Der Streit beim Fußballclub Hannover 96 um den Einfluss des Vereins auf die Profiabteilung geht weiter. Die Interessengemeinschaft „Pro Verein 1896“ fordert die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel, mehrere Aufsichtsratsmitglieder abzuwählen. Der Vorstand lehnt diese Versammlung ab – zu Recht?
Streit um 50+1 Regel
Hintergrund der bereits länger währenden Auseinandersetzung zwischen Fans und Vereinsführung ist die Ausrichtung der Profifußballabteilung. Der langjährige Sponsor möchte an der ausgegliederten Lizenzabteilung die Mehrheit erwerben, wozu der Verein von der im deutschen Profifußball geltenden 50+1 Regel abweichen müsste, der zufolge ein Verein stets die Mehrheit an seiner Profiabteilung halten muss.
Neuester Versuch der Mitglieder, eine weitergehende Einflussnahme zu verhindern, ist die Abwahl dem Sponsor zugeneigter Aufsichtsratsmitglieder. Hierzu forderte die Interessengemeinschaft „Pro Verein 1896“ die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.
Anspruch auf (zusätzliche) Mitgliederversammlung?
Die Forderung wurde von mehr als fünf Prozent der Mitglieder unterstützt – das laut Satzung erforderliche Quorum, um eine Versammlung einfordern zu können. Dennoch lehnte der Vorstand die Einberufung ab. Begründet wurde dies damit, dass in wenigen Monaten ohnehin die ordentliche Mitgliederversammlung stattfände, bei der die betroffenen Aufsichtsratsmitglieder nicht mehr zu Wahl stehen werden.
Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zur Abberufung würde zwangsweise die Einberufung noch einer weiteren Mitgliederversammlung vor dem regulären Termin erfordern, um den Aufsichtsrat durch Neuwahl wieder voll zu besetzen. Innerhalb weniger Monate müsste Hannover 96 damit drei Mitgliederversammlungen durchführen, was für alle Beteiligten unzumutbar sei.
Einberufung der Mitgliederversammlung durch Minderheit
Das Recht auf die Einberufung einer Mitgliederversammlung durch eine Minderheit der Mitglieder ist bereits gesetzlich geregelt und fordert grundsätzlich ein Quorum von zehn Prozent. Das gesetzliche Quorum kann durch Satzungsregelung geändert werden, wie dies bei Hannover 96 der Fall ist.
Verlangen die Mitglieder dann die Einberufung einer Mitgliederversammlung, muss der Vorstand dem grundsätzlich auch nachkommen. In Sonderfällen wie dem Vorliegenden kann es aber durchaus unverhältnismäßig sein, letztlich überflüssige Versammlungen durchführen zu müssen.
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