
Seit dem Inkrafttreten des neuen Stiftungsrechts am 01.07.2023 ist die Umwandlung der Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung ausdrücklich im Gesetz geregelt. Wir erklären, worum es sich bei einer Verbrauchsstiftung handelt und welche Voraussetzungen für die Umwandlung notwendig sind.
Definition Verbrauchsstiftung
Eine Verbrauchsstiftung ist gem. § 80 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll. Im Gegensatz zum gesetzlichen Regelfall der Ewigkeitsstiftung hat eine Verbrauchsstiftung keinen Vermögensgrundstock. Das Stiftungsvermögen steht vielmehr selbst für die Zweckverwirklichung zur Verfügung. Die gesetzliche Grundlage für die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung findet sich in § 85 Abs. 1 Satz 4 BGB.
Stiftungszweck kann nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden
Gemäß § 82 Satz 1 BGB ist für die Anerkennung einer Stiftung eine sogenannte Lebensfähigkeitsprognose erforderlich, wonach die dauernde und nachhaltige Erfüllung ihres Zwecks gesichert erscheinen muss. Für die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ist dagegen eine sogenannte Leistungsunfähigkeitsprognose erforderlich. Demnach muss ersichtlich sein, dass der Stiftungszweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
Es sind verschiedene Gründe für das Scheitern denkbar. Einerseits kann es sein, dass sich die Ertrags- und Leistungskraft von Ewigkeitsstiftungen im Laufe der Zeit gegenüber dem Lebensfähigkeitskonzept des Stifters stark verringert. Auch kann sich die Leistungskraft einer Stiftung im Laufe der Zeit verringern, z.B. durch erhebliche Vermögensverluste infolge von unglücklichen Anlageentscheidungen oder negativen Entwicklungen der Kapitalmärkte.
Keine weniger belastende Maßnahme möglich
Vor jeder stiftungsbezogenen Grundlagenänderung muss geprüft werden, ob eine weniger belastende Maßnahme bereits genügt, um den erstrebten Erfolg zu erreichen. Folglich muss sichergestellt sein, ob die Leistungsfähigkeit der Stiftung gem. § 85 Abs. 2–4 BGB durch eine Satzungsänderung wiederhergestellt werden kann. Solche Satzungsänderungen könnten z.B. satzungsbedingte Ausgabensenkungen oder Änderungen der Art und Weise der Zweckerfüllung sein.
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Ebenso ist auch eine Umwandlung in eine Teilverbrauchsstiftung gem. § 83b Abs. 3 BGB als mildere Maßnahme möglich. Die Stiftung bleibt in diesem Fall eine Ewigkeitsstiftung.
Wiederherstellung der Lebensfähigkeit ersichtlich
Gemäß § 85 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 3 BGB setzt die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung ebenso voraus, dass die Stiftung ihren Zweck nach der Umwandlung wieder dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Dazu ist wiederum eine Prognose der Lebensfähigkeit i.S.d. § 82 Satz 1 BGB erforderlich. Ergibt diese Prognose, dass auch die Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung die Lebensfähigkeit der Stiftung nicht wiederherstellen kann, kommt eine Umwandlung nicht in Betracht. Als Optionen verbleiben dann nur ihre Zu- oder Zusammenlegung nach §§ 86 ff. BGB oder – als Ultima Ratio – ihre Auflösung, hilfsweise Aufhebung nach §§ 87, 87a BGB.
Stifterwille auch im Rahmen der Umwandlung zu beachten
Die Stiftungsorgane und die Stiftungsaufsicht haben gem. § 83 Abs. 2 BGB stets den bei der Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen, hilfsweise den mutmaßlichen Stifterwillen zu beachten. Dies muss auch bei der Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung beachtet werden.
Hierbei kommt in Betracht, dass der Stifter gem. § 85 Abs. 4 Satz 2, 3 BGB eine Bestimmung darüber getroffen hat, dass die Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgewandelt werden soll, wenn das Grundstockvermögen unter einen bestimmten Betrag sinkt. Ist dieser Fall gegeben, haben die Stiftungsorgane dies umzusetzen. Ebenso könnte der Stifter bestimmt haben, dass die Stiftung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 85 Abs. 1 BGB aufzulösen ist. Auch dabei handelt es sich um eine klare Vorgabe, die zu respektieren ist.
Ergeben sich aus der Satzung keine anderweitigen Anhaltspunkte, müssen sich die zuständigen Stiftungsorgane fragen, ob der Stifter mutmaßlich eine möglichst lange Dauer der Stiftung oder eine möglichst wirksame Verfolgung des satzungsgemäßen Zwecks und der Art seiner Erfüllung bevorzugen würde. Bietet der Stifterwille dazu keinerlei Anhaltspunkte, liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stiftungsorgane.
Beschluss zur Umwandlung
Liegen die Voraussetzungen vor, bedarf es eines Beschlusses des zuständigen Stiftungsorgans. Dafür ist der Vorstand gem. § 85a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuständig. Aufgrund abweichender Satzungsbestimmung kann im Einzelfall aber auch ein anderes Stiftungsorgan zuständig sein.
Inhaltlich hat der Beschluss die Satzung um Bestimmungen nach § 81 Abs. 2 BGB zu ergänzen (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 4 BGB), das heißt, es ist festzulegen, für welchen Zeitraum die Stiftung als Verbrauchsstiftung bestehen und wie das Stiftungsvermögen verwendet werden soll.
Genehmigung der Stiftungsbehörde erforderlich
Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung (§ 85a Abs. 1 Satz 2 BGB), die von dem Stiftungsvorstand bei der nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörde beantragt wird. Die Landesstiftungsgesetze dürfen nunmehr wegen der abschließenden bundeseinheitlichen Regelung des § 85a BGB kein Zustimmungs- oder Anhörungsrecht des Stifters mehr vorsehen.
Liegen die Voraussetzungen gem. § 85 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BGB vor, hat die Stiftung einen Anspruch auf Erteilung der behördlichen Genehmigung zur Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung. Der Behörde steht dabei kein Ermessen zu, da sie bloße Rechtsaufsicht ist.
Praktischer Anwendungsbereich klein
Aufgrund der strengen gesetzlichen Anforderungen ergibt sich für die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung lediglich ein enger Anwendungsbereich. Oft sieht eine Stiftung die Möglichkeit vor, ihren bisherigen Zweck als Verbrauchsstiftung weiterhin erfüllen zu können, wohingegen dies als Ewigkeitsstiftung nicht mehr oder nicht in dem bisherigen Maße möglich wäre. Aufgrund des Vorrangs milderer Mittel ist Stiftungen in diesem Fall die Möglichkeit der Umwandlung jedoch verwehrt, und es bleibt lediglich die Möglichkeit, den Zweck mit geringeren Mitteln weiterzuverfolgen. Hierbei ist fraglich, ob dies tatsächlich eine angemessene Lösung darstellt, wenn bei Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung der Zweck zwar nur über einen geringeren Zeitraum, dafür aber in weitaus umfassenderen Maß erfüllt werden könnte. Letztlich muss eine Antwort auf diese Frage aber aufgrund der engen gesetzlichen Vorgaben dahinstehen.
Bei Fragen zur Umwandlung von Stiftungen kommen Sie gerne auf uns zu.
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