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Klare Regelungen für Anerkennung von Religionsgemeinschaften als KdöR

Rheinland-Pfalz schafft mit dem Körperschaftsstatusgesetz Klarheit für Religionsgemeinschaften bzgl. einer Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese haben nun bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts – und damit neben dem Recht auf Erhebung von Kirchensteuer einen besonderen Rechtsrahmen für ihr Wirken.

Klare Regelungen für Anerkennung von Religionsgemeinschaften als KdöR

Die Verleihung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts hebt Religionsgemeinschaften von regulären Vereinen ab.

Was sind Körperschaften des öffentlichen Rechts?

Körperschaften des öffentlichen Rechts (KdöR) sind – vergleichbar mit Vereinen – Zusammenschlüsse von Personen zu einem gemeinsamen Zweck. Im Gegensatz zu Vereinen sind diese Körperschaften jedoch mit hoheitlichen Aufgaben betraut und können teilweise auch aus Zwangsmitgliedern bestehen. Bekannte Beispiele sind etwa die Industrie- und Handelskammern, in denen alle Gewerbetreibenden eines bestimmten Bezirks zusammengefasst sind, sowie Gemeinden und Landkreise mit ihren Bürgern. Auch Religionsgemeinschaften können diesen Status erlangen – und in der Folge unter anderem Kirchensteuer von ihren Mitgliedern erheben.

Körperschaftsstatusgesetz für alle Religionen relevant

In Rheinland-Pfalz war die Erlangung dieses Status bisher nur für jüdische Gemeinden einfachgesetzlich geregelt. Andere Religionsgemeinschaften waren auf die direkte Anwendung des Grundgesetzes und dessen Verweis auf die Weimarer Reichsverfassung als KdöR anerkannt werden – wie dies in anderen Bundesländern auch weiterhin nötig ist. Mit dem nun erlassenen Körperschaftsstatusgesetz sind aber sowohl Verleihung als auch Entzug der Körperschaftsrechte durch das Land gesetzlich geregelt. Religionsgemeinschaften haben damit einen klaren Rechtsrahmen und Anspruch auf Verleihung des Körperschaftsstatus.

Körperschaft soll auf Dauer bestehen können

Voraussetzung für die Verleihung ist die Eignung zum generationsübergreifenden Bestehen sowie die Rechtstreue. Laut Gesetzesbegründung sollen etwa eine Mitgliederzahl in Höhe von einem Promille der Landesbevölkerung sowie ein bisheriges Bestehen der Gemeinschaft seit 30 Jahren geeignete Indizien für ein langfristiges Bestehen darstellen. Das Kriterium der Rechtstreue ist anhand der Einhaltung des geltenden Rechts durch die Gemeinschaft selbst und ihrer Mitglieder zu beurteilen, wobei insbesondere eine Gefährdung der fundamentalen Verfassungsprinzipien auch in der Zukunft ausgeschlossen sein muss.

Das Körperschaftsstatusgesetz fordert weiterhin bestimmte Satzungsinhalte, ähnlich wie sie auch bei eingetragenen Vereinen vorliegen sollen. Diese Kriterien sind nicht neu, die Rechtsprechung forderte sie auch bisher für den Anspruch auf Anerkennung nach dem Grundgesetz. Neu ist hingegen die Regelung zur Möglichkeit der Aberkennung des Körperschaftsstatus, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

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Die Verleihung des Status als Körperschaft des öffentlichen Rechts hebt Religionsgemeinschaften von regulären Vereinen ab und gewährt ihnen Sonderrechte wie etwa die Erhebung der Kirchensteuer. Die Erlangung des Status ist auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung unmittelbar über das Grundgesetz möglich, doch dürfte das neue Gesetz auch als Anerkennung der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung von Religionsgemeinschaften zu verstehen sein.

Landtag Rheinland-Pfalz, Drucksache 8694/17

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Weiterlesen:
(Zweit-)Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an eine Religionsgemeinschaft
Vorteile des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdöR)

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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2 Antworten zu "Klare Regelungen für Anerkennung von Religionsgemeinschaften als KdöR"

  1. Mikael Mulatu sagt:

    Können Sie Uns / mir bitte sagen, wo wir / ich den Antrag für die Körperschaft des Öffenlichen Rechts für die Äthiopische Orthodoxe Tewahedo Kirchen in Deutschland z.B um einige zu nenennen

    Baden-Württenberg,
    Bayern,
    Berlin
    Hamburg
    Hessen
    Nordrhein-Westfallen

    stellen kann?

    • Sehr geehrter Herr Mulatu,

      wo der Antrag jeweils gestellt werden muss, finden Sie zumeist über die Websites der Landesregierungen. In den meisten Fällen sind es aber die für Kultus zuständigen Ministerien.

      Mit freundlichen Grüßen
      Benjamin Kirschbaum

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