Verkaufsprospekte, die nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG) erstellt worden sind, müssen vor ihrer Veröffentlichung das Billigungsverfahren der BaFin durchlaufen. Dabei prüft die Aufsichtsbehörde allerdings nur die formale Vollständigkeit des Verkaufsprospekts, führt aber weder eine inhaltliche Prüfung noch eine Plausibilitätsprüfung durch. Daher ist mit einem gebilligten Verkaufsprospekt keine Garantie verbunden, als Prospektverantwortlicher nicht wegen Prospektmängeln in Anspruch genommen zu werden.
Fehlerhafter Verkaufsprospekt trotz BaFin-Prüfung
Erstmals hatte nun auch der BGH (III ZR 489/16) einen Haftungsfall zu entscheiden, in dem es um die Unrichtigkeit eines Verkaufsprospekts ging, der vor seiner Veröffentlichung 2006 durch die BaFin gebilligt worden war. Das Billigungsverfahren richtete sich noch nach dem Vorgängergesetz des VermAnlG, dem sog. Verkaufsprospektgesetz (VerkProspG). Trotzdem fand der BGH Mängel: Der Prospektinhalt war nach Meinung des Gerichts irreführend und widersprüchlich. Konkret wurde beanstandet, dass der streitgegenständliche Fonds als „Altersvorsorgefonds“ bezeichnet worden war, obwohl er sich von einem herkömmlichen Immobilienfonds mit Totalverlustrisiko nicht unterschied.
Die insofern richtigen Risikohinweise seien aber durch „die mehrfachen Hinweise auf die besondere Eignung des Fonds zur Altersversorgung gezielt entwertet“ worden. Dies hätte dem Treuhandkommanditisten auffallen müssen, wie das Urteil ausführt. Dass der Prospekt ein Billigungsverfahren bei der BaFin durchlaufen hat, wurde dabei durch das Gericht noch nicht einmal erwähnt.
BaFin prüft nur formale Vollständigkeit von Verkaufsprospekten
Dieses auf den ersten Blick überraschende Ergebnis ist aber nicht weiter verwunderlich, wenn man sich den Prüfungsmaßstab vor Augen hält, den die BaFin im Rahmen des früheren VerkProspG im Billigungsverfahren anzuwenden hatte. Ihr kam gerade nicht die Aufgabe zu, den Prospektinhalt auf Kohärenz und Verständlichkeit hin zu überprüfen. Aber auch unter dem VermAnlG liegt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts nach wie vor stets bei den Prospektverantwortlichen. Durch eine hoheitliche Billigung des Prospekts wird diese mitnichten abgeschwächt oder gar aufgehoben. Deshalb ist trotz eines jetzt erweiterten Prüfungsumfangs im Billigungsverfahren unter dem VermAnlG größte Sorgfalt bei der Erstellung von Verkaufsprospekten geboten.
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Tags: Verkaufsprospekt, VermAnlG, WpPG