Pflicht zur Eintragung von Satzungsänderungen
Im Vereinsregister sind Informationen zur aktuellen Satzung und die Zusammensetzung des Vorstands hinterlegt. Wird die Satzung geändert, muss diese Änderung dementsprechend im Vereinsregister nachvollzogen werden, andernfalls ist die Änderung nicht wirksam. Insoweit besteht also eine Pflicht zur Eintragung, um die Änderung überhaupt erst zu bewirken (man spricht hier von einer konstitutiven Eintragung).
Auch Vorstand muss eingetragen werden
Änderungen der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind ebenfalls einzutragen, damit Dritte (etwa potenzielle Vertragspartner und Behörden) wissen, wer überhaupt wirksam für den Verein handeln kann. Der Vorstandswechsel ist zwar schon mit der Wahl wirksam und die neuen Mitglieder somit vertretungsberechtigt, doch besteht eine persönliche Pflicht des Vorstands, diese Änderungen auch eintragen zu lassen (sog. deklaratorische Eintragung). Andernfalls können Zwangsgelder verhängt werden, bis die Eintragung vorgenommen wird.
Übrigens: Die Eintragung von Vorstandsänderungen sollte auch im Interesse des Vereins zeitnah erledigt werden. Ansonsten gelten die bisherigen Vorstandsmitglieder weiterhin als vertretungsberechtigt und könnten den Verein wirksam verpflichten.
Weitere Eintragungen können notwendig sein
Neben den Eintragungen ins Vereinsregister können abhängig von der genauen Vereinstätigkeit zudem noch weitere Eintragungen in das Transparenzregister und das Handelsregister notwendig sein. Häufig werden diese wichtigen Eintragungspflichten übersehen.
Weiterlesen:
Was ist das Vereinsregister?
Erfolgreiche Vereinsgründung: Frühzeitige Abstimmung mit Finanzbehörden und Vereinsregister
Tags: Vereinsregister