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Reform des Einlagensicherungsfonds: Bleiben rechtsfähige Stiftungen geschützt?

Der Bundesverband deutscher Banken hat eine Reform des freiwilligen Einlagensicherungsfonds beschlossen. Die Änderungen treten zum 01.10.2017 in Kraft, doch für natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen bleibt alles beim Alten.

Freiwilliger Einlagensicherungsfonds wurde geändert

Der freiwillige Einlagensicherungsfonds der deutschen Banken schützt Anleger im Fall einer Bankinsolvenz, indem die daran teilnehmenden Banken jährlich einen bestimmten Betrag einzahlen und somit gegenseitig die angelegten Gelder absichern können. Der freiwillige Einlagensicherungsfonds steht neben den gesetzlichen Schutzmechanismen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz und kann vom Bankenverband jederzeit geändert werden.

Eine solche Änderung wurde nun beschlossen, um künftig vor allem natürliche Personen zusätzlich zu den gesetzlichen Regelungen zu schützen und so das Vertrauen in die Banken zu stärken. Ab 01.10.2017 werden Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen nicht mehr geschützt, wobei es für bereits bestehende Anlagen einen gewissen Bestandsschutz geben wird. Ab 01.01.2020 werden dann alle Einlagen mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten nicht mehr erfasst.

Rechtsfähige Stiftungen bleiben geschützt

Diese Änderungen gelten jedoch nur für Unternehmen und vergleichbare Institutionen. Bund, Länder, Kommunen und bankähnliche Kunden werden ab dem 01.10.2017 überhaupt nicht mehr geschützt, da bei ihnen die nötige Kenntnis über risikoreiche Anlagen vorhanden sein sollte. Natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen bleiben auch über 2020 hinaus voll geschützt, auch bei Anlagen in Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen sowie bei Laufzeiten von über 18 Monaten.

Nichtrechtsfähige (Treuhand-)Stiftungen sollten sich bei ihrer Bank nach dem zukünftigen Schutz erkundigen. Bei ihnen wird es wohl auf den Treuhänder bzw. Verwalter ankommen, der im schlechtesten Fall als bankähnlicher Kunde eingestuft werden könnte und somit ab 01.10.2017 komplett aus dem Schutz herausfällt. Auch hier gilt jedoch für bereits bestehende Anlagen Bestandsschutz.

Sie haben weitere Fragen zur Reform des Einlagensicherungsfonds? Unsere spezialisierten Anwälte beraten Sie gern.

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Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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