Schenkungsteuerbefreiung: Eindeutige und gesicherte Zweckbindung notwendig

Glas voll mit Münzen auf denen eine Pflanze wächst

Zuwendungen für gemeinnützige oder öffentliche Zwecke sind nicht automatisch von der Schenkungsteuer befreit. Der Bundesfinanzhof hat die Anforderungen an die Befreiungstatbestände des § 13 Abs. 1 Nr. 15 und Nr. 17 ErbStG deutlich geschärft. Entscheidend ist nicht allein, wofür die Mittel später tatsächlich eingesetzt werden. Die Zweckbindung muss vielmehr bereits im Zeitpunkt der Zuwendung eindeutig und rechtlich belastbar ausgestaltet sein. Für Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen ist das vor allem bei größeren zweckgebundenen Zuwendungen von erheblicher praktischer Bedeutung.

Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG

§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG befreit Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist. Anders als § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG knüpft die Vorschrift damit nicht in erster Linie an den steuerlichen Status des Empfängers an. Im Zentrum steht vielmehr die konkrete Zweckbindung der Zuwendung. Der BFH leitet aus dem Rechtsgedanken des § 56 AO ab, dass diejenigen Satzungszwecke des Zuwendungsempfängers, denen die Zuwendung gewidmet ist, ausnahmslos und uneingeschränkt steuerbegünstigt sein müssen. Eine lediglich überwiegend gemeinnützige Ausrichtung genügt nicht.

Landesstiftung mit weit gefasster Satzung

Der Entscheidung lag die Zuwendung an eine vom Land Mecklenburg-Vorpommern errichtete rechtsfähige Stiftung zugrunde. Eine Aktiengesellschaft hatte der Stiftung im Jahr 2021 zwei Zahlungen geleistet. Die Stiftung verfolgte nach ihrer Satzung unter anderem Ziele des Klima-, Umwelt- und Naturschutzes; zugleich war sie in ein wirtschaftliches Projekt eingebunden. Die Satzung beschrieb die gemeinwohlorientierten Zwecke zudem nur mit einer offenen „insbesondere“-Formel und enthielt weit gefasste Regelungen zu Zweckänderungen und zum Vermögensanfall. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest. Sowohl das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern als auch später der BFH verneinten eine Steuerbefreiung.

Ausschließlichkeit muss sich aus der Satzung ergeben

Für § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG stellte der BFH klar, dass eine Zuwendung nur dann steuerfrei ist, wenn sie ausnahmslos und uneingeschränkt Zwecken der jeweiligen Gebietskörperschaft dient. Dass eine Stiftung von einem Bundesland errichtet wurde und in Bereichen des Allgemeinwohls tätig ist, reicht dafür nicht. Auch § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG scheiterte im konkreten Fall bereits an der fehlenden Ausschließlichkeit. Die Satzung ließ nicht zweifelsfrei erkennen, dass die Zuwendung bei satzungsmäßiger Verwendung ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken dienen konnte. Spätere Nachweise über eine tatsächlich gemeinnützige Mittelverwendung können diese Unklarheit nicht heilen.

„Gesicherte Verwendung“ bleibt eigenständige Gestaltungsfrage

Das Finanzgericht hatte darüber hinaus das Tatbestandsmerkmal der „gesicherten Verwendung“ besonders streng ausgelegt. Danach genügt es nicht, dass eine gemeinnützige Verwendung der Mittel wahrscheinlich oder nach den Umständen zu erwarten ist. Erforderlich ist vielmehr eine rechtlich oder institutionell belastbare Gewähr dafür, dass die Zuwendung tatsächlich dem bestimmten begünstigten Zweck zufließt. Im entschiedenen Fall reichte die allgemeine staatliche Stiftungsaufsicht nicht aus, um eine behauptete besondere Zweckbindung der Zahlungen durchzusetzen. Der BFH musste diese Frage nicht mehr entscheiden, weil er die Steuerbefreiung bereits wegen der fehlenden ausschließlichen Zweckwidmung verneinte. Für die Gestaltung bleibt die Sicherung der Zweckverwendung dennoch ein eigenständiger und zentraler Prüfungspunkt.

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Zuwendungen vor Auszahlung rechtssicher strukturieren

Die Entscheidung zeigt, dass sich die Voraussetzungen einer Schenkungsteuerbefreiung nachträglich nur schwer reparieren lassen. Vor größeren Zuwendungen sollten deshalb sowohl die Satzung des Empfängers als auch die konkrete Zuwendungsvereinbarung geprüft werden. Zweck, Mittelverwendung und gegebenenfalls Rückforderungs- oder Kontrollmechanismen sollten eindeutig festgelegt sein. Offene Zweckkataloge, bloß mündliche Abreden oder erst nachträglich dokumentierte Zweckbindungen bergen erhebliche Risiken. Gerade bei nicht selbst als steuerbegünstigt anerkannten Empfängern kommt es auf eine sorgfältige Gestaltung im Zeitpunkt der Zuwendung an.

WINHELLER berät Stiftungen, Vereine, gemeinnützige Körperschaften und Zuwendende bei der steuerlichen und rechtlichen Strukturierung größerer Zuwendungen. Wir prüfen Satzungen und Zuwendungsvereinbarungen, gestalten belastbare Zweckbindungen und unterstützen bei der Abstimmung mit den Finanzbehörden sowie in schenkungsteuerlichen Streitverfahren.

BFH, Urteil v. 30.07.2025, II R 12/24

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Porträt vom Autor

Philipp von Wolff Metternich

Philipp von Wolff Metternich berät am Standort Frankfurt am Main als Teil unsres NPO-Teams Vereine, Stiftungen und Verbände sowie Unternehmen und Akteure aus Sport und Medien.

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