Mit dem neuen Jahr 2017 sind die letzten Vorschiften des ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes in Deutschland in Kraft getreten. Starke Auswirkungen hat insbesondere die Erweiterung der Prospektpflicht für Anbieter von Vermögensanlagen wie Holz-, Container- oder sonstigen Sachinvestments. Zuvor war für diese lediglich dann die Erstellung eines Prospekts zu den Vermögensanlagen vorgeschrieben, wenn der Anbieter dem Anleger entweder eine Verzinsung und Rückzahlung anbot oder alternativ mit der Investmentmöglichkeit einen vermögenswerten Barausgleich gegen die zeitweise Überlassung von Geld gewährte. Nach den neuen Regelungen reicht es nun bereits aus, wenn ein solcher vermögenswerter Barausgleich auch nur in Aussicht gestellt wird.
Gesetzgeber schließt letzte Regulierungslücken
Der Gesetzgeber will mit dieser Neuerung nach einigen schlechten Erfahrungen mit prospektfreien Angeboten am Kapitalmarkt auch die letzten Schlupflöcher für die Anbieter von Vermögensanlagen schließen und sicherstellen, dass jeder Anleger einen Prospekt zu seiner Geldanlage hat, dem er alle Informationen über die Anlage, den Anbieter, die Chancen und Risiken entnehmen kann. Unternehmen, die sich mit Anlegergeldern refinanzieren wollen, müssen daher nun in nahezu allen Fällen für ihre Investitionsangebote Verkaufsprospekte erstellen und sie vor dem öffentlichen Angebot an die Anleger von der zuständigen Aufsichtsbehörde (BaFin) billigen lassen. Dies gilt sowohl für deutsche als auch für ausländische Unternehmen, die die Investitionskraft deutscher Anleger für sich nutzen wollen.
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Tags: Verkaufsprospekt, Vermögensanlage