Die Satzung ist das Herzstück des Vereins. Was in ihr steht, beschreibt den Zweck des Vereins, regelt das Vereinsleben und löst Konflikte. Oftmals ist die Satzung ein Flickenteppich aus Regeln und Anpassungen, die immer mal wieder vorgenommen werden. Durch das ständige Verändern der Satzung kann es passieren, dass sich Regelungen in die Satzung verirren, die nicht unbedingt in den Regelungsbereich der Satzung gehören. Was folgt, ist eine überladene Satzung, die viele Unsicherheiten und oft auch Widersprüche birgt.
Satzungsautonomie für Vereine
Art. 9 Abs. 1 GG gibt dem Verein Satzungsautonomie, also das Recht, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln, sich selbst zu verwalten. Zwar stellen einige Bundesländer Mustersatzungen für Vereine zur Verfügung, aber im Grundsatz kann der Verein frei darüber entscheiden, wie er seine Satzung inhaltlich gestaltet. Dabei kann er auch Entscheidungen darüber treffen, was in der Satzung und was in separaten Ordnungen (Geschäftsordnung usw.) geregelt wird.
Die Reichweite der Satzungsautonomie ist immer wieder Thema bei Gerichtsverfahren. Die Gerichte definieren in ihren Entscheidungen die Reichweite der Satzungsautonomie und bewerten die Zulässigkeit von Eingriffen. Erst kürzlich hat das OLG Brandenburg eine Entscheidung in dieser Sache getroffen.
Konflikt über Regelungen zur Vorstandsbestellung
Ein Verein hatte in seiner Satzung lediglich die Bestellung des erweiterten Vorstands (nicht gesetzlicher Vertreter) geregelt. Diesem wurde in der Satzung unter anderem die Aufgabe zugeschrieben, den gesetzlichen Vorstand zu bestimmen. Wie die Bestimmung des gesetzlichen Vorstands abzulaufen hat, wurde vom erweiterten Vorstand in einer, selbst gegebenen separaten Ordnung festgelegt.
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Hierüber entbrannte der Konflikt. Der Kläger und später auch das Amtsgericht waren sich einig, dass diese separate Regelung nicht von der Satzungsautonomie gedeckt war und das Verfahren zur Bestellung des gesetzlichen Vorstands in der Satzung hätte geregelt werden müssen.
Satzungsautonomie wird zu sehr eingeschränkt
Das OLG Brandenburg sieht das anders. Es argumentiert, dass gem. § 40 Satz 1 BGB die Bestellungskompetenz der Mitgliederversammlung insgesamt ausgeschlossen werden kann. Daher sei es erst recht möglich, die Bestellungskompetenz in der Satzung zu regeln, während das Verfahren zur Bestellung in einer Ordnung außerhalb der Satzung geregelt werden kann.
In die Satzung nur das nötigste
Was sollte man nun in einer Satzung regeln? Am besten nur das nötigste, sprich: die gesetzlichen Vertreter, sowie welches Organ mit welchen Aufgaben betraut ist. Wie diese Aufgaben auszuführen sind, wie Geschäftsbereiche zu leiten sind, wie Mitgliederversammlungen abzuhalten sind, alles das sind Themen, die nicht unbedingt in die Satzung gehören, sondern problemlos in einer Geschäftsordnung geregelt werden können.
Unsere Experten im Vereinsrecht haben für die Satzungsgestaltung Ihres Vereins sicherlich die passende Idee und vielleicht den ein oder anderen Tipp, um Ihre Satzung bestmöglich zu gestalten.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 20.04.2022 – 7 W 44/22
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