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Quadratisch, praktisch, gut – Schokolade weiterhin markengeschützt

Quadratisch, praktisch, gut – Schokolade weiterhin markengeschütztDer bekannte Schokoladenhersteller Ritter Sport darf weiterhin exklusiv seine Schokolade in quadratischen Verpackungen vertreiben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) und wies die Klage des bekannten Konkurrenten Milka ab.

Form genießt keinen Markenschutz

Milka beabsichtigte mit der Klage die Löschung der von der Alfred Ritter GmbH & Co. KG eingetragenen Marke. Milka, eine Marke der Mondelēz International Corporation, sah in der Eintragung einen Verstoß gegen das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen. Dort ist geregelt, dass solche Zeichen keinen Markenschutz genießen können, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist oder die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht.

Milka ging davon aus, dass die Ritter-Sport-Schokolade gerade aus ihrer quadratischen Form einen besonderen Wert erhalten würde und eben dieser Wert den anderen Herstellern nicht vorenthalten werden dürfe. Nicht zuletzt durch den von Ritter Sport verwendeten Werbespruch „Quadratisch. Praktisch. Gut.“ wurde Mondelez in seiner Ansicht bestärkt, die Marke würde gegen das Markengesetz verstoßen.

Verpackung für Wert der Ware nicht entscheidend

Tatsächlich erkannten auch die Richter am BGH an, dass durch diese Vermarktung des Produktes Kunden „einen Hinweis auf die Herkunft der Schokolade aus einem bestimmten Unternehmen sehen und damit bestimmte Qualitätserwartungen verbinden“. Allerdings käme es darauf nicht an, da aus der Verpackung an sich kein wesentlicher Wert für die Ware erwächst, was für die Aufhebung des Markenschutzes entscheidend gewesen wäre. Nur wenn durch das geschützte Muster der Konkurrenz ein wesentlicher Nachteil entsteht, beispielsweise durch Qualitätseinbußen der Ware, ist einer Marke der Schutz zu versagen. Diesen Umstand sah das Gericht jedoch im vorliegenden Fall als nicht gegeben an. Konsequent lehnte der BGH den Löschungsantrag ab.

Streit über quadratische Schokolade bereits 2017 vor Gericht

Nicht das erste Mal hatte der BGH in dieser Sache zu entscheiden. Bereits 2017 musste sich das höchste deutsche Zivilgericht mit der Streitigkeit auseinandersetzen. Damals hatte das Bundespatentgericht zunächst der Klage von Milka stattgegeben. Es bezog sich dabei auf die ursprüngliche Werbeargumentation von Ritter Sport, ein Quadrat sei für den Transport besser geeignet als andere Formen. Diese Argumentation wurde zunächst ein Bumerang für Ritter Sport, in dem das Gericht davon ausging, dass man die Verwendung quadratischer Verpackungen den Konkurrenten nicht vorenthalten dürfe.

Schon damals entschied der BGH, nachdem Ritter Sport das Urteil des Patentgerichts nicht akzeptierte, als höchste Instanz anders als das Bundespatentgericht und argumentierte mit der Tatsache, dass eine Tafel Schokolade nicht zwingend quadratisch sein müsse, um Transportanforderungen und Genussaspekten gerecht werden zu können. In der Folge wurde die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen, welches sich dann dem Urteil des BGH anschloss. Gegen dieses Urteil klagte jetzt Milka vor dem BGH und verlor.

Markenschutz von Formen von großer Bedeutung

Der Fall zeigt eindrucksvoll, von welcher Bedeutung der Schutz bestimmter Verpackungsformen für Unternehmen sein kann. Die quadratische Form der Schokolade ist für Ritter Sport schlechthin das Aushängeschild, ein Rechtsverlust an dieser Form hätte schwerwiegende Folgen für das Unternehmen, das seit Jahren mit der Form medienwirksam wirbt. Eine umfassende Eintragung aller Produktmerkmale mithilfe rechtlicher Expertise hat hier den Ausschlag für das Fortführen der schokoladigen Erfolgsgeschichte gegeben.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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