Die Bestellung eines Sachwalters (oder eines Beauftragten, nach dem Wortlaut anderer Landesstiftungsgesetze) ist eines der schärfsten Instrumente der Stiftungsaufsicht. Die Stiftungsaufsicht überträgt damit die Umsetzung von Beschlüssen und angeordneten Maßnahmen dem bestellten Sachwalter und entzieht dem zuständigen Organ insofern die Kompetenz Das OVG Nordrhein‑Westfalen hat nun klargestellt, dass Vorstands‑ und Kuratoriumsmitglieder hiergegen regelmäßig keinen eigenen Rechtsschutz haben. Für Stiftungen hat das erhebliche Konsequenzen für Corporate Governance und Satzungsgestaltung.
Stiftungsaufsichtsrechtliche Maßnahmen wegen Defiziten in der Geschäftsführung
Ausgangspunkt der Entscheidung war eine gemeinnützige Stiftung in Nordrhein‑Westfalen, bei der die Stiftungsaufsicht erhebliche Defizite in der ordnungsgemäßen Geschäftsführung sah. Nach Einschätzung der Stiftungsaufsicht war eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung und Umsetzung des Stifterwillen nicht mehr gewährleistet. Die Behörde bestellte deshalb gemäß § 8 Abs. 3 StiftG NRW einen Sachwalter, der vorübergehend Aufgaben der Stiftungsorgane übernahm.
Der Vorsitzende des Kuratoriums beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz. Er sah sich in seinen Organrechten verletzt, da seine Befugnisse faktisch ruhten. Bereits das Verwaltungsgericht wies den Antrag als unzulässig zurück. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung.
Sachwalterbestellung vermittelt keinen Drittschutz für Organmitglieder
Nach Auffassung des OVG vermittelt § 8 Abs. 3 StiftG NRW keinen sogenannten Drittschutz zugunsten von Stiftungsorganen oder Organmitgliedern. Die Norm dient ausschließlich dem Schutz der Stiftung als Organisation, der Einhaltung des Stifterwillens und dem öffentlichen Interesse. Die Stiftungsaufsicht ist als reine Rechtsaufsicht ausgestaltet und richtet ihre Maßnahmen typischerweise nur an die Stiftung selbst.
Zwar führt die Sachwalterbestellung dazu, dass Organbefugnisse insoweit ruhen und eine externe Person Aufgaben übernimmt. Diese Auswirkungen betreffen Organmitglieder jedoch nur reflexartig. Ein eigener Rechtsschutz besteht nur dann, wenn eine Maßnahme gezielt an ein Organmitglied gerichtet ist, etwa bei einer Abberufung oder bei Anordnungen zum Abstimmverhalten eines Organmitglieds.
Kaum Schutz vor Sachwalterbestellung: Prävention entscheidend
Die Entscheidung zeigt deutlich, dass Organmitglieder im Ernstfall kaum Möglichkeiten haben, sich gegen eine Sachwalterbestellung zu wehren. Für Stiftungen ist Prävention daher entscheidend: Eine klare Satzung, eindeutige Kompetenzverteilungen und funktionierende Konfliktlösungsmechanismen sind zentrale Elemente guter Corporate Governance.
Wer interne Konflikte eskalieren lässt, riskiert nicht nur den Verlust der Autonomie und des Amtes, sondern auch haftungsrechtliche und reputative Schäden.
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