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Rechtsform e.V.: Passend, wenn die Kita klein genug ist

Wer einen Kindergarten in der Rechtsform eines Vereins betreibt, muss aufpassen. Ggf. droht die Löschung aus dem Vereinsregister und damit der Verlust der Rechtsfähigkeit. Nachdem das Kammergericht Berlin genau dieses Exempel an einem Kindergarten statuiert hatte, fürchteten viele KiTas um ihren Vereinsstatus. Doch es mehren sich die Entscheidungen, nach denen Kindergärten weiterhin als e.V. firmieren dürfen. Dafür müssen sie nur klein genug sein. Vom Ergebnis her passt zu dieser sich abzeichnenden Rechtsprechungslinie auch der aktuelle Beschluss des Oberlandesgerichtes (OLG) Brandenburg vom 26. Juni 2015.

Nur nicht-wirtschaftliche Vereine können ins Vereinsregister

Nur der Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann gemäß §§ 21, 22 BGB in das Vereinsregister eingetragen und damit rechtsfähig werden. Es können also nur nicht-wirtschaftliche Vereine in das Vereinsregister eingetragen werden, auch Idealvereine genannt. Ein Verein dagegen, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann grundsätzlich nicht eingetragen werden.

Die §§ 21 und 22 BGB beruhen auf der Idee, dass sich Vereine, die wirtschaftlich-unternehmerisch am Markt auftreten, nicht in das Vereinsrecht flüchten sollen. Dieses ist nämlich im Vergleich zum Handelsrecht relativ lax geregelt: Weite Teile des Vereinsrechts sind dispositiv, hohe Anforderungen an den Gläubigerschutz oder die Transparenz gibt es nicht. Deshalb sollen sich wirtschaftlich ausgerichtete Vereine den strengeren Regelungen des Handels- und Gesellschaftsrechts unterwerfen und zum Beispiel als GmbH oder als Genossenschaft firmieren. Das Vereinsrecht ist seiner gesetzgeberischen Idee nach hingegen ausschließlich den „klassischen“ nicht-wirtschaftlichen Vereinen vorbehalten. Einzige Ausnahme ist das Nebenzweckprivileg, wonach eine gewisse wirtschaftliche Betätigung, die lediglich dienenden Charakter hat und der ideellen Betätigung funktional untergeordnet ist, noch zulässig ist.

Kindergarten wird Eintragung im Vereinsregister verweigert

Den vorstehenden Ausführungen entsprechend hatte die Vorinstanz dem Waldorf-Kindergarten die Eintragung ins Vereinsregister verweigert. Ihrer Ansicht nach habe der Betrieb des Kindergartens, d.h. eine (sozial-) wirtschaftliche Betätigung, den Schwerpunkt der Vereinstätigkeit gebildet.

An diesen Erwägungen hatte auch das OLG nichts auszusetzen. Gleichwohl gelangte es zu der Schlussfolgerung, dass der Tätigkeitsschwerpunkt des Kindergartens allein nicht die Frage beantworten könne, ob der KiTa-Betrieb einen vornehmlich wirtschaftlichen oder rein ideellen Zweck verfolge. Zu den ideellen Zwecken habe seit Bestehen des BGB nämlich immer auch die Kinder- und Jugenderziehung gehört. Die Vereinsrechtsform sei daher vorliegend in der Tat die geeignete und zulässige Rechtsform.

Wirtschaftliche Vereine sollten nach anderer Rechtsform Ausschau halten

Der Entscheidung lässt sich sicherlich nicht ohne weiteres entnehmen, dass alle Einrichtungen im Bereich der Kinder-und Jugendbetreuung als Idealvereine firmieren dürfen. Der Idealverein und der wirtschaftliche Verein unterscheiden sich eben, anders als das OLG meint, nicht nur über den in der Satzung festgelegten Vereinszweck. Denn Papier ist geduldig – auch ein Träger mit 20 Kindergärten und Millionenumsätzen dient dem ideellen Zweck der Kinderbetreuung. Gleichwohl wird man schwerlich leugnen können, dass dieser Träger (sozial-) wirtschaftlich handelt. Stünde einem solchen Träger die Rechtsform des e.V. zur Verfügung, könnten auch Krankenhäuser, Museen, Altersheime etc. reihenweise als eingetragene Vereine firmieren. Man erkennt schnell: Das kann nicht die Idee der Begründer des Vereinsrechts zum Ende des 19. Jahrhunderts gewesen sein, die mit dem e.V. allein für die kleinen, regionalen, ideelle Zwecke verfolgende Personenzusammenschlüsse eine geeignete Rechtsform zur Verfügung stellen wollten. Für die Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein entscheidend ist also vielmehr, ob der Verein in einem Umfang, der vom Nebenzweckprivileg nicht mehr gedeckt ist, (sozial-) wirtschaftlich tätig ist und am Markt auftritt. Ist dem so und tritt die ideelle Betätigung (z.B. die über Spenden und echte Zuschüsse finanzierten Tätigkeiten) demgegenüber in den Hintergrund, spricht viel für einen wirtschaftlichen Verein und dafür, dass der Verein nach einer anderen, geeigneteren, Rechtsform Ausschau halten sollte.

Gerichte machen keine Vorgaben zur Größe der Kita

Im Ergebnis (nicht in der Begründung) wird man der Entscheidung des OLG freilich dann zustimmen müssen, wenn es sich bei der betreffenden Einrichtung um eine eher kleine Kita gehandelt haben sollte (zur Größe schweigt die Entscheidung des OLG leider). Solch kleine Einrichtungen, die nur wenige Kinder betreuen, treten in der Regel nicht am Markt auf, sondern sind durch das persönliche Zusammenwirken der Mitglieder geprägt. Sie sind in der Regel aus einer Elterninitiative hervorgegangen. Demgegenüber gibt es jedoch zahlreiche große Kindergartenträger, für deren ideelle Zweckverfolgung das Gesetz geeignetere Rechtsformen als den e.V. zur Verfügung stellt.

Idealverein vs. wirtschaftlicher Verein

Die Entscheidung des OLG ist ein weiterer Beweis dafür, wie schwer sich die Praxis seit geraumer Zeit mit der Unterscheidung zwischen Idealvereinen und wirtschaftlichen Vereinen tut. Über kurz oder lang sollte daher der Gesetzgeber aktiv werden und für Klarheit sorgen: Entweder er will auch großen Einrichtungen (z.B. den großen Sozialverbänden, aber auch z.B. dem ADAC) die Vereinsrechtsform gestatten. Dann wäre eine schon seit Jahrzehnten geforderte Vereinsrechtsreform endlich in Angriff zu nehmen, die sicherstellt, dass große Verbände ab Erreichen bestimmter Kennzahlen z.B. gewisse Publizitätspflichten haben, um der den großen Verbänden gelegentlich eigenen Intransparenz Einhalt zu gebieten (vgl. z.B. den ADAC-Skandal). Oder aber er macht Ernst mit der Unterscheidung zwischen dem Idealverein einerseits und den für (sozial-) wirtschaftliche Tätigkeiten geschaffenen Rechtsformen wie GmbH, Genossenschaft, AG etc. andererseits. Dann wäre es an der Zeit, im Gesetz klar zu verankern, dass einem Idealverein – vom Nebenzweckprivileg abgesehen – nur ideelle Betätigungen gestattet sind.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2015 – Az. 7 W 23/15

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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