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Bundesregierung billigt Reform des Genossenschafts- und Vereinsrechts

Die Bundesregierung hat laut einer Pressemitteilung den Gesetzesentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) zur Reform des wirtschaftlichen Vereins und des Genossenschaftsrechts gebilligt.

Förderung des bürgerschaftlichen Engagements

Mit der geplanten Reform beabsichtigt die Bundesregierung, das bürgerschaftliche Engagement zu fördern. Dazu sieht der Gesetzesentwurf erleichterte und somit auch günstigere Prüfungen von Genossenschaften vor und – das wäre die weitreichendste Änderung – die Einführung des bisher in der Praxis nahezu bedeutungslosen wirtschaftlichen Vereins.

Wirtschaftlicher Verein bisher selten

Der wirtschaftliche Verein kommt derzeit in der Praxis kaum vor. Während Idealvereine, die gerade keinen wirtschaftlichen Zweck verfolgen dürfen, durch Eintragung in das Vereinsregister Rechtsfähigkeit erlangen, erlangt ein wirtschaftlicher Verein Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung. Diese Verleihung wird derzeit (zu Recht) in den allermeisten Fällen mit dem Argument verweigert, dass es andere Rechtsformen gibt, die für die Verfolgung des beabsichtigten wirtschaftlichen Zwecks zur Verfügung stehen (beispielsweise die UG, die GmbH, die eingetragene Genossenschaft oder auch die AG). Auch wenn die alternativen Rechtsformen mit höheren Gründungskosten verbunden sind, ist diese Praxis nach derzeit herrschender Ansicht unter Juristen korrekt. An diesem Punkt möchte nun die Bundesregierung ansetzen und die Hürden für die Anerkennung eines wirtschaftlichen Vereins senken. Unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Anerkennung möglich sein wird, ist allerdings noch offen.

Alternative: Umwandlung in eine (gemeinnützige) UG

Die Bundesregierung erblickt in der geplanten Stärkung des wirtschaftlichen Vereins eine Erleichterung für das bürgerschaftliche Engagement. Der Gesetzesentwurf sieht vor, wirtschaftliche Vereine immer dann anzuerkennen, wenn die Verfolgung des Zwecks in einer anderen Rechtsform unzumutbar wäre. Wann dies der Fall sein soll, soll in einer Rechtsverordnung näher geklärt werden. Vor allem kleinere Initiativen, z.B. kleinere Kita-Vereine, dürfen sich Hoffnungen machen, künftig als wirtschaftliche Vereine fortexistieren zu können.

Umwandlungen in alternative Rechtsformen wären dann zumindest aus rechtlichen Gründen nicht mehr zwingend. Andererseits kann schon nach aktueller Rechtslage eine (gemeinnützige) UG mit relativ geringem Gründungsaufwand errichtet werden; auch der laufende Aufwand (Bilanzierung) hält sich meist in Grenzen. Die Gründung einer gUG dürfte daher regelmäßig zumutbar sein; selbst nach der Reform würde der wirtschaftliche Verein daher recht wenig Bedeutung gewinnen. Sollte die Rechtsverordnung die Anforderungen an die Unzumutbarkeit so gering halten, dass selbst die Gründung und der Betrieb einer gUG für unzumutbar erklärt werden, dürfte der wirtschaftliche Verein für die Praxis hingegen enorm an Relevanz gewinnen.

Zunächst aber muss der Gesetzentwurf erst einmal Gesetz werden. Ob dies überhaupt und insbesondere noch in dieser Legislaturperiode gelingt, bleibt abzuwarten.

Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anwälte bei weiteren zur Umwandlung Ihrer NPO behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Pressemitteilung des BMJV vom 08.02.2017

Weiterlesen:
Hilfe für wirtschaftliche Vereine? Reform des Vereins- und Genossenschaftsrechts geplant
Gründung einer gUG: Fallstricke vermeiden

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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