Ein Gemälde an der Wohnzimmerwand, eine über Jahrzehnte aufgebaute Sammlung zeitgenössischer Kunst oder gar der Nachlass eines berühmten Künstlers: Für viele klingt das nach kulturellem Reichtum und in manchen Fällen auch finanziellem Glück. Doch wer Kunst erbt, übernimmt häufig weit mehr als nur wertvolle Gegenstände. Hinter den Bildern, Skulpturen und Sammlungen verbergen sich komplexe steuerliche Fragen, die Erben, Sammlerfamilien und Berater gleichermaßen beschäftigen.
Gerade im Erbschaftsteuerrecht nimmt Kunst eine Sonderstellung ein. Während sich bei Wertpapierdepots oder Immobilien meist relativ klar feststellen lässt, was sie wert sind und wie sie zu besteuern sind, beginnt bei Kunst häufig bereits die erste Schwierigkeit mit einer scheinbar einfachen Frage: Was ist das Werk überhaupt wert?
Gutachten entscheidend für Bewertung
Anders als börsennotierte Aktien haben Kunstwerke keinen täglich feststellbaren Marktpreis. Oft handelt es sich um Unikate. Selbst Werke desselben Künstlers können auf Auktionen völlig unterschiedliche Ergebnisse erzielen. Faktoren wie Provenienz, Erhaltungszustand, Seltenheit oder aktuelle Markttrends beeinflussen den Wert erheblich. Die Finanzverwaltung verlangt deshalb eine vorsichtige Bewertung, doch gerade diese Vorsicht führt häufig zu Diskussionen mit den Finanzbehörden.
Für Erben bedeutet dies oftmals: Ohne Sachverständigengutachten geht es kaum. Denn die Frage, ob ein Bild fünfzigtausend oder fünfhunderttausend Euro wert ist, kann über erhebliche Steuerbeträge entscheiden.
Erbschaftsteuerverschonung für Kunstgegenstände und -sammlungen
Gleichzeitig erkennt der Gesetzgeber an, dass Kunstwerke nicht nur Vermögensgegenstände sind. Sie können kulturelle Bedeutung besitzen und der Allgemeinheit zugutekommen. Deshalb enthält das Erbschaftsteuerrecht bemerkenswerte Vergünstigungen für Kunstgegenstände und Kunstsammlungen (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG).
Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Kunstgegenstände und Kunstsammlungen zu 60 Prozent von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Erhaltung des Werks oder der Sammlung im öffentlichen Interesse liegt, die laufenden Kosten regelmäßig die erzielten Einnahmen übersteigen und die Kunst der Forschung oder der Volksbildung zugänglich gemacht wird.
Diese Regelung folgt einer plausiblen Überlegung: Ein Gemälde produziert keine laufenden Erträge wie eine vermietete Immobilie. Im Gegenteil – Lagerung, Versicherung, Restaurierung und Sicherheit verursachen häufig erhebliche Kosten. Die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erben steigt deshalb nicht in gleichem Maße wie der Wert des geerbten Objekts.
Noch interessanter wird es bei bedeutenden Sammlungen und Kulturgütern. Unter zusätzlichen Voraussetzungen kann sogar eine vollständige Steuerbefreiung erreicht werden. Dies setzt unter anderem voraus, dass sich die Werke seit mindestens zwanzig Jahren im Familienbesitz befinden oder als national wertvolles Kulturgut eingetragen sind. Außerdem muss der Erwerber bereit sein, die Werke den denkmalrechtlichen Anforderungen zu unterstellen.
Gerade der zwanzigjährige Familienbesitz bei ganzen Sammlungen führt jedoch immer wieder zu Streit. Muss jedes einzelne Werk so lange der Familie gehören? Oder genügt es, wenn die Sammlung als Ganzes seit Jahrzehnten besteht? Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs muss jeder Gegenstand einer Sammlung im Zeitpunkt des Erwerbs sich bereits mindestens zwanzig Jahre im Besitz der Familie befunden haben.
Entgegen dem Gesetzeswortlaut will die Finanzverwaltung diese Steuerbefreiungen jedoch nur auf Gegenstände anwenden, die sich im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und für mindestens zehn Jahre dort verbleiben. Befinden sich Kunstgegenstände in Drittstaaten, wäre hier möglichst vor dem Erbfall über eine andere Strukturierung nachzudenken. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen, z. B. durch Verbringung in das Nicht-EU-/EWR-Ausland.
Steuerbefreiung für Kunst: Müssen Kunstwerke öffentlich zugänglich sein?
Viele Sammler fragen sich, ob sie ihre Schätze künftig in einem Museum ausstellen müssen, um die Steuervergünstigungen zu erhalten. Ganz so streng ist das Gesetz nicht. Zwar müssen die Kunstwerke für Forschung oder Volksbildung nutzbar gemacht werden, doch dies kann auf unterschiedliche Weise geschehen.
Ein Dauerleihvertrag mit einem Museum ist regelmäßig ausreichend. Auch regelmäßige Ausstellungen oder Leihgaben können genügen. So ist ein Kooperationsvertrag, der einem fachlich einschlägigen Museum ein jederzeitiges Zugriffsrecht für wechselnde Ausstellungen einräumt, ausreichend, selbst wenn die Kunstsammlung im Privathaus verwahrt wird. Ebenfalls genügt die Zugänglichkeit in eigenen Räumen. Die bloße Abbildung auf einer Internetseite reicht hingegen grundsätzlich nicht aus. Diskutiert wird jedoch, ob die Möglichkeit einer „Online-Besichtigung“ eine Möglichkeit darstellt, die Steuerbefreiung zu erhalten. Auf der anderen Seite müssen auch Sicherheitsinteressen und der Schutz der Werke berücksichtigt werden. Niemand ist verpflichtet, seine privaten Wohnräume ständig für Besucher zu öffnen.
Kunst im Betriebsvermögen
Für die erbschaftsteuerliche Begünstigung von Kunstwerken oder Kunstsammlungen ist grundsätzlich unerheblich, ob sich diese im Privat- oder im Betriebsvermögen eines gewerblich oder freiberuflich tätigen Erblassers befunden haben. Etwas anderes gilt, wenn der Kunstgegenstand im Gesamthandsvermögen einer gewerblichen Personengesellschaft oder in einer Kapitalgesellschaft gehalten wurde, da dieser dem Erblasser dann nicht unmittelbar zugerechnet werden kann. Wer allerdings glaubt, der „Picasso im Chefbüro“ sei steuerlich bedeutungslos, könnte überrascht werden. Befindet sich ein wertvolles Kunstwerk im Betriebsvermögen einer gewerblichen Personen- oder Kapitalgesellschaft, stellt dies regelmäßig schädliches Verwaltungsvermögen dar, das kein begünstigungsfähiges Vermögen ist. Im Extremfall kann dies unter bestimmten Umständen bei sehr hohen Werten die erbschaftsteuerliche Begünstigung für das gesamte Unternehmensvermögen gefährden.
Nachlass des Künstlers: Steuerliche Herausforderungen
Besonders kompliziert wird es, wenn nicht ein Sammler, sondern ein Künstler verstirbt. Seine noch vorhandenen Werke können steuerlich Betriebsvermögen seiner freiberuflichen Tätigkeit darstellen. Dann stellt sich die Frage, wie die Kunstwerke beim Übergang auf die Erben einkommensteuerlich zu behandeln sind.
Nach den geltenden Regeln führt der Tod des Künstlers grundsätzlich nicht automatisch zur Aufdeckung stiller Reserven. Die Erben treten vielmehr vielfach in die steuerliche Position des Verstorbenen ein. Verkaufen sie später die Werke, können sich daraus allerdings gewerbliche Einkünfte ergeben, wenn die einzelnen Erben der Erbengemeinschaft selbst gar keine Künstler oder Freiberufler sind. Ein Künstlernachlass bedarf daher einer besonderen langfristigen Planung für die Nachfolge. Es muss insbesondere überlegt werden, wie der künstlerische Nachlass erhalten werden kann, wie möglichst eine Übertragung auf eine Erbengemeinschaft vermieden und wie die Erhaltung des künstlerischen Nachlasses finanziert werden kann.
WINHELLER unterstützt bei komplexen Fragen rund um Erbe und Nachlass
Kunstwerke sind auch aus steuerlicher Sicht kein gewöhnlicher Vermögensgegenstand. Ihre kulturelle Bedeutung führt zu Privilegien, ihre Einzigartigkeit zu Bewertungsproblemen und ihre besondere Stellung im Nachlass zu zahlreichen rechtlichen Detailfragen. Für Familien mit bedeutenden Sammlungen und für Künstler lohnt sich daher eine frühzeitige Nachfolgeplanung oft mehr als bei nahezu jeder anderen Assetklasse. Denn wer Kunst erbt, erhält nicht nur ein Stück Kulturgeschichte – sondern häufig auch eine anspruchsvolle steuerliche Herausforderung.
Unser Team unterstützt Sie gern umfassend zu allen rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen rund um ihren Nachlass. Melden Sie sich gern!
