Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) sind – ähnlich wie Vereine – Zusammenschlüsse von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. Im Unterschied zu Vereinen haben sie jedoch hoheitliche Privilegien, weswegen für eine Anerkennung auch höhere Hürden vorgesehen sind.
Voraussetzungen für Religiöse Körperschaften des öffentlichen Rechts
Möchte eine Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt werden, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Zunächst muss es sich bei der Gemeinschaft tatsächlich um eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft handeln.
- Ihre Mitgliederzahl und ihre übrige Verfassung müssen zudem auf einen dauerhaften, generationenübergreifenden Bestand schließen lassen.
- Schließlich muss sie eine gewisse Rechtstreue vorweisen. Sie darf nicht gegen fundamentale Verfassungsprinzipien verstoßen, kann jedoch von einzelnen Prinzipien des Grundgesetzes abweichen, z.B. religiöse Ehen nur zwischen Männern und Frauen zulassen. Diese Abweichungen gelten als von der Religionsfreiheit geschützt.
Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Religionsgemeinschaft der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Antrag verliehen.
Religionsgemeinschaft erlangt öffentlich-rechtliche Befugnisse
Aus diesem Status erwachsen eine Reihe von Privilegien für anerkannte Religionsgemeinschaften: So ist es ihnen möglich, Kirchensteuern zu erheben, in eigenen Angelegenheiten eigenes Recht zu setzen und zu sprechen und den Religionsunterricht in Schulen mitzugestalten.
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Zudem steht ihnen eine weitreichende Organisationsgewalt zu. Beispielsweise können sie bestimmen, dass die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder zu einer Gemeinde von deren Wohnsitz abhängig ist und sie treten ihren Angestellten gegenüber nicht als Arbeitgeber, sondern als Dienstherr (sog. Tendenzbetrieb) auf. Darüber hinaus können die inneren Angelegenheiten der staatlichen Gerichtsbarkeit entzogen werden. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts sind Religionsgemeinschaften zudem von der Besteuerung befreit.
Aufwändiges Verfahren
Das Anerkenntnisverfahren ist komplex und aufwendig. Zudem muss zum Erhalt der oben genannten öffentlich-rechtlichen Befugnisse in allen 16 Bundesländern ein entsprechender Antrag gestellt werden. Als ungeschriebene vierte Voraussetzung für das Antragsverfahren sollte die Religionsgemeinschaft daher etwas Geduld mitbringen.
Gerne sind wir Ihnen bei der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts behilflich. Seit langem beraten wir Religionsgemeinschaften der unterschiedlichsten Couleur und freuen uns, diese Expertise auch in Ihr Projekt einbringen zu können.
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