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Satzung kann Organ- und Mitgliederhaftung weitgehend ausschließen

Eine satzungsmäßige Haftungsbeschränkung (auch für grob fahrlässiges Verhalten) zum Vorteil von Vorständen, besonderen Vertretern, sonstigen Organen und Vereinsmitgliedern ist zulässig. Ein über die §§ 31a, 31b BGB hinausgehender Haftungsschutz kann daher in der Satzung geregelt werden.

Seit der Einfügung der §§ 31a, 31b BGB werden Organmitglieder, besondere Vertreter und Vereinsmitglieder haftungsrechtlich privilegiert, wenn sie unentgeltlich für den Verein tätig sind oder nur geringfügig (d.h. max. 720 Euro pro Jahr) entlohnt werden. Gegenüber dem Verein haften sie nur dann, wenn sie grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, nicht aber bereits bei einfacher Fahrlässigkeit. Haben sie einen Dritten bei der Wahrnehmung ihrer Vereinspflichten bzw. der ihnen übertragenen satzungsmäßigen Vereinsaufgaben geschädigt, haben sie einen sog. Freistellungsanspruch gegenüber dem Verein. Dies bedeutet, dass der Verein die Haftung im Innenverhältnis übernehmen muss.

Haftungsfreizeichnung auch für grob fahrlässiges Verhalten

Die Frage, mit der sich das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg beschäftigen musste, war, ob eine noch weitergehende Haftungsfreizeichnung möglich ist, die auch grob fahrlässiges Verhalten umfasst. Gehaftet würde dann nur noch für vorsätzliches Handeln. Den entsprechenden Antrag des Vereins auf Eintragung der Satzungsänderung in das Vereinsregister hatte das Amtsgericht/ Vereinsregistergericht zurückgewiesen, weil es der Meinung war, dass die Regelungen in §§ 31a, 31b BGB zwingend seien und eine Abweichung davon nicht zulässig sei.

Das OLG Nürnberg hielt dagegen: Sinn und Zweck der §§ 31a, 31b BGB sei es, das ehrenamtliche Engagement zu fördern. Haftungsrisiken stellen ein Hindernis für die Übernahme ehrenamtlicher Vorstandsämter dar. Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung dieser Regelungen die Haftung daher ausdrücklich begrenzen. Zwar sieht § 40 BGB seinem Wortlaut nach vor, dass die Regelungen in §§ 31a, 31b BGB bis auf die Ausnahme des § 31a Abs. 1 S. 2 BGB, also der Haftung der Organmitglieder bzw. der besonderen Vertreter gegenüber den Vereinsmitgliedern, zwingend sind.

Mindestschutz privilegierter Personengruppen

Dies gilt nach Auffassung des OLG Nürnberg jedoch nur, soweit es um den Mindestschutz der von §§ 31a, 31b BGB privilegierten Personengruppen geht. Eine Abweichung der Haftungsbegrenzung durch die §§ 31a, 31b BGB ist also nur zum Nachteil dieser Personengruppen unzulässig. Eine über das Gesetz noch weiter hinausgehende Haftungsbegrenzung ist hingegen möglich, zumal sie den Gesetzeszweck – die Förderung des ehrenamtlichen Engagements – erst recht zur Geltung bringt.

Vereine sollten ihre Satzung in regelmäßigen Abständen einer rechtlichen Kontrolle unterziehen. Die Überprüfung der Haftungsregelungen dürfte nunmehr aufgrund der Gesetzesänderung und der aktuellen Rechtsprechung besonders interessant sein. Die Haftung ehrenamtlich Engagierter kann weitgehend ausgeschlossen werden. Eine solche Haftungsbegrenzung nimmt ehrenamtlich Tätigen die Sorge vor existenzgefährdenden Inanspruchnahmen. Ein Haftungsausschluss für vorsätzliches Handeln ist aber selbstverständlich nicht möglich.

Für weitere Fragen zur Haftung von Vereinsmitgliedern stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung. Auch bei der rechtlichen Kontrolle Ihrer Vereinssatzung sind wir Ihnen gerne behilflich.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2015, Az. 12 W 1845/15

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Vorsicht bei Einberufung von Anschlussversammlungen
Haftungsrisiken im Verein minimieren

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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