Im April 2017 gab es im BGH ein Novum zu verzeichnen. Zum ersten Mal musste er die Fehlerhaftigkeit eines Verkaufsprospektes feststellen, das vor seiner Veröffentlichung im Jahr 2006 durch die BaFin gebilligt worden war (BGH III ZR 489/16). Dies alleine wäre schon aufsehenerregend genug gewesen, allerdings wurde der Befund durch die Deutlichkeit der Entscheidung noch verstärkt. Das Gericht stufte den Prospekt nämlich als „irreführend“ und „widersprüchlich“ ein und erkannte in der Bezeichnung der Geldanlage als „Altersvorsorgefonds“ sogar eine „gezielte Desinformation“ der Anleger.
Gesetzliche Kompetenzen der BaFin sind beschränkt
Was zunächst nach scharfer Kritik an der Aufsichtsbehörde klingt, relativiert sich aber schnell, wenn man sich den gesetzlichen Auftrag der BaFin näher anschaut. Nach der damaligen Rechtslage war die BaFin nämlich nicht verpflichtet, den Prospekt auf inhaltliche Widerspruchsfreiheit, die sog. Kohärenz zu prüfen. Mangels gesetzlicher Kompetenz durfte sie dies auch nicht. Sie konnte daher die Billigung des Verkaufsprospekts nicht versagen, solange nur die gesetzlich geforderten Mindestangaben vollständig und verständlich im Prospekt enthalten waren. Folglich gab es für die Behörde keine andere Möglichkeit als die Billigung, da ihr nur ein formales Prüfungsrecht zustand.
Änderung der Rechtslage durch das Vermögensanlagengesetz
Durch die Einführung des Vermögensanlagengesetzes im Jahr 2012 hat sich die Rechtslage jedoch stark verändert und die Prüfungskompetenz der BaFin wurde auch bei Vermögensanlagenprospekten auf innere Widerspruchsfreiheit und Verständlichkeit ausgeweitet. Weiter verschärft wurde das Vermögensanlagengesetz durch das sog. Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015. Seitdem gibt es praktisch keine Möglichkeit mehr, Geldanlagen auf dem deutschen Markt regulierungsfrei anzubieten. Obwohl keine generelle Prüfung der Plausibilität von Vermögensanlagenprospekten durch die BaFin stattfindet, hat sich das regulatorische Umfeld durch diese Neuerungen deutlich verschärft.
Alleinige Verantwortung verbleibt stets beim Emittent
Allerdings bedeutet dies nicht, dass Anbieter von Vermögensanlagen sich aufgrund einer erlangten Billigung in Sicherheit wähnen dürfen. Denn nach wie vor wird ein Emittent durch eine positive Entscheidung der BaFin in zivilrechtlicher Hinsicht nicht vor Regressansprüchen geschützt. Der Verkaufsprospekt bleibt beides: Einerseits ist er die zentrale Informationsunterlage für den Anleger um diesem die Entscheidung über ein Investment auf der Basis von Fakten zu ermöglichen. Andererseits ist der Verkaufsprospekt aber auch ein Haftungsdokument, das im Rahmen der Prospekthaftung sowohl im engen als auch im weiten Sinne als Beweismittel herangezogen werden kann. Konkret heißt das, dass der Anbieter alleine für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verkaufsprospekts verantwortlich bleibt und haften muss, wenn dieser sich als fehlerhaft erweist.
Keine Erstellung von Verkaufsprospekten ohne sachkundige Beratung
Unsere im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwälte beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Prospekthaftung. Auch die Erstellung von Verkaufsprospekten ist eine Aufgabe, die nicht ohne erfahrene Berater in Angriff genommen werden sollte. Wir freuen uns, wenn Sie uns ansprechen!
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Mit freundlichen Grüßen
T.Pisano
Sehr geehrter Herr Pisano,
vielen Dank für Ihre Anfrage! Ich werde mich direkt persönlich bei Ihnen melden, um eine Einschätzung über die Kosten in Ihrem konkreten Fall abzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Meier