Nord Stream 2-Spende: Warum die Klimastiftung Schenkungsteuer zahlen muss

Zwei Hände, die ein Glas mit Münzen und einem Pflanzenspross halten

Mit Urteil vom 13.08.2025 (Az. II R 12/24 – Veröffentlichung steht noch aus) stellte der Bundesfinanzhof (BFH) klar: Die Klimaschutzstiftung Mecklenburg-Vorpommern muss rund 9,8 Millionen Euro Schenkungsteuer auf eine Spende der Nord Stream 2 AG zahlen. Entscheidend ist, dass die Stiftung laut Satzung nicht als gemeinnützig anerkannt wurde – mit gravierenden finanziellen Folgen für Stifter und Stiftung. Der Beitrag skizziert, woran die Steuerbefreiung scheiterte und was andere Organisationen daraus lernen können.

Hintergrund: Große Zuwendung mit politischem Beigeschmack

Die Klimastiftung Mecklenburg-Vorpommern wurde 2021 gegründet, vorrangig, um den Bau der Gaspipeline Nord Stream 2 gegen US-Sanktionen abzusichern und ferner um anschließend Umweltprojekte zu fördern. Während das Land Mecklenburg-Vorpommern 200.000 Euro beisteuerte, erhielt die Stiftung 20 Millionen Euro von der Nord Stream 2 AG, einem Unternehmen mit russischer Staatsbeteiligung. In die Kritik geriet das Konstrukt wegen seiner engen Verknüpfung mit politischen und wirtschaftlichen Interessen rund um die Pipeline und seiner eigentlichen Gemeinwohlorientierung.

Entscheidungsgründe des BFH: Gemeinnützigkeit klar verfehlt

Der zentrale Streitpunkt war der Anfall von Schenkungsteuer. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG sind Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen grundsätzlich steuerbefreit. Das setzt allerdings voraus, dass die Satzung sowie die Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung dienen. Beim Finanzamt ging man zunächst von einer Steuerbefreiung aus, änderte aber zu Recht auf Druck des Finanzministeriums die Einschätzung.

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Unter anderem fehlte in der Satzung eine explizite Festlegung auf die Gemeinnützigkeit, vor allem aber mangelte es am Nachweis, dass die Mittel der Stiftung ausschließlich und zweckgebunden verwendet werden. Die Stiftung zahlte die Steuer unter Vorbehalt und klagte, verlor aber auch vor dem BFH. Dieser hielt die Argumentation des Vorstands, die Mittel kämen allein Umweltprojekten zugute, nicht für ausreichend. Letztlich setzte die maßgebliche Satzungsgestaltung dem Steuerprivileg Grenzen. Nachdem die Gemeinnützigkeit nach alledem nicht anzuerkennen war, fällt die Großspende in die (ungünstigste) Steuerklasse III und unterliegt demzufolge einem Steuersatz von 50 Prozent.

Praxistipp für rechtssichere Gestaltung von Zuwendungen

Das Urteil ist ein Negativbeispiel für alle, die eine gemeinnützige Stiftung gründen oder kapitalisieren wollen: Eine Steuerbefreiung bei Stiftungszuwendungen gibt es nur, wenn die Gemeinnützigkeit rechtskonform und unmissverständlich in der Satzung sowie im Stiftungsgeschäft geregelt ist – und dies auch in der laufenden Geschäftsführung umgesetzt wird. Wer darauf verzichtet, riskiert eine erhebliche Steuerbelastung, die den Stiftungserfolg massiv beeinträchtigt. Rechtliche Beratung bei Satzungsentwurf und Stiftungsmanagement ist daher unverzichtbar, um Haftungs- und Steuerfallen zu vermeiden.

Sind bei Ihrer Stiftung oder Ihrem Verein die Zwecke und Satzungsregelungen eindeutig auf die Gemeinnützigkeit ausgerichtet? Haben Sie größere Kapitalzuwendungen geplant und prüfen Sie deren steuerliche Folgen? Möchten Sie eine Stiftung errichten oder umgestalten und wünschen eine individuelle Analyse? Die Experten des NPO-Teams beraten Sie gerne zu dieser und allen weiteren Fragen rund um Gemeinnützigkeit, Satzungsgestaltung und steuerliche Gestaltungsspielräume.

BFH, Urteil v. 13.08.2025, Az. II R 12/24

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Porträt vom Autor

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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