegen. Nur so ist eine optimale Verteidigung im Steuer- und zugleich im Strafverfahren möglich. Unbedachte Äußerungen können schnell als Argument für die Gegenseite verwandt werden. Bei guter Verteidigungsstrategie können die Konsequenzen abgemildert werden.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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